Aus der Begründung:
Nach Art. I Abs. 1 des Gesetzes vom 24. 2. 1905, RGBl. 33, sind in Vorarlberg als Felddienstbarkeiten sich darstellende Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservituten von der Eintragung in das Grundbuch ausgenommen. Ihre Eintragung ist daher nicht nur entbehrlich, sondern geradezu unzulässig (Ehrenzweig[2] I/2.343; Petrasch in Rummel, ABGB § 481 Rdz. 1). Die Einteilung des § 474 ABGB in Feld- und Hausdienstbarkeiten ist nicht auf die Beschaffenheit des dienenden oder des herrschenden Grundstückes im Einzelfall, sondern darauf abgestellt, ob solche Dienstbarkeiten in der Regel zugunsten von Feld- oder anderen Grundstücken bestellt werden (Klang[2] II 474). Wegerechte sind daher selbst dann Felddienstbarkeiten, wenn sie im Einzelfall einem (städtischen) Wohnhaus zustehen (Ehrenzweig aaO. 315; Petrasch aaO. § 474 Rdz. 1). Die von Rudolf S sen. anläßlich der Teilung des Grundstückes 7926 begrundeten Wegerechte waren daher vom Eintragungsgrundsatz ausgenommen.Nach Artikel römisch eins, Absatz eins, des Gesetzes vom 24. 2. 1905, RGBl. 33, sind in Vorarlberg als Felddienstbarkeiten sich darstellende Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservituten von der Eintragung in das Grundbuch ausgenommen. Ihre Eintragung ist daher nicht nur entbehrlich, sondern geradezu unzulässig (Ehrenzweig[2] I/2.343; Petrasch in Rummel, ABGB Paragraph 481, Rdz. 1). Die Einteilung des Paragraph 474, ABGB in Feld- und Hausdienstbarkeiten ist nicht auf die Beschaffenheit des dienenden oder des herrschenden Grundstückes im Einzelfall, sondern darauf abgestellt, ob solche Dienstbarkeiten in der Regel zugunsten von Feld- oder anderen Grundstücken bestellt werden (Klang[2] römisch zwei 474). Wegerechte sind daher selbst dann Felddienstbarkeiten, wenn sie im Einzelfall einem (städtischen) Wohnhaus zustehen (Ehrenzweig aaO. 315; Petrasch aaO. Paragraph 474, Rdz. 1). Die von Rudolf S sen. anläßlich der Teilung des Grundstückes 7926 begrundeten Wegerechte waren daher vom Eintragungsgrundsatz ausgenommen.
Das Ausmaß der Dienstbarkeit und der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere Natur und Zweck der Dienstbarkeit zur Zeit ihrer Einräumung zu beachten sind (SZ 53/149; MietSlg. 29 055; 1 Ob 726/82 ua.; Klang[2] II 564). Die Einräumung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes zugunsten der Grundstücke 7926/3 und 4 erfolgte anläßlich der Teilung des Grundstückes 7926 in die Grundstücke 7926/1 bis 4 und der anschließenden Eigentumsübertragung der Grundstücke 7926/3 und 7926/4. Das herrschende Grundstück 7926/3 wurde später in die Grundstücke 7926/3, 9 und 10 geteilt. Nach § 844 ABGB bestehen Grunddienstbarkeiten bei Teilung des herrschenden Grundstückes zwar zugunsten aller Teile fort, die Dienstbarkeit darf aber dadurch weder erweitert noch für das dienstbare Gut beschwerlicher werden. Eine Mehrbelastung ist aber zulässig, wenn sich das Ausmaß einer ungemessenen Dienstbarkeit nach dem Bestellungstitel dem jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Gutes anpassen sollte, was anzunehmen ist, wenn bei der Bestellung der Dienstbarkeit an eine durch Teilung des herrschenden Grundstückes künftig entstehende Mehrbelastung gedacht wurde oder daran nach den Umständen zu denken war (vgl. Gamerith in Rummel, ABGB § 844 Rdz. 10; Klang[2] III 1135; 8 Ob 540/76; 7 Ob 642/76). Das durch die Parzellierung des Grundstückes 7926 entstandene Grundstück 7926/3 hatte immer noch eine Fläche von 31.56 a. Bei Berücksichtigung seiner Größe und Lage war schon bei Bestellung der