Die außerordentliche Revision des Klägers ist, soweit sie sich gegen die Abweisung des Löschungsbegehrens richtet, unzulässig, im übrigen jedoch zulässig und berechtigt.
Zu Pkt.1:
Der Kläger führt in der Zulassungsbeschwerde ua aus, es gehe „bei der relevierten Rechtsfrage einzig um die Passivlegitimation bei der Klage auf Feststellung des Erlöschens einer Dienstbarkeit ...“. In den weiteren Rechtsmittelausführungen stellt der Kläger ausschließlich seinen Prozeßstandpunkt dar, er sei berechtigt gewesen, das Feststellungsbegehren als Eigentumsfreiheitsklage nur gegen die Miteigentümer des Grundstücks .1305/1 zu erheben. Nach dem Inhalt seines Revisionsantrags strebt der Kläger allerdings an, daß „der Klage zur Gänze stattgegeben“ oder das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückverwiesen werde.
Gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO muß die außerordentliche Revision gesondert jene Gründe enthalten, warum die Revision, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sein soll. Unterläßt es der Rechtsmittelwerber, die nach seiner Ansicht erhebliche Rechtsfrage bestimmt zu bezeichnen, entbehrt die außerordentliche Revision einer gesetzmäßigen Ausführung und ist deshalb zurückzuweisen (DRdA 1988, 466; JUS Z 37; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 3 zu § 506; Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 862). Werden in einer außerordentlichen Revision - wie hier zu einem der beiden abgewiesenen Klagebegehren - überhaupt keine Gründe angeführt, weshalb das angefochtene Urteil in einem bestimmten Punkt unzutreffend sein soll, wäre an sich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (RZ 1994/45; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des OGH, EvBl 1985, 299 f); davon ist jedoch dann abzusehen, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - aus den übrigen Rechtsmittelausführungen eindeutig ergibt, daß der Revisionswerber in Wahrheit gar nicht beabsichtigt, einen bestimmten Ausspruch des angefochtenen Urteils in merito zu bekämpfen, kann doch einem rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten nicht unterstellt werden, nicht zu wissen, daß eine Rechtsrüge irgendeiner Begründung bedürfe (Petrasch aaO 300). In einem derartigen Fall ist die außerorderliche Revision mangels gesetzmäßiger Ausführung zurückzuweisen. Das gilt auch dann, wenn die sonstigen Rechtsmittelausführungen nicht geradezu die Schlußfolgerung aufdrängen, in die Revisionsschrift sei im Interesse einer angestrebten Prozeßverzögerung absichtlich ein Formfehler eingebaut worden.Gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO muß die außerordentliche Revision gesondert jene Gründe enthalten, warum die Revision, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sein soll. Unterläßt es der Rechtsmittelwerber, die nach seiner Ansicht erhebliche Rechtsfrage bestimmt zu bezeichnen, entbehrt die außerordentliche Revision einer gesetzmäßigen Ausführung und ist deshalb zurückzuweisen (DRdA 1988, 466; JUS Ziffer 37,; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 3 zu Paragraph 506,; Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 862). Werden in einer außerordentlichen Revision - wie hier zu einem der beiden abgewiesenen Klagebegehren - überhaupt keine Gründe angeführt, weshalb das angefochtene Urteil in einem bestimmten Punkt unzutreffend sein soll, wäre an sich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (RZ 1994/45; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des OGH, EvBl 1985, 299 f); davon ist jedoch dann abzusehen, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - aus den übrigen Rechtsmittelausführungen eindeutig ergibt, daß der Revisionswerber in Wahrheit gar nicht beabsichtigt, einen bestimmten Ausspruch des angefochtenen Urteils in merito zu bekämpfen, kann doch einem rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten nicht unterstellt werden, nicht zu wissen, daß eine Rechtsrüge irgendeiner Begründung bedürfe (Petrasch aaO 300). In einem derartigen Fall ist die außerorderliche Revision mangels gesetzmäßiger Ausführung zurückzuweisen. Das gilt auch dann, wenn die sonstigen Rechtsmittelausführungen nicht geradezu die Schlußfolgerung aufdrängen, in die Revisionsschrift sei im Interesse einer angestrebten Prozeßverzögerung absichtlich ein Formfehler eingebaut worden.
