Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Strittig ist lediglich das Ausmaß der vom Rechtsvorgänger der Klägerin den Eheleuten Max und Aloisia H***** bestellten, nicht verbücherten Dienstbarkeit. Während die Beklagten ins Treffen führen, die Servitut bestehe nach der Teilung des herrschenden Grundstücks zugunsten aller Teile fort, steht die Klägerin auf dem Standpunkt, durch die Ausdehnung des Wasserbezugs auf die neu errichteten Häuser der Beklagten werde die Dienstbarkeit in unzulässiger Weise erweitert.
Das Recht, Wasser aus der auf fremden Grund entspringenden Quelle zu beziehen beziehungsweise auf den eigenen Grund zu leiten, ist eine Felddienstbarkeit im Sinne der §§ 496, 497 ABGB, über deren Bestand und Umfang die Gerichte zu entscheiden haben (SZ 50/18 und 89 ua; vgl Krizizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 45, 65). Das Ausmaß einer solchen Servitut und der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse richtet sich nach dem Inhalt des Titels, dessen Auslegung vor allem Natur und Zweck der Dienstbarkeit zur Zeit ihrer Einräumung zugrundezulegen sind (JBl 1983, 646; SZ 53/149; 1 Ob 774/83 uva; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 484; Klang2 II 564). Nach den jeweiligen Verhältnissen soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil (§§ 472 f ABGB) ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie nur möglich geschadet werden (EvBl 1966/277; Petrasch aaO). Dem Titel - dem mündlichen Dienstbarkeitsbestellungsvertrag Max H*****s mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin - kann nur entnommen werden, dass ersterer zum Wasserbezug aus der Quelle berechtigt war. Bei ungemessenen Dienstbarkeiten, deren Inhalt durch den Titel nicht eindeutig bestimmt ist, richtet sich der Umfang zwar nicht nach den Bedürfnissen des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Bestellung, sondern nach seinen jeweiligen Bedürfnissen, doch bilden der ursprüngliche Bestand und die ursprüngliche Bewirtschaftungsart die Schranken ihrer Auswirkungen (SZ 54/154; MietSlg 30.053 uva; Klang aaO). Der Belastete muss nur unbedeutende Änderungen der Widmungsart, nicht aber Mehrbelastungen infolge Kultur- und Widmungsänderungen (RZ 1981/17) oder sonstige erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse hinnehmen (EvBl 1966/277 ua; Petrasch aaO).Das Recht, Wasser aus der auf fremden Grund entspringenden Quelle zu beziehen beziehungsweise auf den eigenen Grund zu leiten, ist eine Felddienstbarkeit im Sinne der Paragraphen 496, 497, ABGB, über deren Bestand und Umfang die Gerichte zu entscheiden haben (SZ 50/18 und 89 ua; vergleiche Krizizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 45, 65). Das Ausmaß einer solchen Servitut und der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse richtet sich nach dem Inhalt des Titels, dessen Auslegung vor allem Natur und Zweck der Dienstbarkeit zur Zeit ihrer Einräumung zugrundezulegen sind (JBl 1983, 646; SZ 53/149; 1 Ob 774/83 uva; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 484,; Klang2 römisch zwei 564). Nach den jeweiligen Verhältnissen soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil (Paragraphen 472, f ABGB) ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie nur möglich geschadet werden (EvBl 1966/277; Petrasch aaO). Dem Titel - dem mündlichen Dienstbarkeitsbestellungsvertrag Max H*****s mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin - kann nur entnommen werden, dass ersterer zum Wasserbezug aus der Quelle berechtigt war. Bei ungemessenen Dienstbarkeiten, deren Inhalt durch den Titel nicht eindeutig bestimmt ist, richtet sich der Umfang zwar nicht nach den Bedürfnissen des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Bestellung, sondern nach seinen jeweiligen Bedürfnissen, doch bilden der ursprüngliche Bestand und die ursprüngliche Bewirtschaftungsart die Schranken ihrer Auswirkungen (SZ 54/154; MietSlg 30.053 uva; Klang aaO). Der Belastete muss nur unbedeutende Änderungen der Widmungsart, nicht aber Mehrbelastungen infolge Kultur- und Widmungsänderungen (RZ 1981/17) oder sonstige erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse hinnehmen (EvBl 1966/277 ua; Petrasch aaO).
