Die dagegen von beiden Streitteilen erhobenen Revisionen sind mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO beschriebenen Bedeutung unzulässig und daher vom Obersten Gerichtshof, der an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), zurückzuweisen.Die dagegen von beiden Streitteilen erhobenen Revisionen sind mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO beschriebenen Bedeutung unzulässig und daher vom Obersten Gerichtshof, der an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), zurückzuweisen.
Zur Revision der Beklagten:
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, hat der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen SZ 60/160 und 1 Ob 642/95 zu den Grundsätzen der Anpassung ungemessener Dienstbarkeiten an die zeitbedingten Bedürfnisse im Allgemeinen und zu der sich daraus ergebenden Zulässigkeit der Asphaltierung von ursprünglich nur geschotterten Dienstbarkeitswegen im Besonderen ausführlich Stellung genommen. Die für ungemessene Servituten auch bis in jüngste Zeit aufrechterhaltenen allgemeinen Grundsätze (siehe RIS-Justiz RS0016370; RS0011733; RS0097852; RS0097856) lassen sich dahin zusammenfassen, dass bei ungemessenen Dienstbarkeiten nicht das Bedürfnis des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der Schranken aufgrund des ursprünglichen Bestandes und der ursprünglichen Bewirtschaftung maßgebend ist. Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird.
Eine derartige Mehrbelastung des dienenden Grundstückes wurde in den beiden eingangs genannten Entscheidungen im bloßen Aufbringen eines Apshaltbelags auf eine geschotterte Straße nicht gesehen, weil damit weder eine Verbreiterung des Weges noch dessen erstmalige Befestigung verbunden sei. Diese Maßnahmen seien weniger belastend als das häufige Abschwemmen des Schotters. Eine der fortgeschrittenen technischen Entwicklung Rechnung tragende Staubfreimachung des Weges bringe keine unzumutbare Belastung des dienenden Grundstücks mit sich und stelle keine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit im Sinn des § 484 ABGB dar. Die Eigentümer des dienenden Grundstücks müssten die Anpassung der Nutzung an die zeitbedingten Erfordernisse hinnehmen, weil sie hiedurch keine unzumutbare Beeinträchtigung erleiden. Das Asphaltieren von Verkehrsflächen habe in der Zeit seit Begründung der Dienstbarkeit in erheblichem Ausmaß zugenommen, was unter anderem auch auf die steigenden Ansprüche der Benützer von Kraftfahrzeugen zurückzuführen sei.Eine derartige Mehrbelastung des dienenden Grundstückes wurde in den beiden eingangs genannten Entscheidungen im bloßen Aufbringen eines Apshaltbelags auf eine geschotterte Straße nicht gesehen, weil damit weder eine Verbreiterung des Weges noch dessen erstmalige Befestigung verbunden sei. Diese Maßnahmen seien weniger belastend als das häufige Abschwemmen des Schotters. Eine der fortgeschrittenen technischen Entwicklung Rechnung tragende Staubfreimachung des Weges bringe keine unzumutbare Belastung des dienenden Grundstücks mit sich und stelle keine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit im Sinn des Paragraph 484, ABGB dar. Die Eigentümer des dienenden Grundstücks müssten die Anpassung der Nutzung an die zeitbedingten Erfordernisse hinnehmen, weil sie hiedurch keine unzumutbare Beeinträchtigung erleiden. Das Asphaltieren von Verkehrsflächen habe in der Zeit seit Begründung der Dienstbarkeit in erheblichem Ausmaß zugenommen, was unter anderem auch auf die steigenden Ansprüche der Benützer von Kraftfahrzeugen zurückzuführen sei.
