Die Revision der Kläger gegen diese Entscheidung ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Kläger stützen ihr Unterlassung- und Feststellungsbegehren als "actio negatoria" iSd § 523 ABGB zum Schutz ihres Eigentums (vgl etwa 3 Ob 114/97d) darauf, dass sich der Beklagte zur Bewirtschaftung seiner Grundstücke 391 und 394 betreffend ihr Grundstück 6/3 die Dienstbarkeit des Fußsteigs und Fahrwegs iSd § 492 ABGB anmaße. Der Beklagte hat sich auf die Ersitzung einer entsprechenden Dienstbarkeit durch ihn bzw schon durch seine Eltern als Eigentümer einer Liegenschaft, zu der seine beiden Grundstücke gehörten, berufen. Auch im Revisionsverfahren ist der Umstand, dass die Rechtsvorgänger des Beklagten im Eigentum der Grundstücke 391 und 394 die vom Beklagten reklamierte Wegeservitut ersessen haben, nicht mehr strittig.Die Kläger stützen ihr Unterlassung- und Feststellungsbegehren als "actio negatoria" iSd Paragraph 523, ABGB zum Schutz ihres Eigentums vergleiche etwa 3 Ob 114/97d) darauf, dass sich der Beklagte zur Bewirtschaftung seiner Grundstücke 391 und 394 betreffend ihr Grundstück 6/3 die Dienstbarkeit des Fußsteigs und Fahrwegs iSd Paragraph 492, ABGB anmaße. Der Beklagte hat sich auf die Ersitzung einer entsprechenden Dienstbarkeit durch ihn bzw schon durch seine Eltern als Eigentümer einer Liegenschaft, zu der seine beiden Grundstücke gehörten, berufen. Auch im Revisionsverfahren ist der Umstand, dass die Rechtsvorgänger des Beklagten im Eigentum der Grundstücke 391 und 394 die vom Beklagten reklamierte Wegeservitut ersessen haben, nicht mehr strittig.
Einen Streitpunkt bildet allerdings noch, ob die Ersitzung der Wegdienstbarkeit durch die Rechtsvorgänger des Beklagten als Eigentümer (auch) der gegenständlichen Grundstücke, oder, wie die Kläger meinen, nur als Eigentümer des Grundstückes .4, also des Bauernhofs, bewirkt wurde. Relevant ist also nur, ob die Grundstücke des Beklagten als herrschende Grundstücke anzusehen waren bzw sind. Führt man sich vor Augen, dass der gegenständliche Verbindungsweg zwischen dem "Bauernhof" (Haus K***** 2) und den Grundstücken 391 und 394, die bereits damals als Wiesen mit Obstbäumen bewirtschaftet wurden, zur vorteilhafteren bzw bequemeren Benützung der "Obstgärten" befahren und begangen wurde, so kann dies nicht zweifelhaft sein (vgl etwa die Entscheidung 1 Ob 516/96 = SZ 69/135: dort stellten ebenfalls zwei im Rahmen einer Landwirtschaft über einen strittigen Servitutsweg bewirtschaftete, als Viehweiden genutzte Wiesen herrschende Grundstücke dar). Damit ist eine der beiden iSd § 502 Abs 1 ZPO als rechtserheblich angesehenen Fragen beantwortet: wird eine zu einem bäuerlichen Anwesen gehörende Wiese bzw ein Obstgarten vom Hof aus bewirtschaftet, stellen sowohl das Hofgrundstück, als auch die betreffende Wiese bzw der Obstgarten in Bezug auf einen sie verbindenden Servitutsweg herrschende Grundstücke dar. Eine unmittelbare Nachbarschaft des dienenden und des betreffenden herrschenden Grundstücks ist nicht erforderlich (Klang2 II 552; Feil, Angewandtes Grundbuchsrecht 123; 8 Ob 312, 313/64; EvBl 1966/212).Einen Streitpunkt bildet allerdings noch, ob die Ersitzung der Wegdienstbarkeit durch die Rechtsvorgänger des Beklagten als Eigentümer (auch) der gegenständlichen Grundstücke, oder, wie die Kläger meinen, nur als Eigentümer des Grundstückes .4, also des Bauernhofs, bewirkt wurde. Relevant ist also nur, ob die Grundstücke des Beklagten als herrschende Grundstücke anzusehen waren bzw sind. Führt man sich vor Augen, dass der gegenständliche Verbindungsweg zwischen dem "Bauernhof" (Haus K***** 2) und den Grundstücken 391 und 394, die bereits damals als Wiesen mit Obstbäumen bewirtschaftet wurden, zur vorteilhafteren bzw bequemeren Benützung der "Obstgärten" befahren und begangen wurde, so kann dies nicht zweifelhaft sein vergleiche etwa die Entscheidung 1 Ob 516/96 = SZ 69/135: dort stellten ebenfalls zwei im Rahmen einer Landwirtschaft über einen strittigen Servitutsweg bewirtschaftete, als Viehweiden genutzte Wiesen herrschende Grundstücke dar). Damit ist eine der beiden iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als rechtserheblich angesehenen Fragen beantwortet: wird eine zu einem bäuerlichen Anwesen gehörende Wiese bzw ein Obstgarten vom Hof aus bewirtschaftet, stellen sowohl das Hofgrundstück, als auch die betreffende Wiese bzw der Obstgarten in Bezug auf einen sie verbindenden Servitutsweg herrschende Grundstücke dar. Eine unmittelbare Nachbarschaft des dienenden und des betreffenden herrschenden Grundstücks ist nicht erforderlich (Klang2 römisch zwei 552; Feil, Angewandtes Grundbuchsrecht 123; 8 Ob 312, 313/64; EvBl 1966/212).
