Gemäß § 484 ABGB kann der Besitzer des herrschenden Gutes zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben, doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, soweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestatten, eingeschränkt, also schonend ausgeübt werden. Diese Bestimmung stellt die Ausübung der Dienstbarkeit in das Belieben des Berechtigten, ordnet aber auch eine Beschränkung auf das nach Natur und Zweck der Bestellung nötige Maß an. Dieser Widerstreit ist durch einen billigen Interessenausgleich zu lösen. Das Ausmaß einer Servitut und der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse richtet sich nach dem Inhalt des Titels und bei dessen Auslegung insbesondere nach Natur und Zweck der Dienstbarkeit bei deren Einräumung. Nach den jeweiligen Verhältnissen soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie nur möglich geschadet werden. Bei „ungemessenen“ Dienstbarkeiten (eine solche liegt hier vor) sind im Rahmen der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Art der Ausübung die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten maßgebend (1 Ob 533/95; 1 Ob 15, 16/94; 4 Ob 527/93; JBl 1990, 584; SZ 60/160; 7 Ob 555/83; Miet 35.047; SZ 56/46; SZ 55/125; SZ 54/154 uva). Zweck der Bestellung der Dienstbarkeit der „Duldung der Errichtung, Erhaltung und Benützung eines Parkplatzes für jede Art von Fahrzeugen“ war es, dem Kläger, seinen Angehörigen, seinem Dienstpersonal und allen Besuchern des N***** Sees und der dort betriebenen Gastwirtschaft des Klägers das Abstellen deren Fahrzeuge zu ermöglichen. Der beklagten Partei ist zwar zuzugestehen, daß eine solche Parkmöglichkeit auch auf geschottertem Untergrund - so wie zur Zeit der Einräumung der Dienstbarkeit im Jahre 1961 - gegeben wäre und es zweifellos auch bereits 1961 möglich war, die strittige Parkfläche zu asphaltieren, doch darf nicht übersehen werden, daß die Asphaltierung von Verkehrsflächen seither in erheblichem Ausmaß zugenommen hat, was unter anderem auf das Ansteigen der Motorisierung und auf steigende Ansprüche der Benützer von Kraftfahrzeugen zurückzuführen ist. Servituten dürfen zwar nicht ausgedehnt werden, sie sollen aber der fortschreitenden technischen Entwicklung angepaßt werden können (1 Ob 551/93; SZ 60/160; 7 Ob 555/83). Die vom Kläger vorgenommene Asphaltierung des restlichen Parkplatzes stellt auch keine erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernis für die beklagte Partei dar (vgl. dazu 4 Ob 527/93). Die Aufbringung des Asphaltbelags ist zwar ein Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers (vgl. 7 Ob 555/83), doch muß die beklagte Partei diese Anpassung der Nutzung an die zeitbedingten Erfordernisse hinnehmen, weil sie hiedurch keine unzumutbare Beeinträchtigung erleidet (SZ 60/160).Gemäß Paragraph 484, ABGB kann der Besitzer des herrschenden Gutes zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben, doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, soweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestatten, eingeschränkt, also schonend ausgeübt werden. Diese Bestimmung stellt die Ausübung der Dienstbarkeit in das Belieben des Berechtigten, ordnet aber auch eine Beschränkung auf das nach Natur und Zweck der Bestellung nötige Maß an. Dieser Widerstreit ist durch einen billigen Interessenausgleich zu lösen. Das Ausmaß einer Servitut und der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse richtet sich nach dem Inhalt des Titels und bei dessen Auslegung insbesondere nach Natur und Zweck der Dienstbarkeit bei deren Einräumung. Nach den jeweiligen Verhältnissen soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie nur möglich geschadet werden. Bei „ungemessenen“ Dienstbarkeiten (eine solche liegt hier vor) sind im Rahmen der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Art der Ausübung die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten maßgebend (1 Ob 533/95; 1 Ob 15, 16/94; 4 Ob 527/93; JBl 1990, 584; SZ 60/160; 7 Ob 555/83; Miet 35.047; SZ 56/46; SZ 55/125; SZ 54/154 uva). Zweck der Bestellung der Dienstbarkeit der „Duldung der Errichtung, Erhaltung und Benützung eines Parkplatzes für jede Art von Fahrzeugen“ war es, dem Kläger, seinen Angehörigen, seinem Dienstpersonal und allen Besuchern des N***** Sees und der dort betriebenen Gastwirtschaft des Klägers das Abstellen deren Fahrzeuge zu ermöglichen. Der beklagten Partei ist zwar zuzugestehen, daß eine solche Parkmöglichkeit auch auf geschottertem Untergrund - so wie zur Zeit der Einräumung der Dienstbarkeit im Jahre 1961 - gegeben wäre und es zweifellos auch bereits 1961 möglich war, die strittige Parkfläche zu asphaltieren, doch darf nicht übersehen werden, daß die Asphaltierung von Verkehrsflächen seither in erheblichem Ausmaß zugenommen hat, was unter anderem auf das Ansteigen der Motorisierung und auf steigende Ansprüche der Benützer von Kraftfahrzeugen zurückzuführen ist. Servituten dürfen zwar nicht ausgedehnt werden, sie sollen aber der fortschreitenden technischen Entwicklung angepaßt werden können (1 Ob 551/93; SZ 60/160; 7 Ob 555/83). Die vom Kläger vorgenommene Asphaltierung des restlichen Parkplatzes stellt auch keine erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernis für die beklagte Partei dar vergleiche dazu 4 Ob 527/93). Die Aufbringung des Asphaltbelags ist zwar ein Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers vergleiche 7 Ob 555/83), doch muß die beklagte Partei diese Anpassung der Nutzung an die zeitbedingten Erfordernisse hinnehmen, weil sie hiedurch keine unzumutbare Beeinträchtigung erleidet (SZ 60/160).
