Der zulässige Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Der angefochtene erstgerichtliche Beschlußteil trägt der auf Antrag der beiden Miteigentümer bewilligten Vereinigung der beiden herrschenden Grundstücke, zu deren Gunsten die Wegedienstbarkeit vertraglich vereinbart und durch Verbücherung begründet wurde, und der Grundstücksunterteilung Rechnung und bedeutet nichts anderes, als daß die Bezeichnung der herrschenden Grundstücke in deren Einlage und in der Einlage über das dienende Gut den neu gebildeten Grundstücken angepaßt wird, mag auch die beantragte Ersichtlichmachung insoweit unvollständig sein, als nicht alle nach der Grundstücksvereinigung aus den ehemals herrschenden Grundstücken 262/2 und 296/16 neu geschaffenen Grundstücke aufgezählt sind. Aus den vereinigten Grundstücken wurden durch Unterteilung mehr neue Grundstücke geschaffen, als nun nach der bewilligten Ersichtlichmachung aufscheinen.
Die Rekurslegitimation der Eigentümerin der belasteten Liegenschaft ist gegeben, weil die bewilligte bücherliche Eintragung ihre bücherlichen Rechte beeinträchtigen könnte (SZ 45/74; NZ 1989/158; NZ 1990/169 ua). Die sachliche Überprüfung zeigt aber, daß die von ihr angefochtene Eintragungsverfügung ihre bücherlichen Rechte tatsächlich nicht beeinträchtigt: In dem Urkundenverfahren kann auf außerhalb des Buchstandes und der Urkunden liegende Umstände nicht Rücksicht genommen werden. Nach § 844 ABGB bestehen Grunddienstbarkeiten bei der Teilung zugunsten aller Teile fort, doch darf die Dienstbarkeit dadurch nicht erweitert oder für das dienstbare Gut beschwerlicher werden. Kommt die Ausübung der Dienstbarkeit nur einzelnen Teilen zugute, so erlischt das Recht hinsichtlich der übrigen Teile. Wenn nichts anderes vereinbart ist, bestehen Grunddienstbarkeiten bei Teilung des herrschenden Gutes fort (Gamerith in Rummel2, Rz 7 zu § 844 mwH). Die Löschung im Grundbuchsverfahren kommt nur in Betracht, wenn das Erlöschen der Grunddienstbarkeit aus der bücherlichen Eintragung oder aus den Urkunden zweifelsfrei hervorgeht (Gamerith aaO Rz 11). Das Erlöschen in Ansehung der übrigen Teile tritt nur ein, wenn die Wegedienstbarkeit nur einem bestimmten Teil des herrschenden Gutes zustatten kam. Die Vorschrift des § 12 Abs 2 GBG, wonach Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein sollen, nach diesen genau bezeichnet sein müssen, gilt nicht nur für das dienende Gut, sondern auch für die herrschenden Grundstücke (OGH 15.11.1985 6 Ob 591/84). Hier bestand die das Grundstück der Rechtsmittelwerberin belastende Wegeservitut nach der Bucheintragung zugunsten der ganzen Grundstücke 262/2 und 296/16, ohne daß eine räumliche Begrenzung vertraglich vereinbart und eingetragen worden wäre. Daß diese beiden Grundstücke, zu deren Gunsten das Wegerecht bestand, unmittelbar an das dienende Gut angrenzten, nun aber aus der Fläche dieser beiden herrschenden Grundstücke neue Grundstücke gebildet werden, die bis auf die beiden im Norden an die Liegenschaft der Rechtsmittelwerberin angrenzendenDie Rekurslegitimation der Eigentümerin der belasteten Liegenschaft ist gegeben, weil die bewilligte bücherliche Eintragung ihre bücherlichen Rechte beeinträchtigen könnte (SZ 45/74; NZ 1989/158; NZ 1990/169 ua). Die sachliche Überprüfung zeigt aber, daß die von ihr angefochtene Eintragungsverfügung ihre bücherlichen Rechte tatsächlich nicht beeinträchtigt: In dem Urkundenverfahren kann auf außerhalb des Buchstandes und der Urkunden liegende Umstände nicht Rücksicht genommen werden. Nach Paragraph 844, ABGB bestehen Grunddienstbarkeiten bei der Teilung zugunsten aller Teile fort, doch darf die Dienstbarkeit dadurch nicht erweitert oder für das