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Rechtssatz RS0011815×

Rechtssatz RS0011815

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011815

Entscheidungsdatum

23.03.2021

Rechtssatz

Eine Mehrbelastung des dienenden Grundstückes bei Teilung des herrschenden ist dann zulässig, wenn bei der Bestellung der Dienstbarkeit an eine durch Teilung des herrschenden Grundstückes künftig entstehende Mehrbelastung gedacht wurde oder daran nach den Umständen zu denken war.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 555/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 1 Ob 555/83
    EvBl 1983/137 S 490 = JBl 1983,646 = SZ 56/60
  • 1 Ob 18/84
    Entscheidungstext OGH 11.07.1984 1 Ob 18/84
    RZ 1985/27 S 89
  • 1 Ob 121/97v
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 121/97v
    Auch
  • 2 Ob 88/03k
    Entscheidungstext OGH 08.05.2003 2 Ob 88/03k
    Beisatz: Hier: Voraussehbare Erweiterung der Dienstbarkeit durch das Hinzukommen weiterer Wegebenützer (hier: die Eigentümer des neu gebildeten Teilgrundstückes und deren Besucher). (T1)
  • 5 Ob 154/14d
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 154/14d
    Vgl auch; Beisatz: Mit den Mitteln des Grundbuchsverfahrens kann nämlich in der Regel gerade nicht geprüft werden, ob mit der Teilung des herrschenden Gutes überhaupt eine Erweiterung oder Erschwerung der Dienstbarkeit verbunden ist bzw ob eine entsprechende Erweiterung oder Erschwerung bei Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags für die konkreten Parteien vorhersehbar war. (T2)
  • 1 Ob 229/17h
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 229/17h
    Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall wurde im ursprünglichen Dienstbarkeitsvertrag, mit dem die Wegerechte verschiedener Anrainer begründet wurden, an die Möglichkeit der Teilung der herrschenden Grundstücke gedacht und ausdrücklich festgelegt, dass „diese Dienstbarkeiten nur für die ungeteilten herrschenden Liegenschaften bestellt worden sind“. Schon damit war für jeden Erwerber von Teilen eines herrschenden Grundstücks klar, dass er mit dem Eigentumserwerb an der abgetrennten Teilfläche nicht gleichzeitig in die Stellung des Wegeberechtigten eintritt. Hinsichtlich dieses Rechts konnte somit eine (dingliche) Rechtsnachfolge nicht eintreten. (T3)
  • 1 Ob 30/21z
    Entscheidungstext OGH 23.03.2021 1 Ob 30/21z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011815

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2021

Dokumentnummer

JJR_19830413_OGH0002_0010OB00555_8300000_003