Das außerordentliche Rechtsmittel des Klägers ist daher, soweit es sich aufgrund des Revisionsantrags auch gegen die Abweisung des Klagebehrens auf Löschung einer Grundbuchseintragung richtet, als unzulässig zurückzuweisen, besteht doch zwischen dem Löschungs- und dem Feststellungsbegehren kein untrennbarer Sachzusammenhang, der nur eine einheitliche Entscheidung über beide Klagebegehren zuließe.
Die Beklagten verwiesen im Revisionsverfahren auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers, soweit es sich auch auf das Löschungsbegehren bezieht. Der Anteil jedes der beiden Klagebegehren am Gesamtstreitwert ist mit 50 % zu gewichten. Gemäß § 41 und § 50 ZPO sind den Beklagten daher 50 % der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zuzuerkennen.Die Beklagten verwiesen im Revisionsverfahren auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers, soweit es sich auch auf das Löschungsbegehren bezieht. Der Anteil jedes der beiden Klagebegehren am Gesamtstreitwert ist mit 50 % zu gewichten. Gemäß Paragraph 41 und Paragraph 50, ZPO sind den Beklagten daher 50 % der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zuzuerkennen.
Zu Pkt. 2:
Eine Dienstbarkeit ist gemäß § 844 ABGB keiner Teilung fähig. Wird das herrschende Gut geteilt, besteht eine Grunddienstbarkeit mangels Vereinbarung zugunsten aller Teile fort. Das gilt insbesondere auch dann, wenn deren bücherliche Übertragung unterblieb. Die Teilung des herrschenden Guts läßt daher nicht Teilrechte, sondern eine Mehrheit selbständiger Dienstbarkeiten zugunsten der Sachteile entstehen (SZ 63/73 = JBl 1991, 446 [zustimmend Hoyer] = EvBl 1991/141 = RdW 1991, 41; 5 Ob 35/89; RZ 1985/27; SZ 56/60 = JBl 1983, 645 = EvBl 1983/137; MietSlg 35.049 ua; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann, ABGB2 Rz 7 zu § 844; Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 7 und 9 zu § 844; Klang in Klang2 III 1135; Koziol/Welser, Grundriß II10 162). Das hat zur Folge, daß die Rechtsbeziehungen zwischen den Eigentümern der nunmehr herrschenden Grundstücke nicht mehr den gesetzlichen Bestimmungen über die Gemeinschaft unterliegen (6 Ob 109, 144/72; Gamerith in Rummel aaO Rz 7 zu § 844; Klang in Klang aaO). Durch die Teilung darf die Dienstbarkeit im allgemeinen nicht erweitert oder für das dienende Gut beschwerlicher werden (SZ 63/73; RZ 1985/27; SZ 56/60; MietSlg 35.049; 7 Ob 587/76; 7 Ob 206/73; Gamerith in Rummel aaO Rz 10 zu § 844; Klang in Klang aaO; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann aaO Rz 8 zu § 844; Koziol/Welser aaO). Dessen Mehrbelastung durch Teilung des herrschenden Guts ist nur bei einer ungemessenen Dienstbarkeit zulässig, wenn an eine solche Mehrbelastung bei Bestellung der Dienstbarkeit gedacht wurde oder daran nach den Umständen zu denken war (RZ 1985/27; SZ 56/60; MietSlg 35.049; 7 Ob 642/76; Gamerith in Rummel aaO