Rechtssatz RS0016367
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016367
Entscheidungsdatum
21.10.2025
Rechtssatz
Eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Gutes und damit eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Beschaffenheit des Weges (etwa dessen Breite und/oder Befestigung) geändert werden muss, um seine - wenn auch einem Bedürfnis des Berechtigten entsprechende - Benützung durch die Fahrzeuge zu ermöglichen. Der Dienstbarkeitsberechtigte ist weder befugt, die notwendige Änderung des Weges ohne Zustimmung des Belasteten selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, noch rechtlich in der Lage, sich unter Berufung auf die Erfordernisse moderner Betriebsführung die vom Belasteten für eigene Zwecke vorgenommene Wegänderung ohne dessen Zustimmung zunutze zu machen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 661/82
Entscheidungstext OGH 14.09.1982 5 Ob 661/82
Veröff: SZ 55/125 = MietSlg 34055
- 1 Ob 664/87
Entscheidungstext OGH 02.09.1987 1 Ob 664/87
nur: Eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Gutes und damit eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Beschaffenheit des Weges (etwa dessen Breite und/oder Befestigung) geändert werden muss, um seine - wenn auch einem Bedürfnis des Berechtigten entsprechende - Benützung durch die Fahrzeuge zu ermöglichen. (T1)
Veröff: SZ 60/160 = NZ 1989,71
- 4 Ob 1617/95
Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 1617/95
Auch; nur T1
- 1 Ob 301/97i
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 301/97i
Vgl; Beisatz: Die Auffassung, die Herstellung einer Auffahrt zu der an den Servitutsweg anschließenden Fahrstraße, um einen Niveauunterschied von 30 bis 40 cm zu überwinden, stelle keine erhebliche schwerere Belastung des dienenden Gutes dar, bewegt sich innerhalb der durch umfangreiche Vorjudikatur abgesteckten Grenzen. (T2)
- 1 Ob 295/98h
Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 295/98h
Auch; nur T1; Beisatz: Die Inanspruchnahme eines breiteren als bisher befahrenen Grundstreifens stellt immer eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Guts dar. Eine solche eigenmächtige Erweiterung der Dienstbarkeit muss der Belastete nicht dulden, weil die bessere Benützbarkeit einer breiteren Fahrbahn die größere Belastung des dienenden Gutes nicht rechtfertigen kann. (T3)
- 5 Ob 136/09z
Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 136/09z
Auch; Beisatz: Der Servitutsberechtigte hat kein Recht, dem Beschwerten die Errichtung einer Abgrenzung des nicht belasteten Teils seiner Liegenschaft vom Servitutsweg zu verbieten. Der Servitutsverpflichtete muss keine weitere Belastung von durch die Dienstbarkeit nicht betroffenen Teilen seiner Liegenschaft dulden, um dem Berechtigten die Ausübung der Dienstbarkeit zu erleichtern. (T4)
- 6 Ob 200/12y
Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 200/12y
nur: Eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Gutes und damit eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit insbesondere ist dann anzunehmen. (T5)
Beisatz: Im Einzelfall kann eine Verbreiterung des Wegs im Rahmen der bei Beurteilung des Vorliegens einer unzulässigen Erweiterung der Servitut gebotenen Gesamtbetrachtung unschädlich sein. (T6)
- 1 Ob 225/12p
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 225/12p
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 5 Ob 55/13v
Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 55/13v
Vgl; Ähnlich Beis wie T3
- 2 Ob 168/13i
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 168/13i
nur T1; Beis wie T4 nur: Der Servitutsverpflichtete muss keine weitere Belastung von durch die Dienstbarkeit nicht betroffenen Teilen seiner Liegenschaft dulden, um dem Berechtigten die Ausübung der Dienstbarkeit zu erleichtern. (T7)
Beisatz: Hier: Unzulässig ist die eigenmächtige Herstellung einer neuen Weganlage durch Verwendung von Material, das der Beklagte dem an den Servitutsweg angrenzenden Gelände entnommen hat. (T8)
- 4 Ob 56/18s
Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 56/18s
Auch; Beis wie T3
- 5 Ob 187/20s
Entscheidungstext OGH 22.12.2020 5 Ob 187/20s
Vgl
- 3 Ob 86/24d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.11.2024 3 Ob 86/24d
Beisatz wie T6
- 8 Ob 92/25z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.10.2025 8 Ob 92/25z
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016367
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19820914_OGH0002_0050OB00661_8200000_001