Der Rekurs der Beklagten ist gerechtfertigt.
Der Kläger stützt seine Unterlassungsklage als "actio negatoria" iS des § 523 ABGB zum Schutz seines Eigentums darauf, daß sich die Beklagten eine Wegeservitut anmaßen. Dabei trifft die Beweislast für das verletzte Eigentumsrecht und den Eingriff den Kläger (Petrasch in Rummel2, Rz 10 zu § 523 mwN). Beide Umstände, wofür der Kläger beweispflichtg wäre, sind unbestritten. Den Beklagten oblag dagegen der Beweis für ihr Recht zum Eingriff (SZ 43/47; Petrasch aaO). Es ist daher zu prüfen, ob die Beklagten auf Grund einer Servitut zum Begehen und Befahren der Gste 44/2, 93/2 und 93/3 des Klägers berechtigt sind.Der Kläger stützt seine Unterlassungsklage als "actio negatoria" iS des Paragraph 523, ABGB zum Schutz seines Eigentums darauf, daß sich die Beklagten eine Wegeservitut anmaßen. Dabei trifft die Beweislast für das verletzte Eigentumsrecht und den Eingriff den Kläger (Petrasch in Rummel2, Rz 10 zu Paragraph 523, mwN). Beide Umstände, wofür der Kläger beweispflichtg wäre, sind unbestritten. Den Beklagten oblag dagegen der Beweis für ihr Recht zum Eingriff (SZ 43/47; Petrasch aaO). Es ist daher zu prüfen, ob die Beklagten auf Grund einer Servitut zum Begehen und Befahren der Gste 44/2, 93/2 und 93/3 des Klägers berechtigt sind.
Dienstbarkeiten oder Servituten sind dingliche, ua auf Privatrechtstitel beruhende (§ 480 ABGB), in der Regel durch Verbücherung erworbene Rechte auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache, denen - bei bejahenden Servituten - die Pflicht ihres jeweiligen Eigentümers zur Duldung dieser Nutzung gegenübersteht (Petrasch aaO, Rz 1 zu § 472). Gemäß § 481 Abs 1 ABGB kann das dingliche Recht der Dienstbarkeit an Gegenständen, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch Eintragung in diese erworben werden. Der die Dienstbarkeit begründende Akt ist die Eintragung im Lastenblatt der Einlage für das dienstbare Grundstück (SZ 45/26, SZ 44/110 ua). Durchbrochen wird das Eintragungsprinzip bei den sogenannten "offenkundigen" Dienstbarkeiten (SZ 56/105 mwN ua). Die vorliegende Dienstbarkeit des Fußsteiges und Fahrweges iS des § 492 ABGB wurde auf Grund des Kaufvertrages vom 5. August 1965 auf der dienenden, nun dem Kläger gehörigen EZ 679 KG Werndorf eingetragen und bestand unbestrittenermaßen auch zugunsten der EZ 483 als herrschendem Gut.Dienstbarkeiten oder Servituten sind dingliche, ua auf Privatrechtstitel beruhende (Paragraph 480, ABGB), in der Regel durch Verbücherung erworbene Rechte auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache, denen - bei bejahenden Servituten - die Pflicht ihres jeweiligen Eigentümers zur Duldung dieser Nutzung gegenübersteht (Petrasch aaO, Rz 1 zu Paragraph 472,). Gemäß Paragraph 481, Absatz eins, ABGB kann das dingliche Recht der Dienstbarkeit an Gegenständen, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch Eintragung in diese erworben werden. Der die Dienstbarkeit begründende Akt ist die Eintragung im Lastenblatt der Einlage für das dienstbare Grundstück (SZ 45/26, SZ 44/110 ua). Durchbrochen wird das Eintragungsprinzip bei den sogenannten "offenkundigen" Dienstbarkeiten (SZ 56/105 mwN ua). Die vorliegende Dienstbarkeit des Fußsteiges und Fahrweges iS des Paragraph 492, ABGB wurde auf Grund des Kaufvertrages vom 5. August 1965 auf der dienenden, nun dem Kläger gehörigen EZ 679 KG Werndorf eingetragen und bestand unbestrittenermaßen auch zugunsten der EZ 483 als herrschendem Gut.
