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Rechtssatz RS0113051×

Rechtssatz RS0113051

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113051

Entscheidungsdatum

27.05.2019

Rechtssatz

Wird eine zu einem bäuerlichen Anwesen gehörende Wiese beziehungsweise ein Obstgarten vom Hof aus bewirtschaftet, stellen sowohl das Hofgrundstück, als auch die betreffende Wiese beziehungsweise der Obstgarten in Bezug auf einen sie verbindenden Servitutsweg herrschende Grundstücke dar. Eine unmittelbare Nachbarschaft des dienenden und des betreffenden herrschenden Grundstücks ist nicht erforderlich (8 Ob 312,313/64; EvBl 1966/212).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 271/99z
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 7 Ob 271/99z
  • 1 Ob 101/16h
    Entscheidungstext OGH 21.06.2016 1 Ob 101/16h
    nur: Eine unmittelbare Nachbarschaft des dienenden und des betreffenden herrschenden Grundstücks ist nicht erforderlich. (T1)
    Beisatz: Daher ist auch die Einbeziehung der Eigentümer der zwischen dem herrschenden und dienenden Grundstück liegenden Grundstücke in das Prozessrechtsverhältnis nicht erforderlich. (T2)
  • 1 Ob 68/19k
    Entscheidungstext OGH 27.05.2019 1 Ob 68/19k
    Vgl; Beisatz: Hier: Bücherliche Sicherstellung einer bestehenden Wegeservitut zugunsten der Stammsitzliegenschaft des Dienstbarkeitsberechtigten beschränkt auf den Zweck der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zweier Grundstücke des Gemeinschaftsguts einer Agrargemeinschaft, zu deren alleinigen Bewirtschaftung der Dienstbarkeitsberechtigte als Alleineigentümer der Stammsitzliegenschaft aufgrund einer Benützungsvereinbarung berechtigt ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113051

Im RIS seit

10.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20000111_OGH0002_0070OB00271_99Z0000_001