Entscheidungsgründe:
Die Erstklägerin ist grundbücherliche Hälfteeigentümerin des Grundstücks GstNr. 2220/5 EZ 1679 KG H*****. In Punkt VIII des Kaufvertrages vom 17.7.1958 verpflichtete sich die Erstklägerin, den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks GstNr. 2220/2 EZ 1756 KG H***** das "uneingeschränkte Geh- und Fahrrecht" in einer Breite von 2,5 m einzuräumen.Die Erstklägerin ist grundbücherliche Hälfteeigentümerin des Grundstücks GstNr. 2220/5 EZ 1679 KG H*****. In Punkt römisch acht des Kaufvertrages vom 17.7.1958 verpflichtete sich die Erstklägerin, den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks GstNr. 2220/2 EZ 1756 KG H***** das "uneingeschränkte Geh- und Fahrrecht" in einer Breite von 2,5 m einzuräumen.
Die Zweitklägerin ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstücks GstNr. 2220/4 EZ 1716 KG H*****. Auch sie verpflichtete sich (Punkt 7 des Kaufvertrages über diese Liegenschaft), den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks GstNr. 2220/2 EZ 1756 KG H***** das "uneingeschränkte Geh- und Fahrrecht" in einer Breite von 2,5 m einzuräumen.
Die Beklagte kaufte mit Vertrag vom 17.7.1959 die Liegenschaft GstNr. 2220/2 EZ 1756 KG H***** von Maria K*****, welche auch Rechtsvorgängerin der Erst- und Zweitklägerin war.
Die Straße Hölzelestraße 2 a bis 2 d wurde von den Anrainern in einer Breite von 3 m angelegt. Die Familie der Beklagten und deren Besucher benützen den Weg seit 1961/62. Im April 1961 suchte die Beklagte bei der Gemeinde H***** um die Bewilligung des Neubaues eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück GstNr. 2220/2 an. Die Baubewilligung wurde am 9.6.1961 erteilt; die Benützungsbewilligung für das Kellergeschoß am 18.12.1962, jene für das ganze Haus Hölzelestraße 2 d 1966. Die Beklagte bewohnte mit ihrer Familie ursprünglich das Kellergeschoß; zu dieser Zeit konnte sie noch keine Zimmer vermieten. Die Beklagte betrieb einen Großhandel mit Waren aller Art; sie hatte die Waren in ihrem Haus gelagert. Lieferanten fuhren etwa einmal wöchentlich zum Haus der Beklagten; darüber hinaus benutzten nur die Beklagte, ihre Familie und etwaige Besucher den Servitutsweg.
Zu Beginn ihrer Vermietungstätigkeit vermietete die Beklagte zwei bis drei Betten. Die Gäste konnten damals nicht mit Autos zufahren, weil es beim Haus der Beklagten keine Parkplätze gab. Manchmal parkten Gäste ihre Autos auf dem Servitutsweg vor dem Haus der Erstklägerin;
mittlerweile hat die Beklagte Parkplätze für ihre Gäste geschaffen.
1968 suchte die Beklagte um die Bewilligung eines Wohnhausanbaues an;
am 20.11.1968 erhielt sie die Baubewilligung, am 14.3.1973 die Benützungsbewilligung. Von diesem Zeitpunkt an vermietete die Beklagte bis zu dreizehn Betten. Ihre Gäste benützten oft mehrmals täglich mit Fahrzeugen den Servitutsweg. Zwischen den Parteien kam es deshalb immer wieder zu Streitigkeiten. Die Beklagte versuchte, die Streitigkeiten durch Abschluß eines Servitutsvertrages mit den Klägerinnen zu bereinigen. Im Zuge der Verhandlungen anerkannte die Beklagte, daß sich die Dienstbarkeit auf eine Breite von 2,5 m erstreckt.
Am 29.5.1978 wurde der Beklagten die Konzession zur Führung eines Fremdenheims mit dreizehn Betten erteilt. Mittlerweile hat die Beklagte die Konzession zurückgelegt, sie führt ihren Betrieb nunmehr als häusliche Nebenbeschäftigung.
Am 23.4.1981 erhielt die Beklagte die Baubewilligung für einen weiteren Anbau zur Vergrößerung der Wohnfläche, am 16.11.1987 die Benützungsbewilligung.
Mit Vertrag vom 4.9.1972 kaufte die Beklagte das an ihr Grundstück GstNr. 2220/2 angrenzende Grundstück GstNr. 2226. Am 9.7.1987 wurde ihr der Bau eines Appartmenthauses (Eicheleweg 3 e) bewilligt. Für dieses Appartmenthaus wurde ein eigener Zufahrtsweg geschaffen.
