Nunmehr haben die klagenden Parteien durch Vorlage eines "Sendeberichtes" nachgewiesen, dass die Revision bereits am 19. Mai 2000 um 18 Uhr 44 beim Bezirksgericht Wiener Neustadt eingebracht wurde. Danach handelt es sich bei der zur Post gegebenen Revision nur um den Verbesserungsschriftsatz der zulässig mittels Telefax rechtzeitig eingebrachten Revision (vgl dazu Gitschthaler in Rechberger ZPO2 Rz 7 zu § 74).Nunmehr haben die klagenden Parteien durch Vorlage eines "Sendeberichtes" nachgewiesen, dass die Revision bereits am 19. Mai 2000 um 18 Uhr 44 beim Bezirksgericht Wiener Neustadt eingebracht wurde. Danach handelt es sich bei der zur Post gegebenen Revision nur um den Verbesserungsschriftsatz der zulässig mittels Telefax rechtzeitig eingebrachten Revision vergleiche dazu Gitschthaler in Rechberger ZPO2 Rz 7 zu Paragraph 74,).
Stellt sich die Annahme der Verspätung eines Rechtsmittels nachträglich als unrichtig heraus, dann ist dieser Fehler - auch vom Obersten Gerichtshof - in analoger Anwendung der §§ 419 Abs 1, 522 Abs 1 ZPO zu korrigieren (SZ 60/192; 5 Ob 508/95). Der sachlich unrichtige Beschluss vom 26. April 2001 war daher zu beheben.Stellt sich die Annahme der Verspätung eines Rechtsmittels nachträglich als unrichtig heraus, dann ist dieser Fehler - auch vom Obersten Gerichtshof - in analoger Anwendung der Paragraphen 419, Absatz eins, 522, Absatz eins, ZPO zu korrigieren (SZ 60/192; 5 Ob 508/95). Der sachlich unrichtige Beschluss vom 26. April 2001 war daher zu beheben.
Zu 2.)
Die Zurückweisung einer Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Revision für zulässig erachtet, weil keine "aktuelle Rechtsprechung zur Frage der Anpassung der ursprünglich bei Besitzausübung verwendeten Fahrzeuge an die technische Entwicklung bestehe".
Der Oberste Gerichtshof hat aber jüngst ausgesprochen, dass sich nach stRspr der Umfang einer Wegservitut nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Bestellung oder Ersitzung der Dienstbarkeit richtet (7 Ob 271/99z mwN). Bei einer "ungemessenen" Dienstbarkeit, deren Art und Umfang - wie hier - durch den Erwerbstitel nicht eindeutig bestimmt ist, sind im Rahmen der ursprünglichen oder vorhersehbaren Art ihrer Ausübung die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten für den Rechtsumfang maßgeblich (1 Ob 295/98h; RIS Justiz RS0097856; vgl RS0016368). Die Ausübungsschranken folgen aus dem ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen Benützungsart, wobei eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit in einer erheblich schwereren Belastung des dienenden Gutes zu erblicken ist (1 Ob 262/97d mwN; 7 Ob 271/99z mwN). Solange daher eine ungemessene Dienstbarkeit innerhalb ihrer Schranken ausgeübt wird, fehlt es an deren eigenmächtigen Erweiterung. Ebenfalls jüngst wurde ausgesprochen, dass die Rechtsausübung der technischen Entwicklung - in den erörterten Grenzen - angepasst werden kann (6 Ob 333/97g; 1 Ob 295/98h mwN).Der Oberste Gerichtshof hat aber jüngst ausgesprochen, dass sich nach stRspr der Umfang einer Wegservitut nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Bestellung oder Ersitzung der Dienstbarkeit richtet (7 Ob 271/99z mwN). Bei einer "ungemessenen" Dienstbarkeit, deren Art und Umfang - wie hier - durch den Erwerbstitel nicht eindeutig bestimmt ist, sind im Rahmen der ursprünglichen oder vorhersehbaren Art ihrer Ausübung die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten für den Rechtsumfang maßgeblich (1 Ob 295/98h; RIS Justiz RS0097856; vergleiche RS0016368). Die Ausübungsschranken folgen aus dem ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen Benützungsart, wobei eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit in einer erheblich schwereren Belastung des dienenden Gutes zu erblicken ist (1 Ob 262/97d mwN; 7 Ob 271/99z mwN). Solange daher eine ungemessene Dienstbarkeit innerhalb ihrer Schranken ausgeübt wird, fehlt es an deren eigenmächtigen Erweiterung. Ebenfalls jüngst wurde ausgesprochen, dass die Rechtsausübung der technischen Entwicklung - in den erörterten Grenzen - angepasst werden kann (6 Ob 333/97g; 1 Ob 295/98h mwN).
Das Berufungsgericht hat sich bei Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gehalten, weshalb eine aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht vorliegt. Ob die Umstände des Einzelfalls die Annahme der Ersitzung eines Wegerechtes zu einem Wohnhaus auch im Umfang des Befahrens zum Zweck des Personentransports rechtfertigen, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.
Der Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie der Aktenwidrigkeit wurde geprüft. Die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor, was nicht näher begründet werden muss (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Erstgericht hat ausdrücklich erklärt, dass es die in der mündlichen Streitverhandlung vom 11. Juli 1996 vorgenommene "Modifizierung bzw. Präzisierung des Klagebegehrens" als unzulässige Änderung des Klagebegehrens angesehen hat (Ersturteil S 9 letzter Satz), weshalb von einem nunmehr in der Revision behaupteten nicht erkennbaren Entscheidungswillen des Erstgerichtes nicht die Rede sein kann und die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes keine überraschende Rechtsansicht darstellen.Der Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie der Aktenwidrigkeit wurde geprüft. Die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor, was nicht näher begründet werden muss (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das Erstgericht hat ausdrücklich erklärt, dass es die in der mündlichen Streitverhandlung vom 11. Juli 1996 vorgenommene "Modifizierung bzw. Präzisierung des Klagebegehrens" als unzulässige Änderung des Klagebegehrens angesehen hat (Ersturteil S 9 letzter Satz), weshalb von einem nunmehr in der Revision behaupteten nicht erkennbaren Entscheidungswillen des Erstgerichtes nicht die Rede sein kann und die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes keine überraschende Rechtsansicht darstellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, weil die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.