Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 125Paragraph 125
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 125.Paragraph 125,
(1)Absatz eins,Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Absatz 2,Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an welchem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
(3)Absatz 3,Das Ende einer Frist kann auch durch Angabe eines bestimmten Kalendertages bezeichnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020258
Alte Dokumentnummer
N2189517295T