Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit die beklagte Partei die Unzulässigkeit der Revision aus der ihrer Meinung nach unrichtigen Bewertung des Streitgegenstands durch das Berufungsgericht abzuleiten versucht, genügt der Hinweis darauf, dass der Oberste Gerichtshof gemäß § 500 Abs 4 erster Satz ZPO an eine im gesetzlichen Rahmen unter Beachtung der §§ 54 ff JN erfolgte Bewertung gebunden ist (Fasching, Zivilprozessrecht, Rz 1830). Dass sich das Berufungsgericht bei seiner Bewertung von der eigenen Bewertung der Ansprüche, insbesondere auch des Herausgabeanspruchs durch die Klägerin entfernte, kann schon wegen der diesbezüglichen ausdrücklichen Regelung im § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht als nicht dem Gesetz entsprechende Bewertung angesehen werden.Soweit die beklagte Partei die Unzulässigkeit der Revision aus der ihrer Meinung nach unrichtigen Bewertung des Streitgegenstands durch das Berufungsgericht abzuleiten versucht, genügt der Hinweis darauf, dass der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 500, Absatz 4, erster Satz ZPO an eine im gesetzlichen Rahmen unter Beachtung der Paragraphen 54, ff JN erfolgte Bewertung gebunden ist (Fasching, Zivilprozessrecht, Rz 1830). Dass sich das Berufungsgericht bei seiner Bewertung von der eigenen Bewertung der Ansprüche, insbesondere auch des Herausgabeanspruchs durch die Klägerin entfernte, kann schon wegen der diesbezüglichen ausdrücklichen Regelung im Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht als nicht dem Gesetz entsprechende Bewertung angesehen werden.
Nicht beigepflichtet werden kann der beklagten Partei auch in deren Auffassung, die Berufung wäre unzulässig und verspätet gewesen, weil der Klägerin nur zur Erhebung eines Kostenrekurses die Verfahrenshilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigegeben worden sei, nicht aber zur Erhebung einer Berufung in der Sache selbst. Es ist zwar richtig, dass das Rekursgericht in seiner die Gewährung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwalts betreffenden Entscheidung vom 20. 10. 1983, ON 112, in der Begründung ausgeführt hat, an der zu 45 R 234/81 (ON 91a des Aktes) ausgesprochenen Rechtsansicht, dass die Rechtsverfolgung der Klägerin und somit auch die Berufung in der Hauptsache aussichtslos sei, festzuhalten, während eine Berufung im Kostenpunkt (Kostenrekurs) nicht von vornherein als offenbar aussichtslos erscheine. Das ändert aber nichts daran, dass laut dem Spruch des genannten Beschlusses die Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt wurde, ohne dass darin ein Anhaltspunkt für eine Beschränkung derselben auf bestimmte Verfahrensmaßnahmen zu finden wäre. Dieser Beschluss muss daher zumindest im Zweifel dahin verstanden werden, dass die Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwalts auch zur Erhebung der Berufung in der Sache selbst gewährt wurde. So hat auch das Berufungsgericht seine als Rekursgericht gefasste Entscheidung verstanden. Ausgehend von dieser gewährten Verfahrenshilfe kann aber von einer unwirksamen Berufung und damit auch von einer Rechtskraft der erstgerichtlichen Sachentscheidung keine Rede sein.
Die Klägerin erblickt zunächst darin, dass die Zustellung der Ladung zur Parteienvernehmung bzw zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung (vor dem Erstgericht) am 23. 4. 1982 nicht ausgewiesen gewesen sei, eine Nichtigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht übernommen habe, was – allenfalls ohne Nichtigkeit zu begründen – eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet gewesen sei. Ebenso habe das Berufungsgericht den in der Unterlassung der Einholung eines graphologischen Gutachtens gelegenen Verfahrensmangel der ersten Instanz übernommen.
Die Klägerin lässt bei diesen Ausführungen außer Acht, dass Nichtigkeiten und Mangelhaftigkeiten, die in erster Instanz unterlaufen sein sollen, und die vom Berufungswerber im Berufungsverfahren nicht gerügt oder vom Berufungsgericht als nicht vorliegend erachtet worden sind, in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Klägerin hat die nun von ihr herangezogenen Nichtigkeitsgründe des § 477 Abs 1 Z 4 und/oder 5 ZPO in der Berufung nicht geltend gemacht und kann dies daher im Revisionsverfahren nicht mehr nachholen. Ihre auf Nichtigkeit gestützte Revision war daher zu verwerfen.Die Klägerin lässt bei diesen Ausführungen außer Acht, dass Nichtigkeiten und Mangelhaftigkeiten, die in erster Instanz unterlaufen sein sollen, und die vom Berufungswerber im Berufungsverfahren nicht gerügt oder vom Berufungsgericht als nicht vorliegend erachtet worden sind, in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Klägerin hat die nun von ihr herangezogenen Nichtigkeitsgründe des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, und/oder 5 ZPO in der Berufung nicht geltend gemacht und kann dies daher im Revisionsverfahren nicht mehr nachholen. Ihre auf Nichtigkeit gestützte Revision war daher zu verwerfen.
