Rechtssatz RS0011660
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011660
Entscheidungsdatum
23.03.2021
Rechtssatz
Bei der Teilung des herrschenden Gutes darf die Last des dienenden nicht erweitert oder beschwerlicher gemacht werden, wenn die Parteien bei Bestellung der Dienstbarkeit an eine solche Erweiterung nicht denken konnten. Nur unbedeutende Veränderungen des Ausmasses der Servitut müssen in Kauf genommen werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 642/76
Entscheidungstext OGH 02.09.1976 7 Ob 642/76
- 8 Ob 540/76
Entscheidungstext OGH 13.10.1976 8 Ob 540/76
nur: Bei der Teilung des herrschenden Gutes darf die Last des dienenden nicht erweitert oder beschwerlicher gemacht werden, wenn die Parteien bei Bestellung der Dienstbarkeit an eine solche Erweiterung nicht denken konnten. (T1)
- 7 Ob 578/77
Entscheidungstext OGH 02.06.1977 7 Ob 578/77
Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 642/76
- 8 Ob 516/83
Entscheidungstext OGH 22.09.1983 8 Ob 516/83
- 5 Ob 48/90
Entscheidungstext OGH 26.06.1990 5 Ob 48/90
- 9 Ob 52/97f
Entscheidungstext OGH 05.03.1997 9 Ob 52/97f
nur T1
- 1 Ob 121/97v
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 121/97v
Auch
- 2 Ob 88/03k
Entscheidungstext OGH 08.05.2003 2 Ob 88/03k
Auch; Beisatz: Hier: Voraussehbare Erweiterung der Dienstbarkeit durch das Hinzukommen weiterer Wegebenützer (hier: die Eigentümer des neu gebildeten Teilgrundstückes und deren Besucher). (T2)
- 5 Ob 154/14d
Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 154/14d
Auch; Beisatz: Mit den Mitteln des Grundbuchsverfahrens kann nämlich in der Regel gerade nicht geprüft werden, ob mit der Teilung des herrschenden Gutes überhaupt eine Erweiterung oder Erschwerung der Dienstbarkeit verbunden ist bzw ob eine entsprechende Erweiterung oder Erschwerung bei Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags für die konkreten Parteien vorhersehbar war. (T3)
- 1 Ob 229/17h
Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 229/17h
Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall wurde im ursprünglichen Dienstbarkeitsvertrag, mit dem die Wegerechte verschiedener Anrainer begründet wurden, an die Möglichkeit der Teilung der herrschenden Grundstücke gedacht und ausdrücklich festgelegt, dass „diese Dienstbarkeiten nur für die ungeteilten herrschenden Liegenschaften bestellt worden sind“. Schon damit war für jeden Erwerber von Teilen eines herrschenden Grundstücks klar, dass er mit dem Eigentumserwerb an der abgetrennten Teilfläche nicht gleichzeitig in die Stellung des Wegeberechtigten eintritt. Hinsichtlich dieses Rechts konnte somit eine (dingliche) Rechtsnachfolge nicht eintreten. (T4)
- 5 Ob 17/19i
Entscheidungstext OGH 20.03.2019 5 Ob 17/19i
- 1 Ob 30/21z
Entscheidungstext OGH 23.03.2021 1 Ob 30/21z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0011660
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2021
Dokumentnummer
JJR_19760902_OGH0002_0070OB00642_7600000_001