Die Revision ist unzulässig.
Dienstbarkeiten oder Servituten sind dingliche, gemäß § 480 ABGB unter anderem auf einem Privatrechtstitel beruhende, gewöhnlich durch Verbücherung erworbene Rechte auf unbeschränkte Nutzung einer fremden Sache, denen - bei einer Dienstbarkeit wie hier - die Pflicht des jeweiligen Sacheigentümers zur Nutzungsduldung gegenübersteht (SZ 69/135; SZ 63/73 mwN). Als Privatrechtstitel machten die Kläger in erster Linie Ersitzung geltend. Die Ersitzungszeit beträgt zufolge § 1470 ABGB 30 Jahre. Gemäß § 1477 ABGB sind als Ersitzungsvoraussetzungen echter Besitz im Zeitpunkt seines Erwerbs und redlicher Besitz während der gesamten Ersitzungszeit erforderlich (SZ 69/135; 1 Ob 551/93; JBl 1983, 480 [Pfersmann]; SZ 27/284 ua; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 1470 und Rz 2 zu § 1477 mwN; Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu § 1470 sowie Rz 3 und 4 zu § 1477).Dienstbarkeiten oder Servituten sind dingliche, gemäß Paragraph 480, ABGB unter anderem auf einem Privatrechtstitel beruhende, gewöhnlich durch Verbücherung erworbene Rechte auf unbeschränkte Nutzung einer fremden Sache, denen - bei einer Dienstbarkeit wie hier - die Pflicht des jeweiligen Sacheigentümers zur Nutzungsduldung gegenübersteht (SZ 69/135; SZ 63/73 mwN). Als Privatrechtstitel machten die Kläger in erster Linie Ersitzung geltend. Die Ersitzungszeit beträgt zufolge Paragraph 1470, ABGB 30 Jahre. Gemäß Paragraph 1477, ABGB sind als Ersitzungsvoraussetzungen echter Besitz im Zeitpunkt seines Erwerbs und redlicher Besitz während der gesamten Ersitzungszeit erforderlich (SZ 69/135; 1 Ob 551/93; JBl 1983, 480 [Pfersmann]; SZ 27/284 ua; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 1470 und Rz 2 zu Paragraph 1477, mwN; Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 1470, sowie Rz 3 und 4 zu Paragraph 1477,).
Der räumliche Umfang eines ersessenen Dienstbarkeitsrechts richtet sich gemäß § 1460 ABGB nach dem Gebrauch des Rechts durch die ganze vom Gesetz bestimmte Zeit (SZ 69/135). Dabei kann auf den Bestellungszweck naturgemäß nicht zurückgegriffen werden, sodaß sich der Inhalt des ersessenen Rechts nach dem Zweck, zu dem das belastete Grundstück am Beginn der Ersitzungszeit verwendet wurde, bestimmt (SZ 69/135; MietSlg 35.049 ua), sofern dieser nicht während der Ersitzungszeit eingeschränkt wurde. Innerhalb der durch den Verwendungszweck abgesteckten Grenzen kann der Berechtigte das ersessene Recht seinen Bedürfnissen entsprechend ausüben, wogegen zu erheblichen oder gar unzumutbaren Erschwernissen selbst wieder alle Voraussetzungen der Ersitzung - insbesondere auch der Ablauf der Ersitzungszeit - zutreffen müßten. Daß diese Grenzen der Rechtsausübung gerade bei ersessenen Dienstbarkeiten besonders genau zu beachten sind, folgt nicht zuletzt (auch) aus der Erwägung, daß die Vollendung der Ersitzung nicht selten nur deshalb möglich wurde, weil der (jeweils) Belastete den (jeweils) Berechtigten - aus welchen Motiven immer - gewähren ließ, ersterer sich aber gegen eine weitergehende Benützung als eine für ihn unerträglich gewordene Belastung oder Behinderung rechtzeitig zur Wehr gesetzt hätte. Der Umfang einer Wegdienstbarkeit richtet sich nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Guts im Zeitpunkt ihrer Bestellung oder Ersitzung (6 Ob 333/97g; SZ 69/135; SZ 60/160; SZ 55/125 = MietSlg 34.055; SZ 54/154 = JBl 1983, 199 [Iro] = RZ 1983/26 = NZ 1983, 28 ua). Kulturänderungen des herrschenden Guts erlauben keine Ausdehnung eines Geh- und