Auch als Mängelrüge müssen diese Ausführungen aber erfolglos bleiben, weil das Berufungsgericht die behaupteten Mängel erster Instanz nicht für gegeben erachtet hat und dieser Umstand nicht dem Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO unterstellt werden kann. Der Klägerin wäre auch mit einer Zuordnung der Frage, ob die Parteienvernehmung durchzuführen gewesen sei, zur Beweiswürdigung nicht geholfen, weil sich daraus ebenfalls keine Anfechtungsmöglichkeit in dritter Instanz ergäbe.Auch als Mängelrüge müssen diese Ausführungen aber erfolglos bleiben, weil das Berufungsgericht die behaupteten Mängel erster Instanz nicht für gegeben erachtet hat und dieser Umstand nicht dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO unterstellt werden kann. Der Klägerin wäre auch mit einer Zuordnung der Frage, ob die Parteienvernehmung durchzuführen gewesen sei, zur Beweiswürdigung nicht geholfen, weil sich daraus ebenfalls keine Anfechtungsmöglichkeit in dritter Instanz ergäbe.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rügt die Klägerin, das Berufungsgericht habe im Wesentlichen nur auf die Entscheidung 7 Ob 544/80 verwiesen und erklärt, sich der schon zu 45 R 234/81 ausgesprochenen und zu 45 R 418/83 beigetretenen Rechtsansicht, wonach die Rechtsverfolgung der Klägerin aussichtslos sei, anzuschließen; dies stelle keine geeignete rechtliche Beurteilung dar. Auch sei die Verjährung durch den unredlichen Erwerb der Nachlassgegenstände durch die beklagte Partei ausgeschlossen und bilde die rechtliche Begründung der Vorinstanzen keine Grundlage für die Annahme eines redlichen Erwerbs. Eine besondere Beachtung bedürfe die Statue „Das goldene Antlitz“, die unabhängig von dem aus dem Legat resultierenden Anspruch der Klägerin noch zu Lebzeiten des Prof. Anton H***** an Helene K***** geschenkt und übergeben worden sei.
Die Klägerin ordnet auch die Ausführungen über die Verweisungen des Berufungsgerichts auf andere Entscheidungen (des Obersten Gerichtshofs und des Gerichts zweiter Instanz als Rekursgericht) dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu, erblickt darin also nicht etwa den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO. Das Vorliegen desselben kann trotz der nicht zu billigenden Vorgangsweise des Berufungsgerichts, bezüglich der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen auf die Begründungen der Rekursentscheidungen und die darin vertretene Rechtsauffassung zu verweisen, verneint werden, weil in diesen Entscheidungen Rechtsausführungen zu sämtlichen Ansprüchen der Klägerin enthalten sind und sich die Entscheidung daher als überprüfbar erweist.Die Klägerin ordnet auch die Ausführungen über die Verweisungen des Berufungsgerichts auf andere Entscheidungen (des Obersten Gerichtshofs und des Gerichts zweiter Instanz als Rekursgericht) dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu, erblickt darin also nicht etwa den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO. Das Vorliegen desselben kann trotz der nicht zu billigenden Vorgangsweise des Berufungsgerichts, bezüglich der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen auf die Begründungen der Rekursentscheidungen und die darin vertretene Rechtsauffassung zu verweisen, verneint werden, weil in diesen Entscheidungen Rechtsausführungen zu sämtlichen Ansprüchen der Klägerin enthalten sind und sich die Entscheidung daher als überprüfbar erweist.
Bei der Prüfung der Berechtigung der gestellten Begehren der Klägerin ist vorweg festzuhalten, dass die Klägerin in ihrer Berufung die Nichterledigung ihres auf Seite 258 des Aktes gestellten Eventualbegehrens durch die erste Instanz nicht gerügt hat und dieses daher jedenfalls als selbständiges Begehren aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist. Die Klägerin kommt auch in ihrer Revision auf dieses Begehren nicht mehr zurück. Es kann daher auf sich beruhen, ob sie selbst und auch das Erstgericht dieses Begehren als identisch mit dem im Schriftsatz ON 74 auf Seite 300 des Aktes gestellten Begehren angesehen haben.