Diese rechtlichen Erwägungen wurden mit der angefochtenen Entscheidung in durchaus vertretbarer Weise auch auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt übertragen. Die von den Revisionswerbern ins Treffen geführten Unterschiede der den einzelnen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte sind nicht geeignet, das Erfordernis grundlegend anderer rechtlicher Beurteilung darzutun, zumal die gemäß § 484 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist (1 Ob 301/97i ua) und schon deshalb im Allgemeinen - abgesehen von hier nicht gegebener krasser Fehlbeurteilung - keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung darstellen kann. Stellt man die sich aus der Asphaltierung ergebenden Vorteile für den Kläger, nämlich die problemlosere Instandhaltung und Schneeräumung, die Staubfreimachung und die Verhinderung von Schlamm den Einwänden der Beklagten, die sich in der Hauptsache auf Bedenken ökologischer und optischer Natur und die Befürchtung vermehrten Wasserabflusses auf ihr (sonstiges) Grundstück beschränken, gegenüber, zeigt sich, dass die Abwägung der beiderseitigen Interessen vom Berufungsgericht jedenfalls nicht in einer korrekturbedürftigen unvertretbaren Art und Weise vorgenommen wurde. Die Revision der Beklagten ist zurückzuweisen.Diese rechtlichen Erwägungen wurden mit der angefochtenen Entscheidung in durchaus vertretbarer Weise auch auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt übertragen. Die von den Revisionswerbern ins Treffen geführten Unterschiede der den einzelnen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte sind nicht geeignet, das Erfordernis grundlegend anderer rechtlicher Beurteilung darzutun, zumal die gemäß Paragraph 484, ABGB vorzunehmende Interessenabwägung stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist (1 Ob 301/97i ua) und schon deshalb im Allgemeinen - abgesehen von hier nicht gegebener krasser Fehlbeurteilung - keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung darstellen kann. Stellt man die sich aus der Asphaltierung ergebenden Vorteile für den Kläger, nämlich die problemlosere Instandhaltung und Schneeräumung, die Staubfreimachung und die Verhinderung von Schlamm den Einwänden der Beklagten, die sich in der Hauptsache auf Bedenken ökologischer und optischer Natur und die Befürchtung vermehrten Wasserabflusses auf ihr (sonstiges) Grundstück beschränken, gegenüber, zeigt sich, dass die Abwägung der beiderseitigen Interessen vom Berufungsgericht jedenfalls nicht in einer korrekturbedürftigen unvertretbaren Art und Weise vorgenommen wurde. Die Revision der Beklagten ist zurückzuweisen.
Dem Kläger, der auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, sind die Kosten der Revisionsbeantwortung gemäß §§ 50, 41 PO zuzusprechen.Dem Kläger, der auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, sind die Kosten der Revisionsbeantwortung gemäß Paragraphen 50, 41, PO zuzusprechen.
Zur Revision des Klägers:
Zufolge § 486 ABGB kann ein Grundstück mehreren Personen zugleich dienstbar sein, wenn anders die älteren Rechte eines Dritten nicht darunter leiden. Liegen gleichrangige Rechte vor, sind sie im Zweifel selbständig und können von jedem Berechtigten auf die ihm gefällige Art ausgeübt werden. Aus § 486 ABGB folgt also, dass der Eigentümer durch eine bestehende Dienstbarkeit nicht gehindert wird, eine mit ihr zu vereinbarende weitere Verfügung zu treffen und er somit an seiner Sache auch mehrere gleichartige oder ungleichartige Dienstbarkeiten bestellen kann. Zwischen Dienstbarkeitsberechtigten besteht dann im Zweifel keine Gemeinschaft, auf die die Vorschriften der §§ 825 ff ABGB analog anzuwenden wären, sondern liegen vielmehr mehrere selbständige voneinander unabhängige Rechte vor (RIS-Justiz RS0011728; SZ 68/41; 5 Ob 77/02p).Zufolge Paragraph 486, ABGB kann ein Grundstück mehreren Personen zugleich dienstbar sein, wenn anders die älteren Rechte eines Dritten nicht darunter leiden. Liegen gleichrangige Rechte vor, sind sie im Zweifel selbständig und können von jedem Berechtigten auf die ihm gefällige Art ausgeübt werden. Aus Paragraph 486, ABGB folgt also, dass der Eigentümer durch eine bestehende Dienstbarkeit nicht gehindert wird, eine mit ihr zu vereinbarende weitere Verfügung zu treffen und er somit an seiner Sache auch mehrere gleichartige oder ungleichartige Dienstbarkeiten bestellen kann. Zwischen Dienstbarkeitsberechtigten besteht dann im Zweifel keine Gemeinschaft, auf die die Vorschriften der Paragraphen 825, ff ABGB analog anzuwenden wären, sondern liegen vielmehr mehrere selbständige voneinander unabhängige Rechte vor (RIS-Justiz RS0011728; SZ 68/41; 5 Ob 77/02p).
Steht dem Dienstbarkeitsberechtigten kein ausschließliches Recht zu, kann er von einem Dritten, dem der Grundstückseigentümer ebenfalls ein Benützungsrecht eingeräumt hat, nicht Unterlassung der Benützung begehren, wenn dieser dadurch seine eigene Benützung weder unmöglich macht noch sie stört. Eine unzulässige Erweiterung der Servitut durch einen von beiden Servitutsberechtigten wäre vom Servitutsverpflichteten und nicht von einem der Mitberechtigten geltend zu machen, solange nicht die billigen Interessen der Servitutsberechtigten verletzt oder Letztere praktisch von der Ausübung der Servitut ausgeschlossen werden (1 Ob 506/82; 1 Ob 2285/96b; 5 Ob 77/02p).