Es kann nicht zweifelhaft sein, daß das Anbringen von Bodenmarkierungen, das auf einer beschotterten Fläche unmöglich ist, für die den Parkplatz Benutzenden einen bedeutenden Vorteil darstellt und die Verkehrssicherheit fördert. Es bedarf auch keiner weiteren Begründung, daß die mit einer Asphaltierung zwangsläufig verbundene weitgehende Staubfreimachung den Benützern des Parkplatzes und des angrenzenden Badesees zum Vorteil gereicht. Schließlich ist bei einer asphaltierten Fläche eine Nachschotterung nicht erforderlich, sodaß die Instandhaltung bzw. Reinigung des Parkplatzes wesentlich erleichtert wird. Die Interessen des dienstbarkeitsberechtigten Klägers werden durch die Asphaltierung somit ganz wesentlich gefördert. Demgegenüber werden die Interessen der mit der Dienstbarkeit belasteten beklagten Partei dadurch kaum beeinträchtigt. Die von ihr ins Treffen geführten naturschutzrechtlichen Aspekte sind im Verfahren zur Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zu prüfen, nicht aber beim Abwägen der widerstreitenden Interessen der Streitteile. Das weitere Vorbringen, aufgrund der Asphaltierung könnte ausgeflossenes Öl auf Nachbarliegenschaften gelangen und dadurch eine Haftung der beklagten Partei als Grundeigentümerin ausgelöst werden (S.5 der Revision), eine im Rechtsmittelverfahren unbeachtliche Neuerung: Die Parteienaussage des Obmanns der beklagten Partei kann entsprechendes Vorbringen nicht ersetzen.
Selbst wenn unterstellt wird, daß einem Teilwaldbesitzer tatsächlich ein Holzbringungsrecht am gesamten Parkplatz für die Zeit vom 1.11. bis 15.3. eines jeden Jahres zustehe, kann auch darin kein Grund dafür gefunden werden, daß die Asphaltierung nicht vorgenommen werden dürfe. Die beklagte Partei unterließ es nämlich darzulegen, inwiefern das Holzbringungsrecht durch die Asphaltierung behindert sein sollte (vgl S.2 des Schriftsatzes der beklagten Partei vom 13.4.1995).Selbst wenn unterstellt wird, daß einem Teilwaldbesitzer tatsächlich ein Holzbringungsrecht am gesamten Parkplatz für die Zeit vom 1.11. bis 15.3. eines jeden Jahres zustehe, kann auch darin kein Grund dafür gefunden werden, daß die Asphaltierung nicht vorgenommen werden dürfe. Die beklagte Partei unterließ es nämlich darzulegen, inwiefern das Holzbringungsrecht durch die Asphaltierung behindert sein sollte vergleiche S.2 des Schriftsatzes der beklagten Partei vom 13.4.1995).
Wohl kann die beklagte Partei nicht verpflichtet werden, bei der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung der Asphaltierung des Parkplatzes als Antragsteller aufzutreten, das strebt der Kläger aber in Wahrheit auch gar nicht an: Schon dem Rubrum der Klage ist zu entnehmen, daß die „Unterfertigung einer Zustimmung zur Antragstellung im naturschutzrechtlichen Verfahren“ begehrt wird. Der Kläger brachte dazu auch vor, im Verfahren zur naturschutzrechtlichen Bewilligung habe sich herausgestellt, daß nur die beklagte Partei antragsberechtigt sei bzw. den Antrag unterfertigen müsse. Das Urteilsbegehren ist demgemäß auch darauf gerichtet, daß die beklagte Partei verpflichtet sei, den Antrag zu unterfertigen, nicht aber den Antrag selbst zu stellen. Gemäß § 41 Abs.2 des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl 1991/29, ist dem Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung dann, wenn der Antragsteller (hier: Kläger) nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen. Diese Zustimmungserklärung fordert der Kläger mit der vorliegenden Klage, sodaß dem Urteilsspruch lediglich eine klare, unmißverständliche Fassung, die sich aber mit dem Begehren des Klägers deckt, zu geben ist.Wohl kann die beklagte Partei nicht verpflichtet werden, bei der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung der Asphaltierung des Parkplatzes als Antragsteller aufzutreten, das strebt der Kläger aber in Wahrheit auch gar nicht an: Schon dem Rubrum der Klage ist zu entnehmen, daß die „Unterfertigung einer Zustimmung zur Antragstellung im naturschutzrechtlichen Verfahren“ begehrt wird. Der Kläger brachte dazu auch vor, im Verfahren zur naturschutzrechtlichen Bewilligung habe sich herausgestellt, daß nur die beklagte Partei antragsberechtigt sei bzw. den Antrag unterfertigen müsse. Das Urteilsbegehren ist demgemäß auch darauf gerichtet, daß die beklagte Partei verpflichtet sei, den Antrag zu unterfertigen, nicht aber den Antrag selbst zu stellen. Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl 1991/29, ist dem Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung dann, wenn der Antragsteller (hier: Kläger) nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen. Diese Zustimmungserklärung fordert der Kläger mit der vorliegenden Klage, sodaß dem Urteilsspruch lediglich eine klare, unmißverständliche Fassung, die sich aber mit dem Begehren des Klägers deckt, zu geben ist.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.