Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 124Paragraph 124
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 124.Paragraph 124,
Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei Festsetzung derselben etwas anderes bestimmt wurde, mit Zustellung des die Frist anordnenden Beschlusses an die Partei, welcher die Frist zugute kommt; wenn es aber einer Zustellung des Beschlusses nicht bedarf, mit der Verkündung des Beschlusses.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020257
alte Dokumentnummer
N2189517294T