Rz 10 zu § 844; Klang in Klang aaO; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann aaO Rz 8 zu § 844). Eine unbedeutende Mehrbelastung des dienenden Guts ist jedoch immer in Kauf zu nehmen (MietSlg 35.049; 7 Ob 642/76; Gamerith in Rummel aaO Rz 10 zu § 844). Der Eigentümer des dienenden Guts kann dessen Mehrbelastung infolge Teilung des herrschenden Guts mittels Klage abwehren, wenn der Beklagte eine Berechtigung zur Mehrbelastung nicht beweisen kann (RZ 1985/27; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann aaO Rz 8 zu § 844).Eine Dienstbarkeit ist gemäß Paragraph 844, ABGB keiner Teilung fähig. Wird das herrschende Gut geteilt, besteht eine Grunddienstbarkeit mangels Vereinbarung zugunsten aller Teile fort. Das gilt insbesondere auch dann, wenn deren bücherliche Übertragung unterblieb. Die Teilung des herrschenden Guts läßt daher nicht Teilrechte, sondern eine Mehrheit selbständiger Dienstbarkeiten zugunsten der Sachteile entstehen (SZ 63/73 = JBl 1991, 446 [zustimmend Hoyer] = EvBl 1991/141 = RdW 1991, 41; 5 Ob 35/89; RZ 1985/27; SZ 56/60 = JBl 1983, 645 = EvBl 1983/137; MietSlg 35.049 ua; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 844,; Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 7 und 9 zu Paragraph 844,; Klang in Klang2 römisch drei 1135; Koziol/Welser, Grundriß II10 162). Das hat zur Folge, daß die Rechtsbeziehungen zwischen den Eigentümern der nunmehr herrschenden Grundstücke nicht mehr den gesetzlichen Bestimmungen über die Gemeinschaft unterliegen (6 Ob 109, 144/72; Gamerith in Rummel aaO Rz 7 zu Paragraph 844,; Klang in Klang aaO). Durch die Teilung darf die Dienstbarkeit im allgemeinen nicht erweitert oder für das dienende Gut beschwerlicher werden (SZ 63/73; RZ 1985/27; SZ 56/60; MietSlg 35.049; 7 Ob 587/76; 7 Ob 206/73; Gamerith in Rummel aaO Rz 10 zu Paragraph 844,; Klang in Klang aaO; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann aaO Rz 8 zu Paragraph 844,; Koziol/Welser aaO). Dessen Mehrbelastung durch Teilung des herrschenden Guts ist nur bei einer ungemessenen Dienstbarkeit zulässig, wenn an eine solche Mehrbelastung bei Bestellung der Dienstbarkeit gedacht wurde oder daran nach den Umständen zu denken war (RZ 1985/27; SZ 56/60; MietSlg 35.049; 7 Ob 642/76; Gamerith in Rummel aaO Rz 10 zu Paragraph 844,; Klang in Klang aaO; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann aaO Rz 8 zu Paragraph 844,). Eine unbedeutende Mehrbelastung des dienenden Guts ist jedoch immer in Kauf zu nehmen (MietSlg 35.049; 7 Ob 642/76; Gamerith in Rummel aaO Rz 10 zu Paragraph 844,). Der Eigentümer des dienenden Guts kann dessen Mehrbelastung infolge Teilung des herrschenden Guts mittels Klage abwehren, wenn der Beklagte eine Berechtigung zur Mehrbelastung nicht beweisen kann (RZ 1985/27; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann aaO Rz 8 zu Paragraph 844,).