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass (auch) die Parzellen 391 und 394 im Rahmen der von den Rechtsvorgängern des Beklagten ersessenen Wegdienstbarkeit herrschenden Grundstücke waren.
Von den Klägern wird nun in der Revision allerdings weiter die Ansicht vertreten, dass die gegenständliche, also auch die Grundstücke 391 und 394 umfassende Wegservitut durch die Teilung der elterlichen Liegenschaft unter Aufgabe der Landwirtschaft mit Viehhaltung gemäß § 525 ABGB erloschen sei. Dem kann aber nicht beigepflichtet werden.Von den Klägern wird nun in der Revision allerdings weiter die Ansicht vertreten, dass die gegenständliche, also auch die Grundstücke 391 und 394 umfassende Wegservitut durch die Teilung der elterlichen Liegenschaft unter Aufgabe der Landwirtschaft mit Viehhaltung gemäß Paragraph 525, ABGB erloschen sei. Dem kann aber nicht beigepflichtet werden.
Gemäß § 844 ABGB, der die Behandlung der Grunddienstbarkeiten bei Teilung des herrschenden Gutes regelt, bestehen Grunddienstbarkeiten bei Teilung des herrschenden Gutes grundsätzlich fort (EvBl 1966/212 mwN). Teilung iSd § 844 ABGB ist jede Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchkörpers und zwar gleichgültig, ob ganze Grundstücke (§ 5 Abs 1 AllgGAG) oder Teile von Grundstücken abgetrennt werden bzw ob für das Trennstück eine neue Einlage errichtet oder dieses - wie hier die Grundstücke des Beklagten - einem anderen Grundbuchskörper zugeschrieben wird (JBl 1991, 446; Gamerith in Rummel2 Rz 9 zu § 844; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann2 Rz 7 zu § 844).Gemäß Paragraph 844, ABGB, der die Behandlung der Grunddienstbarkeiten bei Teilung des herrschenden Gutes regelt, bestehen Grunddienstbarkeiten bei Teilung des herrschenden Gutes grundsätzlich fort (EvBl 1966/212 mwN). Teilung iSd Paragraph 844, ABGB ist jede Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchkörpers und zwar gleichgültig, ob ganze Grundstücke (Paragraph 5, Absatz eins, AllgGAG) oder Teile von Grundstücken abgetrennt werden bzw ob für das Trennstück eine neue Einlage errichtet oder dieses - wie hier die Grundstücke des Beklagten - einem anderen Grundbuchskörper zugeschrieben wird (JBl 1991, 446; Gamerith in Rummel2 Rz 9 zu Paragraph 844,; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann2 Rz 7 zu Paragraph 844,).