Diesen Grundsätzen folgend haben die Vorinstanzen die Beurteilung des Ausmaßes der ursprünglich mündlichen eingeräumten Wasserbezugs- und leitungsservitut zu Recht auf den Bedarf des landwirtschaftlichen Anwesens der Eheleute H***** zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung abgestellt; Zweck des Wasserbezugsrechts war es, das landwirtschaftliche Anwesen G***** so, wie es damals bewirtschaftet wurde, mit Trink- und Nutzwasser aus der Quelle auf dem Grundstück der Klägerin zu versorgen. Max H*****, der als Berechtigter über den Zweck der Dienstbarkeit naturgemäß am besten Bescheid wusste, hat deshalb auch die Klägerin um Gestattung des Anschlusses einer (weiteren) Wasserleitung zu seinem später errichteten Auszugshaus ausdrücklich ersucht; das lässt nur den Schluss zu, dass er selbst damals überzeugt war, er sei zuvor lediglich zur Versorgung seines Anwesens G***** mit dem Wasser aus der Quelle berechtigt gewesen. Das herrschende Gut wurde in der Folge durch Abschreibung von Grundstücken und Grundflächen geteilt; später sind diese zum Teil durch Verkauf in das Eigentum der Beklagten gelangt. Gemäß § 844 ABGB bestehen zwar Grunddienstbarkeiten bei Teilung des herrschenden Gutes zugunsten aller Teilgrundstücke fort, doch darf die Servitut hiedurch weder erweitert noch für das dienende Grundstück beschwerlicher werden. Eine Mehrbelastung durch eine sich den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Gutes anpassende ungemessene Dienstbarkeit ist im Falle der Teilung nur zulässig, wenn an sie schon bei der Bestellung der Servitut gedacht oder nach den Umständen zu denken war (JBl 1983, 646 ua; vgl Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu § 844; Klang2 III 1135). Solche Umstände haben die insoweit (§ 523 ABGB; SpR 27) beweispflichtigen Beklagten nicht einmal behauptet; die von Max H***** erbetene Gestattung des Anschlusses lässt vielmehr auf das Gegenteil schließen. Dass der Rechtsvorgänger der Klägerin schon im Hinblick auf die begrenzte Wasserschüttung der Quelle, die bei Trockenheit versiegt, mit einer Ausweitung des Benützerkreises nicht einverstanden sein konnte, folgt auch aus der Erwägung, dass damit seine eigene Wasserversorgung - auch die Klägerin hat das Grundstück anfangs noch als Weidefläche benützt - gefährdet werden könnte; er musste damals auch noch keineswegs damit rechnen, dass das landwirtschaftlich genutzte herrschende Gut durch Parzellierung in eine größere Anzahl von Baugründen, deren Eigentümer nun auch die Wasserversorgung der Quelle in Anspruch nehmen wollen, geteilt werden werde. Dass die Quelle durch den Anschluss von zusätzlichen Wasserleitungen für weitere bewohnte Anwesen einer sehr erheblichen Mehrbelastung unterworfen wird, liegt auf der Hand. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen angenommen, dass die Dienstbarkeiten durch die Anschlusswasserleitungen für das dienende Gut (erheblich) beschwerlicher würde; dagegen konnte sich die Klägerin mit Klage erfolgreich zur Wehr setzen (JBl 1957, 591; SZ 25/202 ua). Dem Einwand der Beklagten, ihnen müsse auch zugute kommen, dass die Klägerin derzeit auf dem dienenden Grundstück keinen Wasserbedarf habe (festgestellt ist allerdings, dass ihr Sohn dort Schafe züchten und somit auch tränken will), steht schon der im § 484 ABGB verankerten Grundsatz des Dienstbarkeitsrechts, Servituten dürften nicht eigenmächtig erweitert werden, entgegen. Ein (derzeit mangelnder) Bedarf des dienenden Gutes kann schon deshalb zur Rechtfertigung einer Dienstbarkeitserweiterung nicht ins Treffen geführt werden.Diesen Grundsätzen folgend haben die Vorinstanzen die