Während der Bauarbeiten fuhren Lastwagen zum Teil auch über den Servitutsweg zur Baustelle; seit der Fertigstellung des Appartmenthauses fahren auch Gäste des Hauses Eicheleweg 3 e über den Servitutsweg, weil diese Zufahrt günstiger ist. Die Beklagte legt den im Appartmenthaus untergebrachten Gästen nahe, nicht über die Hölzelestraße zu fahren. Es kommt aber vor, daß Zimmersuchende über die Hölzelestraße zufahren, die dann im Haus Eicheleweg 3 e Quartier beziehen, weil auf der Hölzelestraße mit einem Schild auf die Zimmervermietung der Beklagten hingewiesen wird. Auch in einer Broschüre des Verkehrsamtes H*****, in der die Beklagte unter "Gästehaus U*****, Hölzelestraße 2 d" sieben Wohnungen inseriert hat, wird auf die Zufahrt über den Servitutsweg hingewiesen. Die beiden Zufahrten, jene über den Eicheleweg und jene über die Hölzelestraße, sind zwischen den Gästehäusern durch eine Kette getrennt. Die Kette ist immer geschlossen; sie ist allerdings nicht versperrt.
Die Klägerinnen begehren festzustellen, daß die Dienstbarkeit des uneingeschränkten Geh- und Fahrrechtes, mit der die Liegenschaften in EZ 1679 und in EZ 1716 KG H***** als dienende Grundstücke zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Liegenschaft in EZ 1756 KG H***** als herrschendes Grundstück belastet sind, beschränkt auf eine Breite von 2,5 m besteht. Sie begehren weiters die Feststellung, daß die Dienstbarkeit des uneingeschränkten Geh- und Fahrrechtes, mit der die Liegenschaften in EZ 1679 und in EZ 1716 KG H***** als dienende Grundstücke zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Liegenschaften in EZ 1756 KG H***** als herrschendes Grundstück belastet sind, nicht den Gästen des von der Beklagten betriebenen Beherbergungsbetriebes Hölzelestraße 2 d und Eicheleweg 3 e als Servitutsweg dient. Darüber hinaus begehren die Klägerinnen, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Nutzung der Dienstbarkeit als Servitutsweg für ihre Beherbergungsgäste zu unterlassen.
Die Beklagte habe im Verfahren 3 C 16/91 des Bezirksgerichtes Bregenz gegenüber der Erstklägerin behauptet, das Wegerecht im Ausmaß von 3 m ersessen zu haben. Die Servitut sei jedoch vertraglich nur in einer Breite von 2,5 m eingeräumt und auch nur in diesem Ausmaß ausgeübt worden. Die Beklagte nutze den Servitutsweg für Gäste ihres Beherbergungsbetriebes Hölzelestraße 2 d und Eicheleweg 3 e.
Die Dienstbarkeit sei der Beklagten nur in dem Umfang eingeräumt worden, als sie sie benötigt habe, um vom öffentlichen Wegenetz aus ihr Wohnhaus zu erreichen. Die durch den Gastgewerbebetrieb verursachte Intensivierung der Wegbenützung sei eine unzulässige Servitutserweiterung. Die Verkäuferin der Liegenschaften der Streitteile habe beabsichtigt, die unverbauten Grundstücke nur an Ineressenten von Einfamilienhäusern zu verkaufen. Die Beklagte veranlasse ihre Gäste durch einen entsprechenden Hinweis in einem Werbeprospekt, auf dem Servitutsweg zuzufahren.
Die Beklagte anerkannte das Begehren der Erstklägerin, die Beschränkung des Servitutsrechtes auf eine Wegbreite von 2,5 m festzustellen, und beantragte im übrigen, das Klagebegehren abzuweisen. Sie habe der Zweitklägerin gegenüber niemals behauptet, das Wegerecht in einer Breite von 3 m ausüben zu dürfen. Die Beklagte habe von Anfang an vorgesehen, in ihrem Haus einen Gewerbebetrieb zu führen und Fremdenzimmer einzurichten. Die im Appartmenthaus Eicheleweg 3 e untergebrachten Gäste benützten den Servitutsweg nicht. Die Klägerinnen hätten eine allfällige Servitutserweiterung durch die Zufahrt von Gästen stillschweigend genehmigt.
Das Erstgericht fällte zugunsten der Erstklägerin ein Teilanerkenntnisurteil und gab im übrigen dem Klagebegehren zur Gänze statt.