Hat demnach die Teilung der elterlichen Liegenschaft als solche in Ansehung der Grundstücke des Beklagten an der gegenständlichen Wegservitut nichts geändert, ist auch der Umstand, dass die Landwirtschaft K***** 2 nicht mehr als solche betrieben wird, für die Frage des Erlöschens der gegenständlichen Wegservitut nicht von entscheidender Bedeutung. Wesentlich ist vielmehr, dass die Grundstücke 391 und 394 weiter - wenn auch vorwiegend nur mehr zur Obstgewinnung - genützt werden und der streitgegenständliche Weg zum Zwecke dieser Nutzung befahren und begangen werden (vgl 1 Ob 577, 578/92). Es kann daher keine Rede davon sein, dass die gegenständliche Dienstbarkeit erloschen wäre, da nach stRsp nur völlige Zwecklosigkeit oder Unmöglichkeit der Ausübung zu deren Erlöschen führt (Kiendl-Wendner in Schwimann2 Rz 5 zu § 524 mwN; RIS-Justiz RS0011582). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen dient die gegenständliche Grunddienstbarkeit weiter der vorteilhafteren bzw bequemeren Benützung der herrschenden Grundstücke, wobei auch feststeht, dass deren Bewirtschaftung zumindest zum Teil weiterhin vom Haus K***** 2 aus erfolgt. Ob die Benützung des Wegs durch den Beklagten auch bei Bewirtschaftung seiner Parzellen von seinem Wohnhaus aus vorteilhaft wäre bzw ist, konnte daher dahingestellt bleiben.Hat demnach die Teilung der elterlichen Liegenschaft als solche in Ansehung der Grundstücke des Beklagten an der gegenständlichen Wegservitut nichts geändert, ist auch der Umstand, dass die Landwirtschaft K***** 2 nicht mehr als solche betrieben wird, für die Frage des Erlöschens der gegenständlichen Wegservitut nicht von entscheidender Bedeutung. Wesentlich ist vielmehr, dass die Grundstücke 391 und 394 weiter - wenn auch vorwiegend nur mehr zur Obstgewinnung - genützt werden und der streitgegenständliche Weg zum Zwecke dieser Nutzung befahren und begangen werden vergleiche 1 Ob 577, 578/92). Es kann daher keine Rede davon sein, dass die gegenständliche Dienstbarkeit erloschen wäre, da nach stRsp nur völlige Zwecklosigkeit oder Unmöglichkeit der Ausübung zu deren Erlöschen führt (Kiendl-Wendner in Schwimann2 Rz 5 zu Paragraph 524, mwN; RIS-Justiz RS0011582). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen dient die gegenständliche Grunddienstbarkeit weiter der vorteilhafteren bzw bequemeren Benützung der herrschenden Grundstücke, wobei auch feststeht, dass deren Bewirtschaftung zumindest zum Teil weiterhin vom Haus K***** 2 aus erfolgt. Ob die Benützung des Wegs durch den Beklagten auch bei Bewirtschaftung seiner Parzellen von seinem Wohnhaus aus vorteilhaft wäre bzw ist, konnte daher dahingestellt bleiben.
Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die festgestellte Nutzung des herrschenden Guts durch den Beklagten von einer Ausdehnung des Geh- und Fahrtrechtes keine Rede sein kann. Nach stRsp richtet sich der Umfang einer Wegservitut nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Guts im Zeitpunkt der Bestellung oder Ersitzung der Dienstbarkeit (SZ 54/154 = JBl 1983, 199 [Iro] = RZ 1983/26 = NZ 1983, 28; SZ 55/125 = MietSlg 34.055; SZ 60/160; SZ 69/135; RIS-Justiz RS0016364 ua). Bei der "ungemessenen" Dienstbarkeit, deren Art und Umfang - wie hier - durch den Erwerbstitel nicht eindeutig bestimmt ist (1 Ob 262/97d = RdU 1998, 89; Petrasch in Rummel ABGB2 Rz 1 zu § 484), sind - im Rahmen der ursprünglichen oder vorhersehbaren Art ihrer Ausübung - die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten für den Rechtsumfang maßgeblich (Klang in Klang2 II 564; Petrasch aaO; SZ 52/99; SZ 55/125; SZ 60/160; JBl 1990, 584; RdU 1998, 89; 1 Ob 295/98h; RIS-Justiz RS0097856; vgl auch RS0016368). Die Ausübungsschranken folgen aus dem ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen Benützungsart, wobei eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit in einer erheblich schwereren Belastung des dienenden Guts zu erblicken ist (Klang in Klang2 aaO; Petrasch in Rummel aaO; SZ 54/154; SZ 55/125; SZ 60/160; 1 Ob 262/97d; RIS-Justiz RS0016366 und 0016370). Solange daher eine ungemessene Dienstbarkeit innerhalb ihrer Schranken ausgeübt wird, fehlt es an deren - gemäß § 484 ABGB unzulässigen - eigenmächtigen Erweiterung (1 Ob 295/98h).Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die festgestellte Nutzung des herrschenden Guts durch den Beklagten von einer Ausdehnung des Geh- und Fahrtrechtes keine Rede sein kann. Nach stRsp richtet sich der Umfang einer Wegservitut nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Guts im Zeitpunkt der Bestellung oder Ersitzung der Dienstbarkeit (SZ 54/154 = JBl 1983, 199 [Iro] = RZ 1983/26 = NZ 1983, 28; SZ 55/125 = MietSlg 34.055; SZ 60/160; SZ 69/135; RIS-Justiz RS0016364 ua). Bei der "ungemessenen" Dienstbarkeit, deren Art und Umfang - wie hier - durch den Erwerbstitel nicht eindeutig bestimmt ist (1 Ob 262/97d = RdU 1998, 89; Petrasch in Rummel ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 484,), sind - im Rahmen der ursprünglichen oder vorhersehbaren Art ihrer Ausübung - die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten für den Rechtsumfang maßgeblich (Klang in Klang2 römisch zwei 564; Petrasch aaO; SZ 52/99; SZ 55/125; SZ 60/160; JBl 1990, 584; RdU 1998, 89; 1 Ob 295/98h; RIS-Justiz RS0097856; vergleiche auch RS0016368). Die Ausübungsschranken folgen aus dem ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen Benützungsart, wobei eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit in einer erheblich schwereren Belastung des dienenden Guts zu erblicken ist (Klang in Klang2 aaO; Petrasch in Rummel aaO; SZ 54/154; SZ 55/125; SZ 60/160; 1 Ob 262/97d; RIS-Justiz RS0016366 und 0016370). Solange daher eine ungemessene Dienstbarkeit innerhalb ihrer Schranken ausgeübt wird, fehlt es an deren - gemäß Paragraph 484, ABGB unzulässigen - eigenmächtigen Erweiterung (1 Ob 295/98h).
