Rechtssatz RS0011662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011662
Entscheidungsdatum
20.03.2019
Rechtssatz
Als "Teilung" iS des § 844 ABGB ist jede Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers anzusehen, ohne Rücksicht darauf, welches Schicksal die abgeschriebene Parzelle dann erleidet; die Servitut besteht für den Fall, daß das Teilstück einem bereits bestehenden Grundbuchskörper zugeschrieben wird, nur zugunsten dieses Teilstückes weiter.Als "Teilung" iS des Paragraph 844, ABGB ist jede Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers anzusehen, ohne Rücksicht darauf, welches Schicksal die abgeschriebene Parzelle dann erleidet; die Servitut besteht für den Fall, daß das Teilstück einem bereits bestehenden Grundbuchskörper zugeschrieben wird, nur zugunsten dieses Teilstückes weiter.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 459/52
Entscheidungstext OGH 19.11.1952 3 Ob 459/52
- 7 Ob 141/57
Entscheidungstext OGH 10.04.1957 7 Ob 141/57
Beisatz: Die Eintragung der im § 844 ABGB normierten Beschränkung im
Grundbuch ist dabei nicht erforderlich. (T1) = JBl 1957,591
- 5 Ob 318/65
Entscheidungstext OGH 27.01.1966 5 Ob 318/65
EvBl 1966/212 S 261
- 1 Ob 515/90
Entscheidungstext OGH 02.05.1990 1 Ob 515/90
nur: Als "Teilung" iS des § 844 ABGB ist jede Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers anzusehen, ohne Rücksicht darauf, welches Schicksal die abgeschriebene Parzelle dann erleidet. (T2) Beisatz: Es ist gleichgültig, ob von einem Grundbuchskörper ganze Grundstücke ( § 5 Abs 1 AGAG ) oder Teile von Grundstücken abgetrennt werden bzw ob für das Teilstück eine neue Einlage errichtet oder dieses einem anderen Grundbuchskörper zugeschrieben wird. (T3) = EvBl 1991/141 S 738 = SZ 63/73 = JBl 1991,446 (Hoyer/Pfermann)
- 5 Ob 48/90
Entscheidungstext OGH 26.06.1990 5 Ob 48/90
Auch
- 9 Ob 52/97f
Entscheidungstext OGH 05.03.1997 9 Ob 52/97f
nur T2; Beis wie T3
- 7 Ob 47/98g
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 7 Ob 47/98g
Vgl auch; Beisatz: Erforderlich ist daher eine genaue räumliche Begrenzung des Teilstückes. Durch eine solche Teilung des herrschenden Gutes und die später erfolgende Vereinigung einer Teilfläche mit einem neuen Grundstück darf die Servitut nicht erweitert oder für das dienende Gut beschwerlicher werden; dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. (T4)
- 5 Ob 1/10y
Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 1/10y
Vgl; Beisatz: Zum grundbücherlichen Nachvollzug der Folgen der Teilung des herrschenden Guts für Grunddienstbarkeiten steht der Weg einer Grundbuchsberechtigung nach § 136 GBG zur Verfügung. (T5)
Bem: Siehe auch RS0125913. (T6)
- 5 Ob 65/14s
Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 65/14s
nur: Die Servitut besteht für den Fall, dass das Teilstück einem bereits bestehenden Grundbuchskörper zugeschrieben wird, nur zugunsten dieses Teilstückes weiter. (T7)
- 5 Ob 184/14s
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 184/14s
Vgl; Beisatz: Nach dem mit der Grundbuchs‑Novelle 2012 eingefügten § 3a LiegTeilG hat bei einer Abschreibung von einem herrschenden Grundstück der Antragsteller anzugeben, ob sich die Grunddienstbarkeit auch auf das Trennstück bezieht. Fehlt diese Angabe, so hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug auf das Trennstück zu unterbleiben. (T8)
- 5 Ob 134/16s
Entscheidungstext OGH 04.05.2017 5 Ob 134/16s
Beis wie T3; nur T7
- 5 Ob 17/19i
Entscheidungstext OGH 20.03.2019 5 Ob 17/19i
Auch; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0011662
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2019
Dokumentnummer
JJR_19521119_OGH0002_0030OB00459_5200000_001