Eine Eigentumsfreiheitsklage sei auch ohne Nachweis eines Feststellungsinteresses zulässig. Die Zweitklägerin habe aber ohnedies ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung der Breite des Servitutsweges, weil die Beklagte im Verfahren 3 C 16/91 des Bezirksgerichtes Bregenz gegenüber der Erstklägerin behauptet habe, das Servitutsrecht stehe ihr auch auf dem Grundstück der Zweitklägerin in einer Breite von 3 m zu. Das klagegegenständliche Geh- und Fahrrecht sei keine unregelmäßige Dienstbarkeit; sie sei "dem jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft" eingeräumt worden. Die Dienstbarkeit sei daher an das Grundstück gebunden und nicht zugunsten einer bestimmten Person begründet. Die Klägerinnen hätten die Dienstbarkeit zu einem Zeitpunkt eingeräumt, als die Liegenschaft der Beklagten noch unbebaut war. Die Dienstbarkeit sei daher ursprünglich nicht für eine bestimmte Bewirtschaftungsart begründet worden. Da die Beklagte Jahre hindurch einen Großhandel für Waren aller Art betrieben habe, sei davon auszugehen, daß sich die Klägerinnen mit dieser Benützungsart einverstanden erklärten. Die Ausdehnung der Benützung durch die Gäste der Beklagten sei hingegen eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit. Eine Änderung des Widmungszwecks des herrschenden Grundstücks gebe auch bei ungemessenen Dienstbarkeiten keinen Anspruch auf eine ausgedehntere oder vom Ursprungszweck der Dienstbarkeit abweichende Benützung des dienenden Gutes. Die Klägerinnen seien davon ausgegangen, daß die Dienstbarkeit in dem Ausmaß genützt werde, als es für die Bewohner eines Einfamilienhauses notwendig sei. Weder der von der Beklagten betriebene Großhandel mit Waren aller Art noch die Vermietung von ursprünglich drei Betten sei eine erhebliche Mehrbelastung der dienenden Grundstücke gewesen, weil die Mieter den Weg größtenteils nur begangen, nicht aber befahren hätten.
Durch die Vegrößerung des Beherbergungsbetriebes und die Errichtung von Parkplätzen sei den Gästen die Möglichkeit geboten worden, über den Servitutsweg zuzufahren. Da die Gäste mehrmals täglich über den Servitutsweg zu- und abgefahren seien, sei die Dienstbarkeit unzulässigerweise erweitert worden. Die Benützung des Servitutsweges durch Gäste des Appartmenthauses Eicheleweg 3 e sei jedenfalls eine Servitutsanmaßung, weil zugunsten dieser Liegenschaft keine Dienstbarkeit bestehe. Die Benützungsänderung sei von den Klägerinnen nicht genehmigt worden.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil in der Hauptsache; im Kostenpunkt gab es der Berufung teilweise Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die Dienstbarkeit des "uneingeschränkten Geh- und Fahrrechtes" sei eine ungemessene Dienstbarkeit, weil Art und Ausmaß der Dienstbarkeitsausübung nicht im einzelnen vertraglich festgelegt seien. "Uneingeschränkt" bedeute, daß die Dienstbarkeit unter keinen besonderen vertraglichen Beschränkungen stehe; maßgebend sei das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Gutes im Rahmen seiner ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Aus dem Lageplan des Dipl.Ing.David Salzmann vom 29.5.1958 gehe hervor, daß damals eher kleine Parzellen geschaffen wurden. Dies und die Tatsache, daß der Dienstbarkeitsweg nur mit einer Breite von 2,5 m festgelegt wurde, deuteten darauf hin, daß die Liegenschaft der Beklagten ebenso wie jene der Klägerinnen vorwiegend für Wohnzwecke gedacht war. Daß die Beklagte zunächst einen Handel mit Waren aller Art betrieben hat, sei von den Dienstbarkeitsbelasteten geduldet worden. Die Zimmervermietung habe damals nur untergeordnete Bedeutung gehabt. Durch die erhebliche Ausweitung der Zimmervermietung in den Jahren 1973 und 1975 sei es jedoch zu einer Widmungsänderung und damit zu einer unzulässigen Erweiterung der Dienstbarkeit gekommen.
Das Feststellungs- und Unterlassungsbegehren sei auch insoweit gerechtfertigt, als Gäste des Appartmenthauses Eicheleweg 3 e den Servitutsweg benützten. Zugunsten des Grundstückes GstNr. 2226 bestehe keine Dienstbarkeit. Die Klägerinnen hätten der Servitutserweiterung nicht zugestimmt. Da durch die Widmungsänderung jede Benützung des Dienstbarkeitsweges durch Gäste der Beklagten unzulässig sei, könne die Beklagte auch kein Gehrecht für ihre Gäste in Anspruch nehmen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren, soweit nicht anerkannt, abgewiesen werde. In eventu wird der Antrag gestellt, die zugunsten der Erstklägerin ergangenen Entscheidungen nach § 240 Abs 3 ZPO aufzuheben und die Klage der Zweitklägerin zurückzuweisen; hilfsweise wird noch beantragt, das Klagebegehren abzuweisen, soweit es sich auf das Gehrecht bezieht.Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren, soweit nicht anerkannt, abgewiesen werde. In eventu wird der Antrag gestellt, die zugunsten der Erstklägerin ergangenen Entscheidungen nach Paragraph 240, Absatz 3, ZPO aufzuheben und die Klage der Zweitklägerin zurückzuweisen; hilfsweise wird noch beantragt, das Klagebegehren abzuweisen, soweit es sich auf das Gehrecht bezieht.
Die Klägerinnen beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.