Aufgrund dieser Rechtslage kann daher der Kläger auch nur im Verhältnis zu den Beklagten als Prozeßgegner die Feststellung begehren, daß die nach Teilung des ursprünglich herrschenden Guts zugunsten des Grundstücks .1305/1 fortbestehende selbständige Grunddienstbarkeit erloschen sei. Soweit ist daher der Ansicht des Klägers zu folgen. Bemerkt sei jedoch, daß die Revision offenbar die Tatsache zu verdunkeln versucht, daß das Klagebegehren in seinem hier maßgeblichen Teil zu weit gefaßt wurde, strebte doch der Kläger die Feststellung an, „die zugunsten der jeweiligen Eigentümer der GSt-Nr .1305 in EZ ... GB 92001 Dornbirn bestehende Dienstbarkeit der Trink- und Nutzwasserfassung bei der auf der GSt-Nr 11227 entspringenden Quelle“ sei erloschen. Wörtlich kann sich dieses Klagebegehren infolge Teilung des seinerzeit herrschenden Guts (Grundstück .1305) nur auf beide Trennstücke (Grundstücke .1305/1 und .1305/2), zu deren Gunsten je eine selbständige Grunddienstbarkeit fortbesteht, beziehen. Der Teilungsvorgang wurde jedoch bereits in der Klageerzählung dargestellt. Die nur gegen die nunmehrigen Miteigentümer des Grundstücks .1305/1 erhobene Eigentumsfreiheitsklage läßt sich daher nicht so verstehen, daß der Kläger den geltend gemachten Feststellungsanspruch auch gegen den nicht mitgeklagten Eigentümer eines anderen herrschenden Guts - nämlich des Grundstücks .1305/2 - habe erheben wollen. Unklar gefaßt ist somit lediglich das Urteilsbegehren. Das Gericht darf aber den Urteilsspruch - vom Begehren abweichend - verdeutlichen, wenn sich dessen Wesen - wie hier - aus dem Klagevorbringen ergibt (Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu § 405 mN aus der Rsp). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts mangelt es somit den Beklagten nicht an der Passivlegitimation, sondern es wird, falls der Eigentumsfreiheitsklage schließlich stattzugeben wäre, nur der Urteilsspruch anders als begehrt zu fassen sein.Aufgrund dieser Rechtslage kann daher der Kläger auch nur im Verhältnis zu den Beklagten als Prozeßgegner die Feststellung begehren, daß die nach Teilung des ursprünglich herrschenden Guts zugunsten des Grundstücks .1305/1 fortbestehende selbständige Grunddienstbarkeit erloschen sei. Soweit ist daher der Ansicht des Klägers zu folgen. Bemerkt sei jedoch, daß die Revision offenbar die Tatsache zu verdunkeln versucht, daß das Klagebegehren in seinem hier maßgeblichen Teil zu weit gefaßt wurde, strebte doch der Kläger die Feststellung an, „die zugunsten der jeweiligen Eigentümer der GSt-Nr .1305 in EZ ... GB 92001 Dornbirn bestehende Dienstbarkeit der Trink- und Nutzwasserfassung bei der auf der GSt-Nr 11227 entspringenden Quelle“ sei erloschen. Wörtlich kann sich dieses Klagebegehren infolge Teilung des seinerzeit herrschenden Guts (Grundstück .1305) nur auf beide Trennstücke (Grundstücke .1305/1 und .1305/2), zu deren Gunsten je eine selbständige Grunddienstbarkeit fortbesteht, beziehen. Der Teilungsvorgang wurde jedoch bereits in der Klageerzählung dargestellt. Die nur gegen die nunmehrigen Miteigentümer des Grundstücks .1305/1 erhobene Eigentumsfreiheitsklage läßt sich daher nicht so verstehen, daß der Kläger den geltend gemachten Feststellungsanspruch auch gegen den nicht mitgeklagten Eigentümer eines anderen herrschenden Guts - nämlich des Grundstücks .1305/2 - habe erheben wollen. Unklar gefaßt ist somit lediglich das Urteilsbegehren. Das Gericht darf aber den Urteilsspruch - vom Begehren abweichend - verdeutlichen, wenn sich dessen Wesen - wie hier - aus dem Klagevorbringen ergibt (Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu Paragraph 405, mN aus der Rsp). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts mangelt es somit den Beklagten nicht an der Passivlegitimation, sondern es wird, falls der Eigentumsfreiheitsklage schließlich stattzugeben wäre, nur der Urteilsspruch anders als begehrt zu fassen sein.