Dienstbarkeit damit zu rechnen, daß es in Baugrundstücke ortsüblicher Größe weitergeteilt würde. Da auf Grund der Lage des Grundstückes 7926/3 weitere Teilungsgrundstücke keinen anderen Zugang zum öffentlichen Wegenetz als über den Dienstbarkeitsweg haben konnten, muß im Zweifel angenommen werden, daß der Dienstbarkeitsweg auch von den Eigentümern später neu geschaffener Teilgrundstücke des Grundstückes 7926/3 benützt werden durfte.Das Ausmaß der Dienstbarkeit und der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere Natur und Zweck der Dienstbarkeit zur Zeit ihrer Einräumung zu beachten sind (SZ 53/149; MietSlg. 29 055; 1 Ob 726/82 ua.; Klang[2] römisch zwei 564). Die Einräumung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes zugunsten der Grundstücke 7926/3 und 4 erfolgte anläßlich der Teilung des Grundstückes 7926 in die Grundstücke 7926/1 bis 4 und der anschließenden Eigentumsübertragung der Grundstücke 7926/3 und 7926/4. Das herrschende Grundstück 7926/3 wurde später in die Grundstücke 7926/3, 9 und 10 geteilt. Nach Paragraph 844, ABGB bestehen Grunddienstbarkeiten bei Teilung des herrschenden Grundstückes zwar zugunsten aller Teile fort, die Dienstbarkeit darf aber dadurch weder erweitert noch für das dienstbare Gut beschwerlicher werden. Eine Mehrbelastung ist aber zulässig, wenn sich das Ausmaß einer ungemessenen Dienstbarkeit nach dem Bestellungstitel dem jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Gutes anpassen sollte, was anzunehmen ist, wenn bei der Bestellung der Dienstbarkeit an eine durch Teilung des herrschenden Grundstückes künftig entstehende Mehrbelastung gedacht wurde oder daran nach den Umständen zu denken war vergleiche Gamerith in Rummel, ABGB Paragraph 844, Rdz. 10; Klang[2] römisch drei 1135; 8 Ob 540/76; 7 Ob 642/76). Das durch die Parzellierung des Grundstückes 7926 entstandene Grundstück 7926/3 hatte immer noch eine Fläche von 31.56 a. Bei Berücksichtigung seiner Größe und Lage war schon bei Bestellung der Dienstbarkeit damit zu rechnen, daß es in Baugrundstücke ortsüblicher Größe weitergeteilt würde. Da auf Grund der Lage des Grundstückes 7926/3 weitere Teilungsgrundstücke keinen anderen Zugang zum öffentlichen Wegenetz als über den Dienstbarkeitsweg haben konnten, muß im Zweifel angenommen werden, daß der Dienstbarkeitsweg auch von den Eigentümern später neu geschaffener Teilgrundstücke des Grundstückes 7926/3 benützt werden durfte.
Bei Lösung der Frage, ob Rudolf S sen. den Dienstbarkeitsweg auch zur Benutzung mit LKW für betriebliche Zwecke einräumen wollte, wird, falls nicht ein Flächenwidmungsplan bereits erlassen bzw. Rudolf S sen. in Kenntnis seines späteren Inhaltes gewesen wäre, der für die Teilgrundstücke ausschließlich die Widmung Wohngebiet vorsah (§ 14 Abs. 3 Vorarlberger Raumplanungsgesetz 1973, LGBl. 15), schon wegen der seinen Kindern zugute kommenden Verwertungsmöglichkeit im Zweifel anzunehmen sein, daß die Benützung des Dienstbarkeitsweges zugunsten aller jeweils gesetzlich zulässiger Benützungsarten eingeräumt werden sollte; das Befahren des Weges mit LKW auch zugunsten einer gewerblichen Betriebsstätte stellte dann keine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit dar. Jedenfalls müßten jene Güter mit LKW zum Grundstück der Beklagten gebracht werden dürfen, die im Rahmen der Nutzung eines mit einem Wohnhaus versehenen Grundstückes erforderlich sind (5 Ob 627/81). In diesem, ein Minus darstellenden Umfang (1 Ob 616/81; 5 Ob 200/72) wird das Unterlassungsbegehren, falls es nicht eingeschränkt bzw. präzisiert wird, auf jeden