Erhebliche Rechtsfragen werden darin nicht aufgezeigt.
Dass die Kläger nicht berechtigt sind, den Weg als Zugang und Zufahrt zu ihrem Objekt zum Zweck des Betriebs einer psychotherapeutischen Praxis zu benützen, geht aus dem eingangs dargestellten, rechtskräftigen Urteil hervor.
Ob bei der Verpflichtung zur Zustimmung zur Einverleibung der Erweiterung der Dienstbarkeit der Begriff „gewerblich" oder „unternehmerisch" verwendet wurde, ist ohne Belang. Bei sogenannten „ungemessenen" Servituten sind Ausmaß und Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse im Titel ohnedies nicht eindeutig umschrieben (vgl RIS-Justiz RS0011752). Nach allgemeinen servitutsrechtlichen Grundsätzen orientiert sich der Inhalt einer ungemessenen Servitut zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Guts, doch findet ein solches Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichem Bestand und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart (vgl RIS-Justiz RS0011691; 1 Ob 276/02y; 8 Ob 60/04p ua). Die Frage des Ausmaßes bzw Umfangs einer Dienstbarkeit und die Frage der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen und nicht wesentlich iSd § 502 Abs 1 ZPO (vgl 1 Ob 192/04y; 1 Ob 276/02y; 9 Ob 72/00d; zuletzt 7 Ob 12/07a).Ob bei der Verpflichtung zur Zustimmung zur Einverleibung der Erweiterung der Dienstbarkeit der Begriff „gewerblich" oder „unternehmerisch" verwendet wurde, ist ohne Belang. Bei sogenannten „ungemessenen" Servituten sind Ausmaß und Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse im Titel ohnedies nicht eindeutig umschrieben vergleiche RIS-Justiz RS0011752). Nach allgemeinen servitutsrechtlichen Grundsätzen orientiert sich der Inhalt einer ungemessenen Servitut zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Guts, doch findet ein solches Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichem Bestand und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart vergleiche RIS-Justiz RS0011691; 1 Ob 276/02y; 8 Ob 60/04p ua). Die Frage des Ausmaßes bzw Umfangs einer Dienstbarkeit und die Frage der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen und nicht wesentlich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vergleiche 1 Ob 192/04y; 1 Ob 276/02y; 9 Ob 72/00d; zuletzt 7 Ob 12/07a).
Die Formulierung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen des eingeräumten Ermessensspielraums und ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil im allgemeinen Sprachgebrauch „gewerblich" oft als Gegensatz zu „privat" im Sinn von beruflicher Tätigkeit verstanden wird und nicht streng im Sinn der Begriffsdefinition der GewO.
Nach den maßgeblichen Feststellungen steht fest, dass die Beklagten weder Steine noch Abbruchmaterialien noch Zaunteile auf dem Geh- und Fahrweg abgelegt haben. Insofern konnten die Kläger weder eine Rechtsverletzung noch eine Wiederholungsgefahr, beide als materiell-rechtliche Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs (vgl RIS-Justiz RS0037660; 4 Ob 73/91 = ÖBl 1992, 42 ua), nachweisen.Nach den maßgeblichen Feststellungen steht fest, dass die Beklagten weder Steine noch Abbruchmaterialien noch Zaunteile auf dem Geh- und Fahrweg abgelegt haben. Insofern konnten die Kläger weder eine Rechtsverletzung noch eine Wiederholungsgefahr, beide als materiell-rechtliche Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs vergleiche RIS-Justiz RS0037660; 4 Ob 73/91 = ÖBl 1992, 42 ua), nachweisen.
Der Servitutsberechtigte hat auch kein Recht, dem Beschwerten die Errichtung einer Abgrenzung des nicht belasteten Teils seiner Liegenschaft vom Servitutsweg zu verbieten, der Servitutsverpflichtete muss keine weitere Belastung von durch die Dienstbarkeit nicht betroffenen Teilen seiner Liegenschaft dulden, um dem Berechtigten die Ausübung der Dienstbarkeit zu erleichtern (vgl 7 Ob 661/82 = MietSlg 34.054; RIS-Justiz RS0016367 [T3]).Der Servitutsberechtigte hat auch kein Recht, dem Beschwerten die Errichtung einer Abgrenzung des nicht belasteten Teils seiner Liegenschaft vom Servitutsweg zu verbieten, der Servitutsverpflichtete muss keine weitere Belastung von durch die Dienstbarkeit nicht betroffenen Teilen seiner Liegenschaft dulden, um dem Berechtigten die Ausübung der Dienstbarkeit zu erleichtern vergleiche 7 Ob 661/82 = MietSlg 34.054; RIS-Justiz RS0016367 [T3]).
Den sie treffenden Beweis dafür, dass der von der Dienstbarkeit erfasste Weg an allen Stellen jedenfalls drei Meter breit sein müsse, konnten die Kläger nicht erbringen (vgl RIS-Justiz RS0010165 [T1]).Den sie treffenden Beweis dafür, dass der von der Dienstbarkeit erfasste Weg an allen Stellen jedenfalls drei Meter breit sein müsse, konnten die Kläger nicht erbringen vergleiche RIS-Justiz RS0010165 [T1]).
Insgesamt werden daher keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.
Das hatte zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision der Kläger zu führen.