Rechtssatz RS0113051
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113051
Entscheidungsdatum
27.05.2019
Rechtssatz
Wird eine zu einem bäuerlichen Anwesen gehörende Wiese beziehungsweise ein Obstgarten vom Hof aus bewirtschaftet, stellen sowohl das Hofgrundstück, als auch die betreffende Wiese beziehungsweise der Obstgarten in Bezug auf einen sie verbindenden Servitutsweg herrschende Grundstücke dar. Eine unmittelbare Nachbarschaft des dienenden und des betreffenden herrschenden Grundstücks ist nicht erforderlich (8 Ob 312,313/64; EvBl 1966/212).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 271/99z
Entscheidungstext OGH 11.01.2000 7 Ob 271/99z
- 1 Ob 101/16h
Entscheidungstext OGH 21.06.2016 1 Ob 101/16h
nur: Eine unmittelbare Nachbarschaft des dienenden und des betreffenden herrschenden Grundstücks ist nicht erforderlich. (T1)
Beisatz: Daher ist auch die Einbeziehung der Eigentümer der zwischen dem herrschenden und dienenden Grundstück liegenden Grundstücke in das Prozessrechtsverhältnis nicht erforderlich. (T2)
- 1 Ob 68/19k
Entscheidungstext OGH 27.05.2019 1 Ob 68/19k
Vgl; Beisatz: Hier: Bücherliche Sicherstellung einer bestehenden Wegeservitut zugunsten der Stammsitzliegenschaft des Dienstbarkeitsberechtigten beschränkt auf den Zweck der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zweier Grundstücke des Gemeinschaftsguts einer Agrargemeinschaft, zu deren alleinigen Bewirtschaftung der Dienstbarkeitsberechtigte als Alleineigentümer der Stammsitzliegenschaft aufgrund einer Benützungsvereinbarung berechtigt ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113051
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2024
Dokumentnummer
JJR_20000111_OGH0002_0070OB00271_99Z0000_001