Rechtssatz RS0011815
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011815
Entscheidungsdatum
23.03.2021
Rechtssatz
Eine Mehrbelastung des dienenden Grundstückes bei Teilung des herrschenden ist dann zulässig, wenn bei der Bestellung der Dienstbarkeit an eine durch Teilung des herrschenden Grundstückes künftig entstehende Mehrbelastung gedacht wurde oder daran nach den Umständen zu denken war.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 555/83
Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 555/83
EvBl 1983/137 S 490 = JBl 1983,646 = SZ 56/60
- 1 Ob 18/84
Entscheidungstext OGH 11.07.1984 1 Ob 18/84
RZ 1985/27 S 89
- 1 Ob 121/97v
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 121/97v
Auch
- 2 Ob 88/03k
Entscheidungstext OGH 08.05.2003 2 Ob 88/03k
Beisatz: Hier: Voraussehbare Erweiterung der Dienstbarkeit durch das Hinzukommen weiterer Wegebenützer (hier: die Eigentümer des neu gebildeten Teilgrundstückes und deren Besucher). (T1)
- 5 Ob 154/14d
Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 154/14d
Vgl auch; Beisatz: Mit den Mitteln des Grundbuchsverfahrens kann nämlich in der Regel gerade nicht geprüft werden, ob mit der Teilung des herrschenden Gutes überhaupt eine Erweiterung oder Erschwerung der Dienstbarkeit verbunden ist bzw ob eine entsprechende Erweiterung oder Erschwerung bei Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags für die konkreten Parteien vorhersehbar war. (T2)
- 1 Ob 229/17h
Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 229/17h
Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall wurde im ursprünglichen Dienstbarkeitsvertrag, mit dem die Wegerechte verschiedener Anrainer begründet wurden, an die Möglichkeit der Teilung der herrschenden Grundstücke gedacht und ausdrücklich festgelegt, dass „diese Dienstbarkeiten nur für die ungeteilten herrschenden Liegenschaften bestellt worden sind“. Schon damit war für jeden Erwerber von Teilen eines herrschenden Grundstücks klar, dass er mit dem Eigentumserwerb an der abgetrennten Teilfläche nicht gleichzeitig in die Stellung des Wegeberechtigten eintritt. Hinsichtlich dieses Rechts konnte somit eine (dingliche) Rechtsnachfolge nicht eintreten. (T3)
- 1 Ob 30/21z
Entscheidungstext OGH 23.03.2021 1 Ob 30/21z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011815
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2021
Dokumentnummer
JJR_19830413_OGH0002_0010OB00555_8300000_003