Gemäß § 505 Abs.2 ZPO beträgt die Revisionsfrist vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an. Fällt der Anfang der Gerichtsferien in den Lauf einer Frist, so wird die Frist um die ganze Dauer der Gerichtsferien verlängert. Für eine nach Wochen bestimmte Frist normiert § 125 Abs.2 ZPO, daß sie mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung dem Tage entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat, enthält aber - anders als § 125 Abs.1 ZPO für die nach Tagen berechnete Frist - keine Bestimmung darüber, ob der Tag, mit dem die Frist beginnt, mitzuzählen ist. Diese Regelung ist aber für die Revisionsfrist im § 505 Abs.2 ZPO enthalten, wonach die Vierwochenfrist von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an läuft. Nur so wird erreicht, daß eine Vierwochenfrist am selben Tag endet, wie eine nach Tagen berechnete Frist von 28 Tagen. Die vierwöchige Frist endet daher - wie eine solche von 28 Tagen - mit dem Tage, der seiner Bezeichnung nach dem Tage des fristauslösenden Ereignisses (Zustellung) entspricht (1 Ob 569, 570/84; 8 Ob 9/84). Da im vorliegenden Fall die Zustellung am Dienstag, dem 10. Juli 1984, erfolgte, und die vierwöchige Rechtsmittelfrist um die ganze Dauer der Gerichtsferien im Ausmaß von sechs Wochen zu verlängern war, endete sie am Dienstag nach zehn Wochen, das war der 18. September 1984. Zum selben Ergebnis führt folgende Berechnung:Gemäß Paragraph 505, Absatz 2, ZPO beträgt die Revisionsfrist vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an. Fällt der Anfang der Gerichtsferien in den Lauf einer Frist, so wird die Frist um die ganze Dauer der Gerichtsferien verlängert. Für eine nach Wochen bestimmte Frist normiert Paragraph 125, Absatz 2, ZPO, daß sie mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung dem Tage entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat, enthält aber - anders als Paragraph 125, Absatz eins, ZPO für die nach Tagen berechnete Frist - keine Bestimmung darüber, ob der Tag, mit dem die Frist beginnt, mitzuzählen ist. Diese Regelung ist aber für die Revisionsfrist im Paragraph 505, Absatz 2, ZPO enthalten, wonach die Vierwochenfrist von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an läuft. Nur so wird erreicht, daß eine Vierwochenfrist am selben Tag endet, wie eine nach Tagen berechnete Frist von 28 Tagen. Die vierwöchige Frist endet daher - wie eine solche von 28 Tagen - mit dem Tage, der seiner Bezeichnung nach dem Tage des fristauslösenden Ereignisses (Zustellung) entspricht (1 Ob 569, 570/84; 8 Ob 9/84). Da im vorliegenden Fall die Zustellung am Dienstag, dem 10. Juli 1984, erfolgte, und die vierwöchige Rechtsmittelfrist um die ganze Dauer der Gerichtsferien im Ausmaß von sechs Wochen zu verlängern war, endete sie am Dienstag nach zehn Wochen, das war der 18. September 1984. Zum selben Ergebnis führt folgende Berechnung:
Die Frist lief zunächst bis einschließlich 14.Juli 1984 (vier Tage) und dann wieder ab 26.August 1984, wobei es gemäß § 126 Abs.1 ZPO bedeutungslos ist, daß dieser Tag ein Sonntag war, bis 18. September 1984 (weitere 24 Tage). Die am 19.September 1984 überreichte Revision war daher verspätet und aus diesem Grunde zurückzuweisen.Die Frist lief zunächst bis einschließlich 14.Juli 1984 (vier Tage) und dann wieder ab 26.August 1984, wobei es gemäß Paragraph 126, Absatz eins, ZPO bedeutungslos ist, daß dieser Tag ein Sonntag war, bis 18. September 1984 (weitere 24 Tage). Die am 19.September 1984 überreichte Revision war daher verspätet und aus diesem Grunde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Obwohl die beklagte Partei auf die Verspätung der Revision aus dem oben dargestellten Grund nicht hingewiesen hat, waren ihr die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen, weil sie nach der Aktenlage nicht erkennen konnte, daß die am 10.Juli 1984 zugestellte und mit 18. September 1984 datierte Revision nicht an diesem Tage zur Post gegeben, sondern erst am 19.September 1984 bei Gericht überreicht worden war. Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt S 51.500 (siehe AS 10,140 und 360).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Obwohl die beklagte Partei auf die Verspätung der Revision aus dem oben dargestellten Grund nicht hingewiesen hat, waren ihr die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen, weil sie nach der Aktenlage nicht erkennen konnte, daß die am 10.Juli 1984 zugestellte und mit 18. September 1984 datierte Revision nicht an diesem Tage zur Post gegeben, sondern erst am 19.September 1984 bei Gericht überreicht worden war. Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt S 51.500 (siehe AS 10,140 und 360).