Dass der gegenständliche Weg nicht nur im Zuge der Nutzung der Obstgärten benutzt würde, ist nicht hervorgekommen und von den Klägern auch gar nicht behauptet worden. Die Rechtsmeinung der Vorinstanzen, die Wegservitut des Beklagten als Eigentümer der Grundstücke 391 und 394 habe ungeachtet der Aufgabe der früheren elterlichen Landwirtschaft fortbestanden, erweist sich demnach frei von Rechtirrtum. Inwiefern dieser Rechtsansicht, wie die Revisionswerber behaupten, oberstgerichtliche Judikatur entgegenstehen soll, ist nicht erfindlich.
Die Kläger wenden schließlich noch ein, nach den erstgerichtlichen Feststellungen sei das streitgegenständliche Wegegrundstück 6/3 auf Grund einer Teilung im Jahr 1970 entstanden. Der Beklagte habe das Wegerecht daher nicht ersitzen können, da die von § 1470 ABGB geforderte Ersitzungszeit von 30 Jahren nicht verstrichen sei. Dieser Einwand missversteht die betreffende Feststellung des Erstgerichts offenbar dahin, dass der Weg als solcher erst 1970 entstanden wäre. Selbstverständlich ist auf Grund der weiteren Feststellungen des Erstgerichtes aber davon auszugehen, dass der gegenständliche Weg in der Natur zumindest bereits seit 1930 vorhanden war und vom Beklagten bzw seinen Rechtsvorgängern zur Bewirtschaftung der Grundstücke 391 und 394 benutzt wurde. Dass erst 1970 die Wegparzelle 6/3 geschaffen wurde, ist für den vorliegenden Rechtsstreit selbstredend ohne Bedeutung.Die Kläger wenden schließlich noch ein, nach den erstgerichtlichen Feststellungen sei das streitgegenständliche Wegegrundstück 6/3 auf Grund einer Teilung im Jahr 1970 entstanden. Der Beklagte habe das Wegerecht daher nicht ersitzen können, da die von Paragraph 1470, ABGB geforderte Ersitzungszeit von 30 Jahren nicht verstrichen sei. Dieser Einwand missversteht die betreffende Feststellung des Erstgerichts offenbar dahin, dass der Weg als solcher erst 1970 entstanden wäre. Selbstverständlich ist auf Grund der weiteren Feststellungen des Erstgerichtes aber davon auszugehen, dass der gegenständliche Weg in der Natur zumindest bereits seit 1930 vorhanden war und vom Beklagten bzw seinen Rechtsvorgängern zur Bewirtschaftung der Grundstücke 391 und 394 benutzt wurde. Dass erst 1970 die Wegparzelle 6/3 geschaffen wurde, ist für den vorliegenden Rechtsstreit selbstredend ohne Bedeutung.
Da die Abweisung der vorliegenden Eigentums-Freiheitsklage durch die Vorinstanzen daher zu Recht erfolgt ist, muss die Revision erfolglos bleiben.
Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass der in § 60 Abs 2 JN genannte Steuerwert nur dann maßgeblich ist, wenn die Liegenschaft selbst den Streitgegenstand bildet (RIS-Justiz RS0046509). Das ist im Verfahren über eine Eigentumsfreiheitsklage nicht der Fall (7 Ob 521/88). Das Berufungsgericht hatte daher in seiner Entscheidung einen Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 ZPO aufzunehmen, der einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof grundsätzlich entzogen ist (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 500 mwN).Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass der in Paragraph 60, Absatz 2, JN genannte Steuerwert nur dann maßgeblich ist, wenn die Liegenschaft selbst den Streitgegenstand bildet (RIS-Justiz RS0046509). Das ist im Verfahren über eine Eigentumsfreiheitsklage nicht der Fall (7 Ob 521/88). Das Berufungsgericht hatte daher in seiner Entscheidung einen Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO aufzunehmen, der einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof grundsätzlich entzogen ist (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 500, mwN).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.