Eine Dienstbarkeit erlischt durch deren völlige Zwecklosigkeit (SZ 66/53; 4 Ob 501/89; SZ 54/154; EvBl 1979/69; EvBl 1962/391; Petrasch in Rummel aaO Rz 2 zu § 473 und Rz 4 zu § 524; Klang in Klang2 II 552; Pimmer in Schwimann, ABGB Rz 4 zu § 473). Eine Grunddienstbarkeit muß nur der vorteilhafteren und bequemeren Benützung des herrschenden Guts dienen. Bei der Beurteilung, ob dieses Utilitätserfordernis zu bejahen ist, darf kein strenger Maßstab angelegt werden, stellt doch die herrschende Ansicht die Bequemlichkeit der Nützlichkeit gleich (SZ 54/154; 4 Ob 501/89; SZ 43/117; EvBl 1962/391; Petrasch in Rummel aaO Rz 2 zu § 473; Klang in Klang aaO 451 f; Pimmer in Schwimann aaO). Eine Dienstbarkeit erlischt daher nicht schon dann, wenn deren Nutzen für das herrschende Gut auf andere Weise erreicht werden kann (4 Ob 501/89; Klang in Klang2 aaO 608). Das Erfordernis der Bequemlichkeit bezieht sich jedoch immer auf das Grundstück selbst, nicht dagegen auf persönliche Vorteile seiner Eigentümer (6 Ob 598/81; Petrasch in Rummel aaO Rz 2 zu § 473; Klang in Klang aaO 452).Eine Dienstbarkeit erlischt durch deren völlige Zwecklosigkeit (SZ 66/53; 4 Ob 501/89; SZ 54/154; EvBl 1979/69; EvBl 1962/391; Petrasch in Rummel aaO Rz 2 zu Paragraph 473 und Rz 4 zu Paragraph 524,; Klang in Klang2 römisch zwei 552; Pimmer in Schwimann, ABGB Rz 4 zu Paragraph 473,). Eine Grunddienstbarkeit muß nur der vorteilhafteren und bequemeren Benützung des herrschenden Guts dienen. Bei der Beurteilung, ob dieses Utilitätserfordernis zu bejahen ist, darf kein strenger Maßstab angelegt werden, stellt doch die herrschende Ansicht die Bequemlichkeit der Nützlichkeit gleich (SZ 54/154; 4 Ob 501/89; SZ 43/117; EvBl 1962/391; Petrasch in Rummel aaO Rz 2 zu Paragraph 473,; Klang in Klang aaO 451 f; Pimmer in Schwimann aaO). Eine Dienstbarkeit erlischt daher nicht schon dann, wenn deren Nutzen für das herrschende Gut auf andere Weise erreicht werden kann (4 Ob 501/89; Klang in Klang2 aaO 608). Das Erfordernis der Bequemlichkeit bezieht sich jedoch immer auf das Grundstück selbst, nicht dagegen auf persönliche Vorteile seiner Eigentümer (6 Ob 598/81; Petrasch in Rummel aaO Rz 2 zu Paragraph 473,; Klang in Klang aaO 452).
Es kann daher allein der Anschluß des Grundstücks .1305/1 an das öffentliche Wasserversorgungsnetz noch nicht das Erlöschen der Dienstbarkeit bewirkt haben, sollten weiterhin Möglichkeiten bestehen, das Quellwasser (zumindest) als Nutzwasser für das Grundstück .1305/1 - sei es im Haus Nr. 3a, sei es auf einer unverbauten Grundfläche - zu verwenden.
