Vom Berufungsgericht bereits verneinte Verfahrensmängel bzw Nichtigkeiten des Verfahrens erster Instanz können mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042981; RS0043111; RS0042963). Wird also ein Verstoß gegen § 405 ZPO vom Berufungsgericht verneint, kann er nicht mehr mit einer Revision werden (RIS-Justiz RS0041117).Vom Berufungsgericht bereits verneinte Verfahrensmängel bzw Nichtigkeiten des Verfahrens erster Instanz können mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042981; RS0043111; RS0042963). Wird also ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO vom Berufungsgericht verneint, kann er nicht mehr mit einer Revision werden (RIS-Justiz RS0041117).
Das Ausmaß einer Dienstbarkeit, der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse, richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (RIS-Justiz RS0011720). Beim Erwerb von Dienstbarkeiten durch Ersitzung kann von der Natur und dem Zweck der „Bestellung" im wörtlichen Sinn nicht gesprochen werden. Bei ersessenen Dienstbarkeiten kommt es daher darauf an, zu welchem Zweck das dienende Gut während der Ersitzungszeit verwendet wurde, was also der Eigentümer des herrschenden Gutes während dieser Zeit benötigte (RIS-Justiz RS0011664). Die Grenzen der Rechtsausübung sind bei ersessenen Dienstbarkeiten besonders genau zu beachten (3 Ob 212/00y mwN). Bei sogenannten „ungemessenen" Servituten sind Ausmaß und Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse im Titel nicht eindeutig umschrieben (1 Ob 276/02y; RIS-Justiz RS0011752). Nach allgemeinen servitutsrechtlichen Grundsätzen orientiert sich der Inhalt einer ungemessenen Servitut zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Gutes, doch findet ein solches Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart (8 Ob 60/04p, 1 Ob 276/02y; RIS-Justiz RS0011691). Die Frage des Ausmaßes bzw Umfanges einer Dienstbarkeit und die Frage der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen und nicht wesentlich iSd § 502 Abs 1 ZPO (1 Ob 192/04y, 1 Ob 276/02y, 9 Ob 72/00d).Das Ausmaß einer Dienstbarkeit, der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse, richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (RIS-Justiz RS0011720). Beim Erwerb von Dienstbarkeiten durch Ersitzung kann von der Natur und dem Zweck der „Bestellung" im wörtlichen Sinn nicht gesprochen werden. Bei ersessenen Dienstbarkeiten kommt es daher darauf an, zu welchem Zweck das dienende Gut während der Ersitzungszeit verwendet wurde, was also der Eigentümer des herrschenden Gutes während dieser Zeit benötigte (RIS-Justiz RS0011664). Die Grenzen der Rechtsausübung sind bei ersessenen Dienstbarkeiten besonders genau zu beachten (3 Ob 212/00y mwN). Bei sogenannten „ungemessenen" Servituten sind Ausmaß und Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse im Titel nicht eindeutig umschrieben (1 Ob 276/02y; RIS-Justiz RS0011752). Nach allgemeinen servitutsrechtlichen Grundsätzen orientiert sich der Inhalt einer ungemessenen Servitut zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Gutes, doch findet ein solches Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart (8 Ob 60/04p, 1 Ob 276/02y; RIS-Justiz RS0011691). Die Frage des Ausmaßes bzw Umfanges einer Dienstbarkeit und die Frage der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen und nicht wesentlich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (1 Ob 192/04y, 1 Ob 276/02y, 9 Ob 72/00d).
Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass bei einer ersessenen Wegeservitut, die nur der Benützung zum Mähen und Düngen des herrschenden Grundstücks diente, eine Ausweitung der Servitut und Änderung der ursprünglichen Benützungsart vorliegt, wenn der Weg nunmehr zusätzlich noch dazu verwendet wird, um einen auf dem herrschenden Grundstück neu errichteten Geräteschuppen zu erreichen und die dort abgestellten landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte hin und her zu transportieren, hält sich im Rahmen der dargelegten Judikatur und des eingeräumten Ermessensspielraumes. In der Beurteilung, dass die nun ganzjährige Benützung des Weges, auch mehrmals in der Woche, eine erhebliche Mehrbelastung und nur durch die Abänderung der Benützungsart des herrschenden Grundstücks (Abstellen von landwirtschaftlichen Geräten) verursacht sei und die Benützung über das ersessene Recht hinausgehe, ist eine zur Korrektur Anlass gebende Verkennung der Rechtslage nicht zu erblicken. Ein Widerspruch zur Entscheidung 1 Ob 76/05s, der überdies eine vereinbarte Servitut zugrundelag, ist nicht zu erkennen.
Soweit sich die Revisionsausführungen darauf beziehen, dass sich die Klägerin dem Bau des Schuppens nicht widersetzt habe, hat das Berufungsgericht bereits dargelegt, dass auch aus der Errichtung eines Schuppens allein keine konkludente Erweiterung der eingeräumten Dienstbarkeit abzuleiten ist, worin ebenfalls keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Erfordernisses schlüssiger Willenserklärungen in diesem Einzelfall liegt.
Es werden insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Klägerin wies auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hin.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Klägerin wies auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hin.