Fahrrechts (SZ 69/135; SZ 55/125; MietSlg 22.037; SZ 41/179 = JBl 1969, 280). Die einmal für die Bewirtschaftung einer bestimmten Fläche eingeräumte Dienstbarkeit darf auch nicht durch weitere „herrschende“ Grundstücke ergänzt werden (SZ 69/135; GlUNF 2179), es sei denn, ein solches Verhalten beträfe nur ein geringfügiges Teilstück aus besonderen Gründen (SZ 69/135; 1 Ob 718/81 [soweit unveröffentlicht in MietSlg 34.056]; Petrasch in Rummel aaO Rz 1 zu § 484). Zur Dienstbarkeitserweiterung ist daher gleichfalls der Ablauf einer 30jährige Ersitzungszeit erforderlich (6 Ob 333/97g; SZ 69/135), weil auf das Ausmaß der Besitzergreifungsakte am Beginn der Ersitzungszeit abzustellen ist und eine Dienstbarkeit eben nur in ihren schon vor 30 Jahren bestehenden (räumlichen) Grenzen bzw ihrem Umfang erworben wird (zuletzt etwa 6 Ob 333/97g; 3 Ob 114/97d). Das gilt auch für Wegdienstbarkeiten (6 Ob 333/97g; SZ 54/154 uva).Der räumliche Umfang eines ersessenen Dienstbarkeitsrechts richtet sich gemäß Paragraph 1460, ABGB nach dem Gebrauch des Rechts durch die ganze vom Gesetz bestimmte Zeit (SZ 69/135). Dabei kann auf den Bestellungszweck naturgemäß nicht zurückgegriffen werden, sodaß sich der Inhalt des ersessenen Rechts nach dem Zweck, zu dem das belastete Grundstück am Beginn der Ersitzungszeit verwendet wurde, bestimmt (SZ 69/135; MietSlg 35.049 ua), sofern dieser nicht während der Ersitzungszeit eingeschränkt wurde. Innerhalb der durch den Verwendungszweck abgesteckten Grenzen kann der Berechtigte das ersessene Recht seinen Bedürfnissen entsprechend ausüben, wogegen zu erheblichen oder gar unzumutbaren Erschwernissen selbst wieder alle Voraussetzungen der Ersitzung - insbesondere auch der Ablauf der Ersitzungszeit - zutreffen müßten. Daß diese Grenzen der Rechtsausübung gerade bei ersessenen Dienstbarkeiten besonders genau zu beachten sind, folgt nicht zuletzt (auch) aus der Erwägung, daß die Vollendung der Ersitzung nicht selten nur deshalb möglich wurde, weil der (jeweils) Belastete den (jeweils) Berechtigten - aus welchen Motiven immer - gewähren ließ, ersterer sich aber gegen eine weitergehende Benützung als eine für ihn unerträglich gewordene Belastung oder Behinderung rechtzeitig zur Wehr gesetzt hätte. Der Umfang einer Wegdienstbarkeit richtet sich nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Guts im Zeitpunkt ihrer Bestellung oder Ersitzung (6 Ob 333/97g; SZ 69/135; SZ 60/160; SZ 55/125 = MietSlg 34.055; SZ 54/154 = JBl 1983, 199 [Iro] = RZ 1983/26 = NZ 1983, 28 ua). Kulturänderungen des herrschenden Guts erlauben keine Ausdehnung eines Geh- und Fahrrechts (SZ 69/135; SZ 55/125; MietSlg 22.037; SZ 41/179 = JBl 1969, 280). Die einmal für die Bewirtschaftung einer bestimmten Fläche eingeräumte Dienstbarkeit darf auch nicht durch weitere „herrschende“ Grundstücke ergänzt werden (SZ 69/135; GlUNF 2179), es sei denn, ein solches Verhalten beträfe nur ein geringfügiges Teilstück aus besonderen Gründen (SZ 69/135; 1 Ob 718/81 [soweit unveröffentlicht in MietSlg 34.056]; Petrasch in Rummel aaO Rz 1 zu Paragraph 484,). Zur Dienstbarkeitserweiterung ist daher gleichfalls der Ablauf einer 30jährige Ersitzungszeit erforderlich (6 Ob 333/97g; SZ 69/135), weil auf das Ausmaß der Besitzergreifungsakte am Beginn der Ersitzungszeit abzustellen ist und eine Dienstbarkeit eben nur in ihren schon vor 30 Jahren bestehenden (räumlichen) Grenzen bzw ihrem Umfang erworben wird (zuletzt etwa 6 Ob 333/97g; 3 Ob 114/97d). Das gilt auch für Wegdienstbarkeiten (6 Ob 333/97g; SZ 54/154 uva).
Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen trifft den Ersitzungsbesitzer (SZ 69/135; Schubert in Rummel aaO Rz 8 zu § 1460). Sache des Gegners ist es, ein die Ersitzung ausschließendes Verhältnis darzutun und unter Beweis zu stellen (SZ 69/135; 1 Ob 3/93; SZ 56/111).Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen trifft den Ersitzungsbesitzer (SZ 69/135; Schubert in Rummel aaO Rz 8 zu Paragraph 1460,). Sache des Gegners ist es, ein die Ersitzung ausschließendes Verhältnis darzutun und unter Beweis zu stellen (SZ 69/135; 1 Ob 3/93; SZ 56/111).
Bei der „ungemessenen“ Dienstbarkeit, deren Art und Umfang - wie hier - durch den Erwerbstitel nicht eindeutig bestimmt ist (1 Ob 262/97d = RdU 1998, 89 [Kerschner, RdU 1998, 95]; Petrasch in Rummel aaO Rz 1 zu § 484), sind - im Rahmen der ursprünglichen oder vorhersehbaren Art ihrer Ausübung - die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten für den Rechtsumfang maßgeblich (1 Ob 262/97d; 1 Ob 2419/96h; 1 Ob 642/95 = JUS Z 2106; JBl 1990, 584; SZ 60/160; SZ 55/125; SZ 52/99; Klang in Klang2 II 564; Petrasch in Rummel aaO). Die Ausübungsschranken folgen aus dem ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen Benützungsart, wobei eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit in einer erheblich schwereren Belastung des dienenden Guts zu erblicken ist (1 Ob 262/97d; SZ 60/160; SZ 55/125; SZ 54/154; Klang in Klang2 aaO; Petrasch in Rummel aaO). Solange daher eine ungemessene Dienstbarkeit innerhalb ihrer Schranken ausgeübt wird, fehlt es an deren - gemäß § 484 ABGB unzulässigen - eigenmächtigen Erweiterung. Nur im erörterten Rahmen dürfen somit die Modalitäten der Rechtsausübung der fortschreitenden technischen Entwicklung angepaßt werden (1 Ob 262/97d; 1 Ob 2419/96h; 1 Ob 642/95 = JUS Z 2106; 1 Ob 551/93 = JUS Z 1442 [soweit unveröffentlicht]; SZ 60/160). Der dadurch hervorgerufene Widerstreit der Parteiinteressen ist - geleitet vom Grundsatz einer gemäß § 484 ABGB möglichst schonenden Dienstbarkeitsausübung - durch Billigkeitserwägungen zu lösen (1 Ob 262/97d; 1 Ob 642/95 = JUS Z 2106 [soweit unveröffentlicht]; SZ 55/125; SZ 54/154; SZ 53/149; Petrasch in Rummel aaO).Bei der „ungemessenen“ Dienstbarkeit, deren Art und Umfang - wie hier - durch den Erwerbstitel nicht eindeutig bestimmt ist (1 Ob 262/97d = RdU 1998, 89 [Kerschner, RdU 1998, 95]; Petrasch in Rummel aaO Rz 1 zu Paragraph 484,), sind - im Rahmen der ursprünglichen oder vorhersehbaren Art ihrer Ausübung - die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten für den Rechtsumfang maßgeblich (1 Ob 262/97d; 1 Ob 2419/96h; 1 Ob 642/95 = JUS Ziffer 2106,; JBl 1990, 584; SZ 60/160; SZ 55/125; SZ 52/99; Klang in Klang2 römisch zwei 564; Petrasch in Rummel aaO). Die Ausübungsschranken folgen aus dem ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen Benützungsart, wobei eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit in einer erheblich schwereren Belastung des dienenden Guts zu erblicken ist (1 Ob 262/97d; SZ 60/160; SZ 55/125; SZ 54/154; Klang in Klang2 aaO; Petrasch in Rummel aaO). Solange daher eine ungemessene Dienstbarkeit innerhalb ihrer Schranken ausgeübt wird, fehlt es an deren - gemäß Paragraph 484, ABGB unzulässigen - eigenmächtigen Erweiterung. Nur im erörterten Rahmen dürfen somit die Modalitäten der Rechtsausübung der fortschreitenden technischen Entwicklung angepaßt werden (1 Ob 262/97d; 1 Ob 2419/96h; 1 Ob 642/95 = JUS Ziffer 2106,; 1 Ob 551/93 = JUS Ziffer 1442, [soweit unveröffentlicht]; SZ 60/160). Der dadurch hervorgerufene Widerstreit der Parteiinteressen ist - geleitet vom Grundsatz einer gemäß Paragraph 484, ABGB möglichst schonenden Dienstbarkeitsausübung - durch Billigkeitserwägungen zu lösen (1 Ob 262/97d; 1 Ob 642/95 = JUS Ziffer 2106, [soweit unveröffentlicht]; SZ 55/125; SZ 54/154; SZ 53/149; Petrasch in Rummel aaO).