Die Beklagten bekämpften im Berufungsverfahren die Rechtsansicht des Erstgerichts, aus den Tatsachenfeststellungen sei die Zwecklosigkeit der Dienstbarkeit für das herrschende Gut abzuleiten, und rügten in diesem Zusammenhang auch Feststellungsmängel (ON 8 Seite 4 f), behaupteten sie doch bereits im Verfahren erster Instanz, das Quellwasser „ständig als Nutzwasser“ zu verwenden und damit „während der warmen Jahreszeit“ beispielsweise den Garten zu gießen, was wesentlich billiger als die Verwendung des städtischen Trinkwassers komme (ON 3 Seite 3). Den Tatsachenfeststellungen des Ersturteils läßt sich dagegen nicht entnehmen, ob das Haus Nr. 3a auf dem Grundstück .1305/1 die gesamte im Gutsbestandsblatt der Grundbuchseinlage ausgewiesene Grundfläche von 331 m2 bedeckt oder dieses Grundstück, wie in der Berufung behauptet wurde (ON 8 Seite 4), auch aus einer noch unverbauten Fläche besteht, für die der Verbrauch von Nutzwasser - etwa für das Bewässern eines Gartens - in Betracht käme. Es fehlt auch sonst an Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung zur Utilität der streitverfangenen Dienstbarkeit für das herrschende Gut zuließen. Streitentscheidend ist dabei nicht, ob das auf dem dienenden Gut entspringende Quellwasser für das herrschende Gut - sei es im Haus Nr. 3a, sei es auf einer unverbauten Grundfläche - tatsächlich Verwendung findet, maßgeblich ist vielmehr nur dessen Eignung, eine bequemere Benützung des herrschenden Guts zu ermöglichen, erlischt doch eine Dienstbarkeit aus Utilitätserwägungen - mangels gegenteiliger Vereinbarung - nicht durch bloßen Nichtgebrauch. Ein solcher könnte dagegen Grundlage einer Verjährung des Dienstbarkeitsrechts entweder gemäß § 1479 ABGB oder gemäß § 1488 ABGB sein (SZ 58/98; Schubert in Rummel aaO Rz 1 zu § 1488 mwN).Die Beklagten bekämpften im Berufungsverfahren die Rechtsansicht des Erstgerichts, aus den Tatsachenfeststellungen sei die Zwecklosigkeit der Dienstbarkeit für das herrschende Gut abzuleiten, und rügten in diesem Zusammenhang auch Feststellungsmängel (ON 8 Seite 4 f), behaupteten sie doch bereits im Verfahren erster Instanz, das Quellwasser „ständig als Nutzwasser“ zu verwenden und damit „während der warmen Jahreszeit“ beispielsweise den Garten zu gießen, was wesentlich billiger als die Verwendung des städtischen Trinkwassers komme (ON 3 Seite 3). Den Tatsachenfeststellungen des Ersturteils läßt sich dagegen nicht entnehmen, ob das Haus Nr. 3a auf dem Grundstück .1305/1 die gesamte im Gutsbestandsblatt der Grundbuchseinlage ausgewiesene Grundfläche von 331 m2 bedeckt oder dieses Grundstück, wie in der Berufung behauptet wurde (ON 8 Seite 4), auch aus einer noch unverbauten Fläche besteht, für die der Verbrauch von Nutzwasser - etwa für das Bewässern eines Gartens - in Betracht käme. Es fehlt auch sonst an Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung zur Utilität der streitverfangenen Dienstbarkeit für das herrschende Gut zuließen. Streitentscheidend ist dabei nicht, ob das auf dem dienenden Gut entspringende Quellwasser für das herrschende Gut - sei es im Haus Nr. 3a, sei es auf einer unverbauten Grundfläche - tatsächlich Verwendung findet, maßgeblich ist vielmehr nur dessen Eignung, eine bequemere Benützung des herrschenden Guts zu ermöglichen, erlischt doch eine Dienstbarkeit aus Utilitätserwägungen - mangels gegenteiliger Vereinbarung - nicht durch bloßen Nichtgebrauch. Ein solcher könnte dagegen Grundlage einer Verjährung des Dienstbarkeitsrechts entweder gemäß Paragraph 1479, ABGB oder gemäß Paragraph 1488, ABGB sein (SZ 58/98; Schubert in Rummel aaO Rz 1 zu Paragraph 1488, mwN).
Das Erstgericht erkannte jedoch zutreffend, daß aufgrund des Klagebegehrens nur die Utilität der streitverfangenen Dienstbarkeit für das herrschende Gut (das Grundstück .1305/1) maßgeblich sein kann. Demnach ist die Verwendungsmöglichkeit des auf dem dienenden Gut entspringenden Quellwassers für andere Grundstücke unbeachtlich.
Im fortgesetzten Verfahren ist daher die für das Erlöschen einer Dienstbarkeit mangels Utilität geltende Rechtslage zunächst mit den Parteien zu erörtern. Im übrigen wird das Erstgericht - allenfalls aufgrund weiterer Beweisergebnisse - ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen haben, die eine abschließende rechtliche Beurteilung der Streitsache im Sinne der oben dargestellten Rechtslage erlauben.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.