Servituten sind keiner Teilung fähig (§ 844 Satz 1 ABGB). Sie bestehen bei Teilung des herrschenden Gutes mangels Vereinbarung zugunsten aller Teile fort; die Dienstbarkeit darf dadurch aber nicht erweitert oder für das dienstbare Gut beschwerlicher werden. Kommt die Ausübung der Dienstbarkeit nur einzelnen Teilen zugute, so erlischt das Recht hinsichtlich der übrigen Teile (§ 844 Satz 4 und 5 ABGB). Durch die Teilung des herrschenden Gutes entstehen nicht Teilrechte, sondern eine Mehrheit selbständiger Dienstbarkeiten zugunsten der Sachteile (MietSlg 35.049; 7 Ob 587/76; Gamerith in Rummel2, Rz 7, 9 zu § 844; Hofmeister in Schwimann, § 844 ABGB Rz 7; Klang in Klang2 III 1135). Wenn nichts anderes zwischen Veräußerer und Erwerber oder zwischen Dienstbarkeitsberechtigtem und Belasteten vereinbart wird, wofür hier sowohl ein Vorbringen der Parteien wie auch Beweisergebnisse fehlen, bestehen Grunddienstbarkeiten bei Teilung des herrschenden Gutes fort und zwar auch dann, wenn keine bücherliche Übertragung stattgefunden hat (JBl 1961, 357; 5 Ob 35/89; Gamerith aaO; Hofmeister aaO; Klang aaO). Teilung iS des § 844 ABGB ist auch jede Abschreibung einzelner Bestandteile (Parzellen) eines Grundbuchskörpers iS der §§ 3 ff LTG (EvBl 1966/212), und zwar gleichgültig, ob von einem Grundbuchskörper, wie hier, ganze Grundstücke (§ 5 Abs 1 AGAG) oder Teile von Grundstücken abgetrennt werden bzw ob für das Teilstück eine neue Einlage errichtet oder dieses einem anderen Grundbuchskörper zugeschrieben wird (Hofmeister aaO). Der Übergang der Dienstbarkeitsberechtigung auf das neue herrschende Gut erfolgt außerbücherlich. Der gemäß § 7 Abs 1 Z 2, 9 AGAG, § 19 GV von Amts wegen im Gutsbestandblatt des herrschenden Grundstückes vorzunehmenden Ersichtlichmachung (JBl. 1929, 437; Hofmeister aaO), die dazu bestimmt ist, die anderwärts bestehende Eintragung aufzuzeigen, kommt keine rechtsbegründende Wirkung zu und umgekehrt kann die Unterlassung der Ersichtlichmachung keine rechtsvernichtende Wirkung haben, sie ist vielmehr materiellrechtlich ohne Bedeutung (SZ 56/11, SZ 45/26, SZ 44/110 ua; Gamerith aaO Rz 7; Klang aaO, II 561).Servituten sind keiner Teilung fähig (Paragraph 844, Satz 1 ABGB). Sie bestehen bei Teilung des herrschenden Gutes mangels Vereinbarung zugunsten aller Teile fort; die Dienstbarkeit darf dadurch aber nicht erweitert oder für das dienstbare Gut beschwerlicher werden. Kommt die Ausübung der Dienstbarkeit nur einzelnen Teilen zugute, so erlischt das Recht hinsichtlich der übrigen Teile (Paragraph 844, Satz 4 und 5 ABGB). Durch die Teilung des herrschenden Gutes entstehen nicht Teilrechte, sondern eine Mehrheit selbständiger Dienstbarkeiten zugunsten der Sachteile (MietSlg 35.049; 7 Ob 587/76; Gamerith in Rummel2, Rz 7, 9 zu Paragraph 844,; Hofmeister in Schwimann, Paragraph 844, ABGB Rz 7; Klang in Klang2 römisch drei 1135). Wenn nichts anderes zwischen Veräußerer und Erwerber oder zwischen Dienstbarkeitsberechtigtem und Belasteten vereinbart wird, wofür hier sowohl ein Vorbringen der Parteien wie auch Beweisergebnisse fehlen, bestehen Grunddienstbarkeiten bei Teilung des herrschenden Gutes fort und zwar auch dann, wenn keine bücherliche Übertragung stattgefunden hat (JBl 1961, 357; 5 Ob 35/89; Gamerith aaO; Hofmeister aaO; Klang aaO). Teilung iS des Paragraph 844, ABGB ist auch jede Abschreibung einzelner Bestandteile (Parzellen) eines Grundbuchskörpers iS der Paragraphen 3, ff LTG (EvBl 1966/212), und zwar gleichgültig, ob von einem Grundbuchskörper, wie hier, ganze Grundstücke (Paragraph 5, Absatz eins, AGAG) oder Teile von Grundstücken abgetrennt werden bzw ob für das Teilstück eine neue Einlage errichtet oder dieses einem anderen Grundbuchskörper zugeschrieben wird (Hofmeister aaO). Der Übergang der Dienstbarkeitsberechtigung auf das neue herrschende Gut erfolgt außerbücherlich. Der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, 9, AGAG, Paragraph 19, GV von Amts wegen im Gutsbestandblatt des herrschenden Grundstückes vorzunehmenden Ersichtlichmachung (JBl. 1929, 437; Hofmeister aaO), die dazu bestimmt ist, die anderwärts bestehende Eintragung aufzuzeigen, kommt keine rechtsbegründende Wirkung zu und umgekehrt kann die Unterlassung der Ersichtlichmachung keine rechtsvernichtende Wirkung haben, sie ist vielmehr materiellrechtlich ohne Bedeutung (SZ 56/11, SZ 45/26, SZ 44/110 ua; Gamerith aaO Rz 7; Klang aaO, römisch zwei 561).
