Rechtssatz RS0011612
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011612
Geschäftszahl
8Ob312/64 (8Ob313/64); 1Ob619/78; 7Ob271/99z; 6Ob114/15f; 1Ob101/16h; 1Ob68/19k; 1Ob110/24v
Entscheidungsdatum
09.10.2024
Rechtssatz
Unmittelbare Nachbarschaft des dienenden und herrschenden Grundstückes ist nicht Voraussetzung der Begründung einer Grundddienstbarkeit.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 312/64
Entscheidungstext OGH 27.10.1964 8 Ob 312/64
- 1 Ob 619/78
Entscheidungstext OGH 07.06.1978 1 Ob 619/78
JBl 1979,90
- 7 Ob 271/99z
Entscheidungstext OGH 11.01.2000 7 Ob 271/99z
Beisatz: Wird eine zu einem bäuerlichen Anwesen gehörende Wiese beziehungsweise ein Obstgarten vom Hof aus bewirtschaftet, stellen sowohl das Hofgrundstück, als auch die betreffende Wiese beziehungsweise der Obstgarten in Bezug auf einen sie verbindenden Servitutsweg herrschende Grundstücke dar. (T1)
- 6 Ob 114/15f
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 114/15f
Beisatz: Bei Realservituten ist eine wirtschaftliche und rechtliche Beziehung zwischen den Grundstücken notwendig. Aus dem Erfordernis, dass die Dienstbarkeit dem berechtigten Grundstück einen Vorteil gewähren muss, ergibt sich, dass das berechtigte und das belastete Grundstück sich in einer solchen Lage befinden müssen, dass die Ausübung der Dienstbarkeit möglich ist; unmittelbare Nachbarschaft ist aber nicht erforderlich. Ein derartiges Nachbarschaftserfordernis wird von § 475 Abs 2 ABGB nur für Hausdienstbarkeiten aufgestellt, für Felddienstbarkeiten, zu denen auch Wegerechte gehören, hingegen abgelehnt. (T2)
Beisatz: Eine uferlose Ausweitung herrschender Grundstücke ist aufgrund des hinsichtlich jedes einzelnen herrschenden Grundstücks geltenden Utilitätserfordernisses nicht zu befürchten. (T3)
- 1 Ob 101/16h
Entscheidungstext OGH 21.06.2016 1 Ob 101/16h
Beis wie T2; Beisatz: Daher ist auch die Einbeziehung der Eigentümer der zwischen dem herrschenden und dienenden Grundstück liegenden Grundstücke in das Prozessrechtsverhältnis nicht erforderlich. (T4)
- 1 Ob 68/19k
Entscheidungstext OGH 27.05.2019 1 Ob 68/19k
Vgl; Beisatz: Hier: Bücherliche Sicherstellung einer bestehenden Wegeservitut zugunsten der Stammsitzliegenschaft des Dienstbarkeitsberechtigten beschränkt auf den Zweck der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zweier Grundstücke des Gemeinschaftsguts einer Agrargemeinschaft, zu deren alleinigen Bewirtschaftung der Dienstbarkeitsberechtigte als Alleineigentümer der Stammsitzliegenschaft aufgrund einer Benützungsvereinbarung berechtigt ist. (T5)
- 1 Ob 110/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.10.2024 1 Ob 110/24v
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0011612
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2024
Dokumentnummer
JJR_19641027_OGH0002_0080OB00312_6400000_002