Im Übrigen kann aber auf sich beruhen, ob man das Eventualfeststellungsbegehren der Klägerin (Nichtigkeit des Kaufvertrags) im Zusammenhalt mit dem zu dem auf Seite 258 des Aktes gestellten Eventualfestellungsbegehren erstatteten Vorbringen darüber, dass nicht beide Unterschriften auf den Kaufverträgen von Juliane H***** stammten, insbesondere auch deshalb als Sachvorbringen zum Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags ansehen sollte, weil sich kein anderes diesbezügliches Sachvorbringen findet. Würde man vom Fehlen eines Sachvorbringens zum Eventualfeststellungsbegehren ausgehen, müsste schon wegen der dadurch gegebenen fehlenden Schlüssigkeit die Abweisung des Begehrens durch die Vorinstanzen bestätigt werden. Zieht man aber das genannte Vorbringen heran, dann mag zwar dieses Eventualbegehren als Feststellungsbegehren dahin verstanden werden können, dass eine der Vertragsurkunden nicht echt oder/und der Kaufvertrag nicht wirksam sei. Damit wäre aber für die Klägerin nichts gewonnen.
Das Hauptfeststellungsbegehren der Klägerin, die beklagte Partei habe die Gegenstände unredlich erworben, muss schon daran scheitern, dass damit nicht das Bestehen eines Rechtsverhältnisses oder Rechts oder die Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder die Feststellung der Unechtheit begehrt wird und daher insoweit die Voraussetzungen des § 228 ZPO nicht gegeben sind. Dem Eventualfeststellungsbegehren, wenn man es im oben darlegten Sinne verstünde, stünde aber jedenfalls das mangelnde Feststellungsinteresse entgegen. § 228 ZPO räumt die Feststellungsklage nur unter der Voraussetzung ein, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Für eine Geltendmachung von Ansprüchen der Klägerin gegenüber den Erben nach Prof. Anton H***** bestand im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz aufgrund des durch die Entscheidung 7 Ob 544/80 rechtskräftig entschiedenen Verfahrens zwischen ihr und diesen Erben keine Möglichkeit, sodass gar nicht geprüft werden braucht, ob für einen solchen Streit die hier begehrte Feststellung Bedeutung haben könnte. Die (Haupt- und Eventual-)Feststellungsbegehren waren daher nicht berechtigt und sind zu Recht abgewiesen worden.Das Hauptfeststellungsbegehren der Klägerin, die beklagte Partei habe die Gegenstände unredlich erworben, muss schon daran scheitern, dass damit nicht das Bestehen eines Rechtsverhältnisses oder Rechts oder die Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder die Feststellung der Unechtheit begehrt wird und daher insoweit die Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO nicht gegeben sind. Dem Eventualfeststellungsbegehren, wenn man es im oben darlegten Sinne verstünde, stünde aber jedenfalls das mangelnde Feststellungsinteresse entgegen. Paragraph 228, ZPO räumt die Feststellungsklage nur unter der Voraussetzung ein, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Für eine Geltendmachung von Ansprüchen der Klägerin gegenüber den Erben nach Prof. Anton H***** bestand im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz aufgrund des durch die Entscheidung 7 Ob 544/80 rechtskräftig entschiedenen Verfahrens zwischen ihr und diesen Erben keine Möglichkeit, sodass gar nicht geprüft werden braucht, ob für einen solchen Streit die hier begehrte Feststellung Bedeutung haben könnte. Die (Haupt- und Eventual-)Feststellungsbegehren waren daher nicht berechtigt und sind zu Recht abgewiesen worden.
Den Ausführungen zum Begehren auf Herausgabe der Statue „Das goldene Antlitz“ legt die Klägerin in der Revision zugrunde, dass diese Statue von Prof. Anton H***** zu dessen Lebzeiten an Helene K***** geschenkt und übergeben worden sei. Diese Umstände hat sie aber in diesem Verfahren vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz nicht behauptet – die bloße Rechtsbehauptung, Eigentümer zu sein, kann die Tatsachenbehauptungen nicht ersetzen – und wurde solches auch nicht festgestellt. Die Revision ist daher insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt und damit unbeachtlich.
Aus diesen Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt 51.500 S (siehe AS 10, 140 und 360).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt 51.500 S (siehe AS 10, 140 und 360).