Dienstbarkeiten erlöschen nicht schon dann, wenn der Nutzen für das herrschende Grundstück auch auf andere Weise erreicht werden kann, sondern erst im Falle ihrer völligen Zwecklosigkeit, bei Unmöglichkeit ihrer Ausübung (1 Ob 301/97i; SZ 69/135; SZ 66/53; SZ 54/154; EvBl 1980/22; Petrasch in Rummel aaO Rz 4 zu § 524 ABGB mwN; Koziol/Welser, Grundriß10 II 170) oder auch durch völlige Unwirtschaftlichkeit (SZ 69/135; EvBl 1979/69).Dienstbarkeiten erlöschen nicht schon dann, wenn der Nutzen für das herrschende Grundstück auch auf andere Weise erreicht werden kann, sondern erst im Falle ihrer völligen Zwecklosigkeit, bei Unmöglichkeit ihrer Ausübung (1 Ob 301/97i; SZ 69/135; SZ 66/53; SZ 54/154; EvBl 1980/22; Petrasch in Rummel aaO Rz 4 zu Paragraph 524, ABGB mwN; Koziol/Welser, Grundriß10 II 170) oder auch durch völlige Unwirtschaftlichkeit (SZ 69/135; EvBl 1979/69).
Es trifft zu, daß der Eigentümer des herrschenden Guts einen landwirtschaftlichen Betrieb nicht in veralteter und unrationeller Weise führen muß, um den Umfang einer bestehenden Dienstbarkeit jedenfalls nicht zu überschreiten. Er kann vielmehr die Rechtsausübung der technischen Entwicklung - in den bereits erörterten Grenzen - anpassen (6 Ob 333/97g). Nach der Entscheidung SZ 60/160 ist eine der fortgeschrittenen technischen Entwicklung Rechnung tragende Staubfreimachung eines bereits befestigten Weges, die weder eine Veränderung der Wegbreite noch eine (sonstige) unzumutbare Belastung des dienenden Guts herbeiführt, keine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit des uneingeschränkten Fahrrechts. Die Sanierung eines Dienstbarkeitswegs muß demnach geduldet werden, solange der Weg dadurch nicht verbreitert bzw das dienende Gut nicht auf andere Weise in unzumutbarer Weise belastet wird. Danach ist aber die Inanspruchnahme eines breiteren als bisher befahrenen Grundstreifens immer eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Guts. Eine solche eigenmächtige Erweiterung der Dienstbarkeit muß der Belastete nicht dulden (4 Ob 1617/95; SZ 60/160; SZ 55/125), weil die bessere Benützbarkeit einer breiteren Fahrbahn die größere Belastung des dienenden Gutes nicht rechtfertigen kann (4 Ob 1617/95).
Auf dem Boden dieser Grundsätze verneinten die Vorinstanzen zutreffend eine Wegdienstbarkeit, deren Breitenbedarf 2 m überstiege. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß im landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger im Lauf der Zeit Geräte (Ladewagen und Schwader) angeschafft wurden, deren Spurbreite bzw sonstige Raumbedarf über 2 m hinausgeht. Die Kläger behaupteten im Verfahren erster Instanz gar nicht, die gebotene Modernisierung ihres landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs wäre ohne den Erwerb gerade solcher Geräte unmöglich gewesen, könnten doch auf dem Markt auch (damals) moderne Ladewagen und Schwader beschaffbar gewesen sein, deren Wegraumbedarf 2 m Breite nicht überschritten hätte. Sie entsprachen in dieser Hinsicht also nicht einmal ihrer bereits dargelegten Behauptungslast als Ersitzungsbesitzer. Es kann sich daher hier die Frage einer durch die Belasteten allenfalls zu duldenden geringfügigen Erhöhung der Bedarfsbreite des Dienstsbarkeitswegs gar nicht stellen, wenngleich festzuhalten ist, daß ein erforderliches Plus von 1 m Breite jedenfalls eine erhebliche Erschwerung der Nutzung des dienenden Guts bewirkt, was auch durch die Feststellung erhärtet wird, daß die Beklagten zur Vermeidung eines eigenen unmittelbaren wirtschaftlichen Nachteils jeweils einen Grasstreifen links und rechts des Wegs mähen mußten, um den Klägern die erwünschte Rechtsausübung zu ermöglichen.
