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Entscheidung 7 Ob 12/07a×

Entscheidung 7 Ob 12/07a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob12/07a

Entscheidungsdatum

28.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede W*****, vertreten durch Dr. Martin Stock, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen die beklagten Parteien 1. Josef O*****, und 2. Frieda O*****, beide: *****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 5.000), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 5. Juli 2006, GZ 22 R 104/06g-13, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Zell am See vom 27. Februar 2006, GZ 20 C 609/05z-9, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 439,72 (darin enthalten EUR 73,29 an USt bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht änderte seinen Ausspruch dahingehend ab, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde und stellte der Klägerin gemäß Paragraph 508, Absatz 5, ZPO die Beantwortung der Revision frei. Der Freistellungsbeschluss wurde dem Klagevertreter am 6. 11. 2006 zugestellt, die Gleichschrift der Revision aber erst am 13. 12. 2006. Die Revisionsbeantwortung, die entgegen Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO nicht an das Berufungsgericht adressiert war, langte am 16. 1. 2007 bei ihm dennoch rechtzeitig ein.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass es die Revision deshalb für zulässig halte, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass mangels einer festgestellten Verschlechterung oder Verbreiterung des Weges als solchem für die Annahme der Änderung des Zwecks der Servitut eine weniger restriktive Haltung angezeigt sei. Es scheine nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die vorliegende Benutzungsart doch noch Deckung im ursprünglichen Titel (Ersitzung) finde.

Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung einer unzulässigen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Vom Berufungsgericht bereits verneinte Verfahrensmängel bzw Nichtigkeiten des Verfahrens erster Instanz können mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042981; RS0043111; RS0042963). Wird also ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO vom Berufungsgericht verneint, kann er nicht mehr mit einer Revision werden (RIS-Justiz RS0041117).

Das Ausmaß einer Dienstbarkeit, der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse, richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (RIS-Justiz RS0011720). Beim Erwerb von Dienstbarkeiten durch Ersitzung kann von der Natur und dem Zweck der „Bestellung" im wörtlichen Sinn nicht gesprochen werden. Bei ersessenen Dienstbarkeiten kommt es daher darauf an, zu welchem Zweck das dienende Gut während der Ersitzungszeit verwendet wurde, was also der Eigentümer des herrschenden Gutes während dieser Zeit benötigte (RIS-Justiz RS0011664). Die Grenzen der Rechtsausübung sind bei ersessenen Dienstbarkeiten besonders genau zu beachten (3 Ob 212/00y mwN). Bei sogenannten „ungemessenen" Servituten sind Ausmaß und Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse im Titel nicht eindeutig umschrieben (1 Ob 276/02y; RIS-Justiz RS0011752). Nach allgemeinen servitutsrechtlichen Grundsätzen orientiert sich der Inhalt einer ungemessenen Servitut zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Gutes, doch findet ein solches Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart (8 Ob 60/04p, 1 Ob 276/02y; RIS-Justiz RS0011691). Die Frage des Ausmaßes bzw Umfanges einer Dienstbarkeit und die Frage der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen und nicht wesentlich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (1 Ob 192/04y, 1 Ob 276/02y, 9 Ob 72/00d).

Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass bei einer ersessenen Wegeservitut, die nur der Benützung zum Mähen und Düngen des herrschenden Grundstücks diente, eine Ausweitung der Servitut und Änderung der ursprünglichen Benützungsart vorliegt, wenn der Weg nunmehr zusätzlich noch dazu verwendet wird, um einen auf dem herrschenden Grundstück neu errichteten Geräteschuppen zu erreichen und die dort abgestellten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte hin und her zu transportieren, hält sich im Rahmen der dargelegten Judikatur und des eingeräumten Ermessensspielraumes. In der Beurteilung, dass die nun ganzjährige Benützung des Weges, auch mehrmals in der Woche, eine erhebliche Mehrbelastung und nur durch die Abänderung der Benützungsart des herrschenden Grundstücks (Abstellen von landwirtschaftlichen Geräten) verursacht sei und die Benützung über das ersessene Recht hinausgehe, ist eine zur Korrektur Anlass gebende Verkennung der Rechtslage nicht zu erblicken. Ein Widerspruch zur Entscheidung 1 Ob 76/05s, der überdies eine vereinbarte Servitut zugrundelag, ist nicht zu erkennen.

Soweit sich die Revisionsausführungen darauf beziehen, dass sich die Klägerin dem Bau des Schuppens nicht widersetzt habe, hat das Berufungsgericht bereits dargelegt, dass auch aus der Errichtung eines Schuppens allein keine konkludente Erweiterung der eingeräumten Dienstbarkeit abzuleiten ist, worin ebenfalls keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Erfordernisses schlüssiger Willenserklärungen in diesem Einzelfall liegt.

Es werden insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Klägerin wies auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hin.

Textnummer

E83798

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00012.07A.0328.000

Im RIS seit

27.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2013

Dokumentnummer

JJT_20070328_OGH0002_0070OB00012_07A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011664 Rechtssatz 11.07.1979Zivilrecht
Beim Erwerb von Dienstbarkeiten durch Ersitzung kann von der Natur und dem Zweck der "Bestellung" im wörtlichen Sinn nicht gesprochen werden. Bei ersessenen Dienstbarkeiten kommt es daher darauf an, zu welchen Zweck das dienstbare Gut während der Ersitzungs …
RS0011691 Rechtssatz 19.12.1974Zivilrecht
Wenn sich auch der Umfang der ungemessenen Dienstbarkeit nach den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Gutes richtet, sind Belastungen des dienenden Gutes infolge Änderung der Bewirtschaftungsart des herrschenden Gutes unzulässig.
RS0011720 Rechtssatz 10.04.1980Zivilrecht
Das Ausmaß der Dienstbarkeit, der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse, richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist.
RS0011725 Rechtssatz 13.11.1952Zivilrecht
Der Servitutsberechtigte kann das Recht, über das dienende Grundstück mit allen Wirtschaftsfuhren (eines landwirtschaftlichen Betriebes) zu fahren, nicht auf weitere Beanspruchungen, die sich aus einer Änderung der Wirtschaftsart im Sinne einer gewerblichen …
RS0011733 Rechtssatz 15.01.1980Zivilrecht
Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit ist in ein billiges Verhältnis zu setzen, wobei aber keine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstückes entstehen darf.
RS0011752 Rechtssatz 21.12.1989Zivilrecht
Eine gemessene Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn ihr Inhalt durch den Titel unzweifelhaft umschrieben ist.
RS0097856 Rechtssatz 30.01.1996Zivilrecht
Bei "ungemessenen" Dienstbarkeiten sind im Rahmen der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Art der Ausübung die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten maßgebend.