Rechtssatz RS0011813
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011813
Entscheidungsdatum
16.11.1993
Rechtssatz
Ist bei der anläßlich der Teilung eines unbebauten Grundstückes erfolgten Einräumung eines Wegerechtes die Nutzung des herrschenden Grundstückes nicht bereits auf Grund eines bestehenden oder in Ausarbeitung begriffenen Flächwidmungsplanes auf Wohnzwecke beschränkt, ist im Zweifel anzunehmen, daß auch Fahrten mit LKWs für einen später auf dem herrschenden Grundstück geführten Frächtereibetrieb zulässig sind.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 555/83
Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 555/83
JBl 1983,646 = SZ 56/60
- 4 Ob 527/93
Entscheidungstext OGH 16.11.1993 4 Ob 527/93
ähnlich; Beisatz: hier: spätere Nutzung als Appartementhaus. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011813
Dokumentnummer
JJR_19830413_OGH0002_0010OB00555_8300000_002