Dienstbarkeiten können zufolge § 480 ABGB auch vertraglich eingeräumt werden. Ein Dienstbarkeitsvertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten im Sinne des § 863 ABGB zustandekommen (4 Ob 2082/96x = RZ 1997/24; 4 Ob 515/95; Petrasch in Rummel aaO Rz 1 zu § 480). Ein stillschweigender Vertragsschluß wird gewöhnlich angenommen, wenn die Errichtung und Benützung kostspieliger Anlagen (auf der belasteten Sache) geduldet wird, muß doch der (jeweilige) Eigentümer des dienenden Guts wissen, daß der Begünstigte solche Aufwendungen scheute, wenn ihm das Gebrauchsrecht jederzeit entzogen werden könnte (4 Ob 515/95; SZ 48/78 [Errichtung einer Garage in Massivbauweise]; JBl 1963, 377 [Errichtung einer kostspieligen Anlage]). Ein schlüssiger Dienstbarkeitsvertrags kommt daher nicht schon durch die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs des dienenden Guts, sondern erst dann zustande, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente den Schluß erlauben, der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille der (jeweils) Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen (4 Ob 515/95). Daraus ergibt sich aber auch, daß eine derartige Rechtsfolge aus nachbarschaftlichen Gefälligkeitshandlungen gleichfalls nicht ableitbar ist. Die Kläger durften daher aus keinem der hier bedeutsamen Umstände des Einzelfalls auf eine rechtsgeschäftliche Erweiterung der Wegdienstbarkeit schließen, setzt doch auch die Ersitzung voraus, daß der (jeweilige) Eigentümer des dienenden Guts die Inanspruchnahme eines bestimmten Sachenrechts erkennen kann und eine solche gestattet (RZ 1997/24; 4 Ob 515/95; SZ 55/30).Dienstbarkeiten können zufolge Paragraph 480, ABGB auch vertraglich eingeräumt werden. Ein Dienstbarkeitsvertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten im Sinne des Paragraph 863, ABGB zustandekommen (4 Ob 2082/96x = RZ 1997/24; 4 Ob 515/95; Petrasch in Rummel aaO Rz 1 zu Paragraph 480,). Ein stillschweigender Vertragsschluß wird gewöhnlich angenommen, wenn die Errichtung und Benützung kostspieliger Anlagen (auf der belasteten Sache) geduldet wird, muß doch der (jeweilige) Eigentümer des dienenden Guts wissen, daß der Begünstigte solche Aufwendungen scheute, wenn ihm das Gebrauchsrecht jederzeit entzogen werden könnte (4 Ob 515/95; SZ 48/78 [Errichtung einer Garage in Massivbauweise]; JBl 1963, 377 [Errichtung einer kostspieligen Anlage]). Ein schlüssiger Dienstbarkeitsvertrags kommt daher nicht schon durch die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs des dienenden Guts, sondern erst dann zustande, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente den Schluß erlauben, der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille der (jeweils) Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen (4 Ob 515/95). Daraus ergibt sich aber auch, daß eine derartige Rechtsfolge aus nachbarschaftlichen Gefälligkeitshandlungen gleichfalls nicht ableitbar ist. Die Kläger durften daher aus keinem der hier bedeutsamen Umstände des Einzelfalls auf eine rechtsgeschäftliche Erweiterung der Wegdienstbarkeit schließen, setzt doch auch die Ersitzung voraus, daß der (jeweilige) Eigentümer des dienenden Guts die Inanspruchnahme eines bestimmten Sachenrechts erkennen kann und eine solche gestattet (RZ 1997/24; 4 Ob 515/95; SZ 55/30).
Diese Erörterungen sind dahin zusammenzufassen, daß die Entscheidung - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Beschluß vom 16. September 1998 - in keinem Punkt von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt. Bei der Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeit ist das Revisionsgericht gemäß § 508a Abs 1 ZPO auch nicht an einen Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO gebunden.Diese Erörterungen sind dahin zusammenzufassen, daß die Entscheidung - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Beschluß vom 16. September 1998 - in keinem Punkt von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt. Bei der Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeit ist das Revisionsgericht gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO auch nicht an einen Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO gebunden.
Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagten wiesen zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hin, sodaß ihnen die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung zuzusprechen sind.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41, und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Beklagten wiesen zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hin, sodaß ihnen die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung zuzusprechen sind.