Gemäß § 443 ABGB werden mit dem Eigentum unbeweglicher Sachen auch die darauf haftenden bücherlich angemerkten Lasten übertragen. Wer diese Bücher nicht einsieht, haftet in allen Fällen für seine Nachlässigkeit. Das Vertrauen auf das öffentliche Buch setzt daher dessen Einsichtnahme voraus (Klang in Klang2 II 388; Gschnitzer, Österreichisches Sachenrecht2 41; Petrasch aaO Rz 1 zu § 443). Geschützt wird nur der Gutgläubige, schon Fahrlässigkeit schließt den guten Glauben aus (SZ 57/38; Gschnitzer aaO; Klang aaO). Verweist das Hauptbuch auf die Urkundensammlung, ist auch in diese Einsicht zu nehmen (SZ 28/68).Gemäß Paragraph 443, ABGB werden mit dem Eigentum unbeweglicher Sachen auch die darauf haftenden bücherlich angemerkten Lasten übertragen. Wer diese Bücher nicht einsieht, haftet in allen Fällen für seine Nachlässigkeit. Das Vertrauen auf das öffentliche Buch setzt daher dessen Einsichtnahme voraus (Klang in Klang2 römisch zwei 388; Gschnitzer, Österreichisches Sachenrecht2 41; Petrasch aaO Rz 1 zu Paragraph 443,). Geschützt wird nur der Gutgläubige, schon Fahrlässigkeit schließt den guten Glauben aus (SZ 57/38; Gschnitzer aaO; Klang aaO). Verweist das Hauptbuch auf die Urkundensammlung, ist auch in diese Einsicht zu nehmen (SZ 28/68).
Bei der hier maßgeblichen Eintragung der Dienstbarkeit wird auf den Kaufvertrag vom 5. August 1965 Bezug genommen. Nach dem Inhalt dieses Kaufvertrages 4918/1966, der durch den Obersten Gerichtshof amtswegig vom Grundbuchsgericht beigeschafft wurde, verkaufte Eva Maria B*** als damalige Eigentümerin der Liegenschaft EZ 483 KG Werndorf drei Käufern je zu einem ideellen Drittel die Gste 45/1, 45/2, 62, 67, 93/2, 155/2, 157/2, 227/4, sowie die neu gebildeten Gste 225/2, 227/10, 227/11, 44/2, 159/5, 226/2, 93/3 und 155/3. Nach Pkt 3 Abs 4 dieses Kaufvertrages räumten die Käufer der Verkäuferin und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum der Liegenschaft EZ 483 KG Werndorf die Dienstbarkeit des Fahrweges mit Fahrzeugen aller Art und des Gehweges über die Gste 44/2, 93/2 und 93/3 ein. Aus dem Kaufvertrag hätte der Kläger demnach vorerst ersehen, daß die nun ihm gehörigen, mit der hier maßgeblichen Dienstbarkeit belasteten Gste 44/2, 93/2 und 93/3 von der nun herrschenden EZ 483 KG Werndorf abgeschrieben wurden und zugleich die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges zu Gunsten des Restbestandes der EZ 483 KG Werndorf begründet wurde (Pkt 7 a, d des Kaufvertrages).Bei der hier maßgeblichen Eintragung der Dienstbarkeit wird auf den Kaufvertrag vom 5. August 1965 Bezug genommen. Nach dem Inhalt dieses Kaufvertrages 4918 aus 1966,, der durch den Obersten Gerichtshof amtswegig vom Grundbuchsgericht beigeschafft wurde, verkaufte Eva Maria B*** als damalige Eigentümerin der Liegenschaft EZ 483 KG Werndorf drei Käufern je zu einem ideellen Drittel die Gste 45/1, 45/2, 62, 67, 93/2, 155/2, 157/2, 227/4, sowie die neu gebildeten Gste 225/2, 227/10, 227/11, 44/2, 159/5, 226/2, 93/3 und 155/3. Nach Pkt 3 Absatz 4, dieses Kaufvertrages räumten die Käufer der Verkäuferin und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum der Liegenschaft EZ 483 KG Werndorf die Dienstbarkeit des Fahrweges mit Fahrzeugen aller Art und des Gehweges über die Gste 44/2, 93/2 und 93/3 ein. Aus dem Kaufvertrag hätte der Kläger demnach vorerst ersehen, daß die nun ihm gehörigen, mit der hier maßgeblichen Dienstbarkeit belasteten Gste 44/2, 93/2 und 93/3 von der nun herrschenden EZ 483 KG Werndorf abgeschrieben wurden und zugleich die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges zu Gunsten des Restbestandes der EZ 483 KG Werndorf begründet wurde (Pkt 7 a, d des Kaufvertrages).