Fall abzuweisen sein.Bei Lösung der Frage, ob Rudolf S sen. den Dienstbarkeitsweg auch zur Benutzung mit LKW für betriebliche Zwecke einräumen wollte, wird, falls nicht ein Flächenwidmungsplan bereits erlassen bzw. Rudolf S sen. in Kenntnis seines späteren Inhaltes gewesen wäre, der für die Teilgrundstücke ausschließlich die Widmung Wohngebiet vorsah (Paragraph 14, Absatz 3, Vorarlberger Raumplanungsgesetz 1973, LGBl. 15), schon wegen der seinen Kindern zugute kommenden Verwertungsmöglichkeit im Zweifel anzunehmen sein, daß die Benützung des Dienstbarkeitsweges zugunsten aller jeweils gesetzlich zulässiger Benützungsarten eingeräumt werden sollte; das Befahren des Weges mit LKW auch zugunsten einer gewerblichen Betriebsstätte stellte dann keine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit dar. Jedenfalls müßten jene Güter mit LKW zum Grundstück der Beklagten gebracht werden dürfen, die im Rahmen der Nutzung eines mit einem Wohnhaus versehenen Grundstückes erforderlich sind (5 Ob 627/81). In diesem, ein Minus darstellenden Umfang (1 Ob 616/81; 5 Ob 200/72) wird das Unterlassungsbegehren, falls es nicht eingeschränkt bzw. präzisiert wird, auf jeden Fall abzuweisen sein.
Nicht ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß auch Feststellungen erforderlich seien, ob und inwieweit die Zweitbeklagte am Frächtereibetrieb des Erstbeklagten beteiligt sei, ob sie selbst allenfalls Fahrten mit LKW durchgeführt habe und ob sich das Eventualbegehren möglicherweise nur gegen den Erstbeklagten als Gewerbeinhaber richten könnte. Dabei wird übersehen, daß Miteigentümer, die eine Grunddienstbarkeit in Anspruch nehmen und gegen die eine Eigentumsfreiheitsklage eingebracht wurde, in einem gemeinschaftlichen Rechtsverhältnis stehen und das behauptete Recht nur für oder gegen alle Miteigentümer festgestellt werden kann. Miteigentümer, die eine Grunddienstbarkeit in Anspruch nehmen, bilden bei einer gegen sie gerichteten Eigentumsfreiheitsklage eine notwendige und einheitliche Streitgenossenschaft (MietSlg. 27 063; JBl. 1970, 35; RZ 1967, 36; JBl. 1965, 89; SZ 27/101; Fasching II 194). Ob und in welcher Weise sich die Zweitbeklagte an störenden Eingriffen in das Eigentum der Klägerin beteiligte, ist daher unerheblich. Maßgeblich ist nur, ob einem der Miteigentümer, der eine Grunddienstbarkeit in Anspruch nahm, eine Störung zuzurechnen ist.Nicht ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß auch Feststellungen erforderlich seien, ob und inwieweit die Zweitbeklagte am Frächtereibetrieb des Erstbeklagten beteiligt sei, ob sie selbst allenfalls Fahrten mit LKW durchgeführt habe und ob sich das Eventualbegehren möglicherweise nur gegen den Erstbeklagten als Gewerbeinhaber richten könnte. Dabei wird übersehen, daß Miteigentümer, die eine Grunddienstbarkeit in Anspruch nehmen und gegen die eine Eigentumsfreiheitsklage eingebracht wurde, in einem gemeinschaftlichen Rechtsverhältnis stehen und das behauptete Recht nur für oder gegen alle Miteigentümer festgestellt werden kann. Miteigentümer, die eine Grunddienstbarkeit in Anspruch nehmen, bilden bei einer gegen sie gerichteten Eigentumsfreiheitsklage eine notwendige und einheitliche Streitgenossenschaft (MietSlg. 27 063; JBl. 1970, 35; RZ 1967, 36; JBl. 1965, 89; SZ 27/101; Fasching römisch zwei 194). Ob und in welcher Weise sich die Zweitbeklagte an störenden Eingriffen in das Eigentum der Klägerin beteiligte, ist daher unerheblich. Maßgeblich ist nur, ob einem der Miteigentümer, der eine Grunddienstbarkeit in Anspruch nahm, eine Störung zuzurechnen ist.