Beurteilung des Ausmaßes der ursprünglich mündlichen eingeräumten Wasserbezugs- und leitungsservitut zu Recht auf den Bedarf des landwirtschaftlichen Anwesens der Eheleute H***** zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung abgestellt; Zweck des Wasserbezugsrechts war es, das landwirtschaftliche Anwesen G***** so, wie es damals bewirtschaftet wurde, mit Trink- und Nutzwasser aus der Quelle auf dem Grundstück der Klägerin zu versorgen. Max H*****, der als Berechtigter über den Zweck der Dienstbarkeit naturgemäß am besten Bescheid wusste, hat deshalb auch die Klägerin um Gestattung des Anschlusses einer (weiteren) Wasserleitung zu seinem später errichteten Auszugshaus ausdrücklich ersucht; das lässt nur den Schluss zu, dass er selbst damals überzeugt war, er sei zuvor lediglich zur Versorgung seines Anwesens G***** mit dem Wasser aus der Quelle berechtigt gewesen. Das herrschende Gut wurde in der Folge durch Abschreibung von Grundstücken und Grundflächen geteilt; später sind diese zum Teil durch Verkauf in das Eigentum der Beklagten gelangt. Gemäß Paragraph 844, ABGB bestehen zwar Grunddienstbarkeiten bei Teilung des herrschenden Gutes zugunsten aller Teilgrundstücke fort, doch darf die Servitut hiedurch weder erweitert noch für das dienende Grundstück beschwerlicher werden. Eine Mehrbelastung durch eine sich den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Gutes anpassende ungemessene Dienstbarkeit ist im Falle der Teilung nur zulässig, wenn an sie schon bei der Bestellung der Servitut gedacht oder nach den Umständen zu denken war (JBl 1983, 646 ua; vergleiche Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu Paragraph 844,; Klang2 römisch drei 1135). Solche Umstände haben die insoweit (Paragraph 523, ABGB; SpR 27) beweispflichtigen Beklagten nicht einmal behauptet; die von Max H***** erbetene Gestattung des Anschlusses lässt vielmehr auf das Gegenteil schließen. Dass der Rechtsvorgänger der Klägerin schon im Hinblick auf die begrenzte Wasserschüttung der Quelle, die bei Trockenheit versiegt, mit einer Ausweitung des Benützerkreises nicht einverstanden sein konnte, folgt auch aus der Erwägung, dass damit seine eigene Wasserversorgung - auch die Klägerin hat das Grundstück anfangs noch als Weidefläche benützt - gefährdet werden könnte; er musste damals auch noch keineswegs damit rechnen, dass das landwirtschaftlich genutzte herrschende Gut durch Parzellierung in eine größere Anzahl von Baugründen, deren Eigentümer nun auch die Wasserversorgung der Quelle in Anspruch nehmen wollen, geteilt werden werde. Dass die Quelle durch den Anschluss von zusätzlichen Wasserleitungen für weitere bewohnte Anwesen einer sehr erheblichen Mehrbelastung unterworfen wird, liegt auf der Hand. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen angenommen, dass die Dienstbarkeiten durch die Anschlusswasserleitungen für das dienende Gut (erheblich) beschwerlicher würde; dagegen konnte sich die Klägerin mit Klage erfolgreich zur Wehr setzen (JBl 1957, 591; SZ 25/202 ua). Dem Einwand der Beklagten, ihnen müsse auch zugute kommen, dass die Klägerin derzeit auf dem dienenden Grundstück keinen Wasserbedarf habe (festgestellt ist allerdings, dass ihr Sohn dort Schafe züchten und somit auch tränken will), steht schon der im Paragraph 484, ABGB verankerten Grundsatz des Dienstbarkeitsrechts, Servituten dürften nicht eigenmächtig erweitert werden, entgegen. Ein (derzeit mangelnder) Bedarf des dienenden Gutes kann schon deshalb zur Rechtfertigung einer Dienstbarkeitserweiterung nicht ins Treffen geführt werden.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.