Beim Grundbuch betreffend die KG Werndorf handelt es sich um ein auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umgestelltes Grundbuch. Bereits durch die VO des BMJ vom 9. Februar 1981, BGBl 1981/81, wurde ua die Umstellung des Grundbuches des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz auf automationsunterstützte Datenverarbeitung angeordnet und bereits 1983, lange vor dem gegenständlichen Grundstückskauf des Klägers, war auch das Grundbuch betreffend die KG Werndorf umgestellt (vgl dazu das Verzeichnis der umgestellten KG in ImmZ 1983, 385). Das GrundbuchsumstellungsG novellierte nicht das Grundbuchsgesetz sondern schuf für die Führung des umgestellten Grundbuches vom geltenden Grundbuchsrecht abweichende spezifische Sonderbestimmungen, die allein durch die technischen Gegebenheiten bedingt sind. Diese Änderungen beschränken sich grundsätzlich auf die Behandlung des Hauptbuches, insbesondere den Vollzug von Eintragungen einschließlich ihrer Gestaltung und Ordnung, die Einsciht in das Hauptbuch und auf die Herstellung von Grundbuchsabschriften. Für das umgestellte Grundbuch gilt weiterhin der Grundsatz des § 1 GBG, daß das Grundbuch aus dem Hauptbuch und der unverändert gebliebenen Urkundensammlung besteht, das Hauptbuch aus den Grundbuchseintragungen gebildet wird und die Einlagen zur Eintragung der Grundbuchskörper und ihrer Änderungen und der sich auf die Grundbuchskörper beziehenden dinglichen Rechte und ihrer Änderungen bestimmt sind. § 2 Abs 1 GUG normiert hinsichtlich des Hauptbuches, daß dieses nur durch Speicherung der Eintragungen in einer Datenbank zu führen und mit dem Grundstücksverzeichnis des Grundsteuer- und Grenzkatasters zu verknüpfen ist. Das umgestellte Hauptbuch soll nach dem Willen des Gesetzgebers durch sofortige "Auslagerung" der gelöschten Eintragungen auf einen anderen Speicherplatz (Verzeichnis der gelöschten Eintragungen) stets übersichtlich gehalten werden. § 3 Abs 1 GUG bestimmt daher, daß zu jedem Hauptbuch ein Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu führen ist, in das die von der Löschung betroffenen Eintragungen zu übertragen sind. Dieses Verzeichnis steht dem Hauptbuch rechtlich gleich (Feil, Die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung, NZ 1981, 2 ff). Nach § 3 Abs 4 GUG sind Eintragungen, die für die Wiedergabe des aufrechten Grundbuchstandes nicht mehr von Bedeutung sind, von Amts wegen in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu übertragen. Dies gilt nach § 3 Abs 4 zweiter Satz GUG ua für Eintragungen, mit denen ein Bestandteil eines Grundbuchskörpers abgeschrieben wird. Es ist daher erforderlich, auch einen Ausdruck aus dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen beizuschaffen, um beurteilen zu können, ob das Hauptbuch stimmt und man darauf vertrauen kann (Auer, Praktische Anmerkungen zum Grundbuchumstellungsgesetz in AnwBl 1982, 61 ff, 62; vgl. dazu auch Dittrich-Angst-Auer, Grundbuchumstellungsgesetz 9 ff). Der Kläger dürfte sich dann beim Erwerb der Liegenschaft nicht mit einer Grundbuchsabschrift oder einer Grundbuchseinsicht bei Gericht (§ 5 GUG) über den aufrechten Grundbuchstand allein zufrieden geben, sondern mußte sowohl für seine (dienende) wie auch für die herrschende Liegenschaft EZ 483 KG Werndorf die gelöschten Eintragungen einsehen, um als gutgläubig angesehen werden zu können. Aus dem durch den Obersten