dienstbare Gut beschwerlicher werden. Kommt die Ausübung der Dienstbarkeit nur einzelnen Teilen zugute, so erlischt das Recht hinsichtlich der übrigen Teile. Wenn nichts anderes vereinbart ist, bestehen Grunddienstbarkeiten bei Teilung des herrschenden Gutes fort (Gamerith in Rummel2, Rz 7 zu Paragraph 844, mwH). Die Löschung im Grundbuchsverfahren kommt nur in Betracht, wenn das Erlöschen der Grunddienstbarkeit aus der bücherlichen Eintragung oder aus den Urkunden zweifelsfrei hervorgeht (Gamerith aaO Rz 11). Das Erlöschen in Ansehung der übrigen Teile tritt nur ein, wenn die Wegedienstbarkeit nur einem bestimmten Teil des herrschenden Gutes zustatten kam. Die Vorschrift des Paragraph 12, Absatz 2, GBG, wonach Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein sollen, nach diesen genau bezeichnet sein müssen, gilt nicht nur für das dienende Gut, sondern auch für die herrschenden Grundstücke (OGH 15.11.1985 6 Ob 591/84). Hier bestand die das Grundstück der Rechtsmittelwerberin belastende Wegeservitut nach der Bucheintragung zugunsten der ganzen Grundstücke 262/2 und 296/16, ohne daß eine räumliche Begrenzung vertraglich vereinbart und eingetragen worden wäre. Daß diese beiden Grundstücke, zu deren Gunsten das Wegerecht bestand, unmittelbar an das dienende Gut angrenzten, nun aber aus der Fläche dieser beiden herrschenden Grundstücke neue Grundstücke gebildet werden, die bis auf die beiden im Norden an die Liegenschaft der Rechtsmittelwerberin angrenzenden
Grundstücke 296/74 und 296/76 keine unmittelbare Verbindung zum belasteten Grundstück 262/1 besitzen, ändert nichts daran, daß das Wegerecht an sich der Zufahrt zu den ganzen Grundstücken 262/2 und 296/16 diente und daher nach § 844 ABGB an allen Teilen fortbesteht, soferne damit nicht - was im Grundbuchsverfahren nicht geprüft werden kann - eine Erweiterung der Dienstbarkeit eintritt. Die angeordnete Ersichtlichmachung hat, soweit ihr überhaupt materiellrechtliche Bedeutung zukommt (vgl Klang2 II 561; SZ 44/110), nur die Bedeutung, daß die Bezeichnung der herrschenden Grundstücke dem Stand nach der Vereinigung und der Teilung angepaßt wird, wenn auch nicht alle neuen Grundstücke angeführt sind. Wenn die Rechtsmittelwerberin meint, daß die sie belastende Wegedienstbarkeit nicht mehr fortbesteht, wird sie sich einen Löschungstitel im Rechtsweg beschaffen müssen (Ehrenzweig SR 314; vgl auch SZ 27/29) und dann um die Einverleibung der Löschung ansuchen können.Grundstücke 296/74 und 296/76 keine unmittelbare Verbindung zum belasteten Grundstück 262/1 besitzen, ändert nichts daran, daß das Wegerecht an sich der Zufahrt zu den ganzen Grundstücken 262/2 und 296/16 diente und daher nach Paragraph 844, ABGB an allen Teilen fortbesteht, soferne damit nicht - was im Grundbuchsverfahren nicht geprüft werden kann - eine Erweiterung der Dienstbarkeit eintritt. Die angeordnete Ersichtlichmachung hat, soweit ihr überhaupt materiellrechtliche Bedeutung zukommt vergleiche Klang2 römisch zwei 561; SZ 44/110), nur die Bedeutung, daß die Bezeichnung der herrschenden Grundstücke dem Stand nach der Vereinigung und der Teilung angepaßt wird, wenn auch nicht alle neuen Grundstücke angeführt sind. Wenn die Rechtsmittelwerberin meint, daß die sie belastende Wegedienstbarkeit nicht mehr fortbesteht, wird sie sich einen Löschungstitel im Rechtsweg beschaffen müssen (Ehrenzweig SR 314; vergleiche auch SZ 27/29) und dann um die Einverleibung der Löschung ansuchen können.
Auf die von der Rechtsmittelwerberin behaupteten weiteren Grundbuchsbeschlüsse ist nicht einzugehen, weil diese nicht Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens sind und der erstgerichtlichen Beschlußfassung nachfolgten.