Rechtssatz RS0097852
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097852
Entscheidungsdatum
27.11.2024
Rechtssatz
Servituten dürfen zwar nicht ausgedehnt werden, sie sollen aber der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst werden können. Besteht die Dienstbarkeit der "Duldung der Errichtung, Erhaltung und Benützung eines Parkplatzes für jede Art von Fahrzeugen", dann stellt zwar die Asphaltierung einer geschotteten Parkplatzfläche einen wesentlichen Eingriff in das Eigentumsrecht des mit der Dienstbarkeit Belasteten dar, was aber hinzunehmen ist, wenn die Nutzung an zeitbedingte Erfordernisse angepasst wird und der Belastete hiedurch keine unzumutbare Beeinträchtigung erleidet.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 642/95
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 642/95
- 1 Ob 2419/96h
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2419/96h
Auch; nur: Servituten dürfen zwar nicht ausgedehnt werden, sie sollen aber der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst werden können. (T1)
- 1 Ob 262/97d
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 262/97d
Auch; nur T1; Veröff: SZ 70/201
- 8 Ob 60/04p
Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 Ob 60/04p
Vgl auch; Beisatz: Asphaltierung eines Weges. (T2)
- 4 Ob 65/08z
Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 65/08z
Auch; Beisatz: Einseitige Änderungen der Benutzungsart sind zulässig, wenn sie die Dienstbarkeit weder erweitern noch die dienende Sache oder ihren Eigentümer in größerem Ausmaß belasten. (T3)
- 7 Ob 241/08d
Entscheidungstext OGH 29.04.2009 7 Ob 241/08d
Auch; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten. (T4)
- 6 Ob 66/11s
Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 66/11s
Vgl auch; Beis wie T2
- 9 Ob 28/13b
Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 Ob 28/13b
Auch; nur T1
- 5 Ob 187/20s
Entscheidungstext OGH 22.12.2020 5 Ob 187/20s
nur T1
- 3 Ob 86/24d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.11.2024 3 Ob 86/24d
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097852
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19960130_OGH0002_0010OB00642_9500000_001