Der Kläger hat sein Duldungsbegehren in Ansehung des Asphaltierens des Dienstbarkeitsweges auf dem nicht im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück Nr 1172/1 ausschließlich damit begründet, dass die Beklagten als dort ebenfalls Dienstbarkeitsberechtigte eine Besitzstörungsklage erheben könnten. Da nach der dargestellten Rechtslage eine befürchtete Erweiterung der Servitut lediglich die Grundeigentümer zur Klage berechtigen könnte, bleibt als möglicher Klagegrund nur die durch die Bauarbeiten selbst hervorgerufene Störung. Insoweit ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten könnten mit einer Besitzstörungsklage nicht erfolgreich sein, jedenfalls vertretbar (vgl Spielbüchler in Rummel ABGB³ § 339 Rz 3), zumal die Beklagten im Verfahren ohnedies mehrmals deponierten, sie könnten und wollten dem Asphaltieren dieses Wegeteils nicht entgegentreten und es somit zudem an der erforderlichen Eigenmacht fehlte. Bei dieser Sachlage ist es nicht geradezu unvertretbar, ausnahmsweise mangelndes Rechtsschutzbedürfnis als Grundlage der Klagsabweisung anzusehen (vgl RIS-Justiz RS0038011; RS0038092). Die Tatsache, dass der Kläger eine drohende Gefährdung seiner Rechtsposition weder substantiiert behaupten noch im Verfahren unter Beweis stellen konnte, findet ihre jedenfalls vertretbare Begründung auch in der Natur des erhobenen Begehrens. Dabei handelt es sich um eine sogenannte vorbeugende Duldungsklage, der im hier zu beurteilenden Fall, dem kein besonderes Schuldverhältnis zwischen den Parteien zugrunde liegt und der auch nicht auf eine besondere gesetzliche Anordnung der Unterlassungsklage hinweist, nur zum Schutz vor Eingriffen in dingliche Rechte Erfolg beschieden sein könnte (2 Ob 546/93 mwH). Gleich der vorbeugenden Unterlassungsklage (vgl RS0010710) trifft im Falle der behaupteten Gefahr erstmaliger Begehung die Beweislast für die konkrete Gefährdung den Kläger. Dieser Beweis wurde im Verfahren aber nicht erbracht. Die Revision ist zurückzuweisen.Der Kläger hat sein Duldungsbegehren in Ansehung des Asphaltierens des Dienstbarkeitsweges auf dem nicht im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück Nr 1172/1 ausschließlich damit begründet, dass die Beklagten als dort ebenfalls Dienstbarkeitsberechtigte eine Besitzstörungsklage erheben könnten. Da nach der dargestellten Rechtslage eine befürchtete Erweiterung der Servitut lediglich die Grundeigentümer zur Klage berechtigen könnte, bleibt als möglicher Klagegrund nur die durch die Bauarbeiten selbst hervorgerufene Störung. Insoweit ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten könnten mit einer Besitzstörungsklage nicht erfolgreich sein, jedenfalls vertretbar vergleiche Spielbüchler in Rummel ABGB³ Paragraph 339, Rz 3), zumal die Beklagten im Verfahren ohnedies mehrmals deponierten, sie könnten und wollten dem Asphaltieren dieses Wegeteils nicht entgegentreten und es somit zudem an der erforderlichen Eigenmacht fehlte. Bei dieser Sachlage ist es nicht geradezu unvertretbar, ausnahmsweise mangelndes Rechtsschutzbedürfnis als Grundlage der Klagsabweisung anzusehen vergleiche RIS-Justiz RS0038011; RS0038092). Die Tatsache, dass der Kläger eine drohende Gefährdung seiner Rechtsposition weder substantiiert behaupten noch im Verfahren unter Beweis stellen konnte, findet ihre jedenfalls vertretbare Begründung auch in der Natur des erhobenen Begehrens. Dabei handelt es sich um eine sogenannte vorbeugende Duldungsklage, der im hier zu beurteilenden Fall, dem kein besonderes Schuldverhältnis zwischen den Parteien zugrunde liegt und der auch nicht auf eine besondere gesetzliche Anordnung der Unterlassungsklage hinweist, nur zum Schutz vor Eingriffen in dingliche Rechte Erfolg beschieden sein könnte (2 Ob 546/93 mwH). Gleich der vorbeugenden Unterlassungsklage vergleiche RS0010710) trifft im Falle der behaupteten Gefahr erstmaliger Begehung die Beweislast für die konkrete Gefährdung den Kläger. Dieser Beweis wurde im Verfahren aber nicht erbracht. Die Revision ist zurückzuweisen.