Rechtssatz RS0013460
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013460
Entscheidungsdatum
16.11.1993
Rechtssatz
Wird zu einem noch unerschlossenen Grundstück die Dienstbarkeit des "uneingeschränkten Geh- und Fahrrechtes" eingeräumt, muß dies von einem redlichen Erklärungsempfänger als Wegerecht verstanden werden, das jede nach der Widmung zulässige Nutzung des Grundstücks, also zB auch eine gewerbliche Nutzung ermöglicht (hier: Appartementhaus).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013460
Dokumentnummer
JJR_19931116_OGH0002_0040OB00527_9300000_002