Gerichtshof amtswegig vom Grundbuchsgericht beigeschafften Verzeichnis der gelöschten Eintragungen betreffend die EZ 483 KG Werndorf ergibt sich die Abschreibung der nun den Gutsbestand der EZ 896 KG Werndorf bildenden Gste aus folgenden Eintragungen:Beim Grundbuch betreffend die KG Werndorf handelt es sich um ein auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umgestelltes Grundbuch. Bereits durch die VO des BMJ vom 9. Februar 1981, BGBl 1981/81, wurde ua die Umstellung des Grundbuches des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz auf automationsunterstützte Datenverarbeitung angeordnet und bereits 1983, lange vor dem gegenständlichen Grundstückskauf des Klägers, war auch das Grundbuch betreffend die KG Werndorf umgestellt vergleiche dazu das Verzeichnis der umgestellten KG in ImmZ 1983, 385). Das GrundbuchsumstellungsG novellierte nicht das Grundbuchsgesetz sondern schuf für die Führung des umgestellten Grundbuches vom geltenden Grundbuchsrecht abweichende spezifische Sonderbestimmungen, die allein durch die technischen Gegebenheiten bedingt sind. Diese Änderungen beschränken sich grundsätzlich auf die Behandlung des Hauptbuches, insbesondere den Vollzug von Eintragungen einschließlich ihrer Gestaltung und Ordnung, die Einsciht in das Hauptbuch und auf die Herstellung von Grundbuchsabschriften. Für das umgestellte Grundbuch gilt weiterhin der Grundsatz des Paragraph eins, GBG, daß das Grundbuch aus dem Hauptbuch und der unverändert gebliebenen Urkundensammlung besteht, das Hauptbuch aus den Grundbuchseintragungen gebildet wird und die Einlagen zur Eintragung der Grundbuchskörper und ihrer Änderungen und der sich auf die Grundbuchskörper beziehenden dinglichen Rechte und ihrer Änderungen bestimmt sind. Paragraph 2, Absatz eins, GUG normiert hinsichtlich des Hauptbuches, daß dieses nur durch Speicherung der Eintragungen in einer Datenbank zu führen und mit dem Grundstücksverzeichnis des Grundsteuer- und Grenzkatasters zu verknüpfen ist. Das umgestellte Hauptbuch soll nach dem Willen des Gesetzgebers durch sofortige "Auslagerung" der gelöschten Eintragungen auf einen anderen Speicherplatz (Verzeichnis der gelöschten Eintragungen) stets übersichtlich gehalten werden. Paragraph 3, Absatz eins, GUG bestimmt daher, daß zu jedem Hauptbuch ein Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu führen ist, in das die von der Löschung betroffenen Eintragungen zu übertragen sind. Dieses Verzeichnis steht dem Hauptbuch rechtlich gleich (Feil, Die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung, NZ 1981, 2 ff). Nach Paragraph 3, Absatz 4, GUG sind Eintragungen, die für die Wiedergabe des aufrechten Grundbuchstandes nicht mehr von Bedeutung sind, von Amts wegen in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu übertragen. Dies gilt nach Paragraph 3, Absatz 4, zweiter Satz GUG ua für Eintragungen, mit denen ein Bestandteil eines Grundbuchskörpers abgeschrieben wird. Es ist daher erforderlich, auch einen Ausdruck aus dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen beizuschaffen, um beurteilen zu können, ob das Hauptbuch stimmt und man darauf vertrauen kann (Auer, Praktische Anmerkungen zum Grundbuchumstellungsgesetz in AnwBl 1982, 61 ff, 62; vergleiche dazu auch Dittrich-Angst-Auer, Grundbuchumstellungsgesetz 9 ff). Der Kläger dürfte sich dann beim Erwerb der Liegenschaft nicht mit einer Grundbuchsabschrift oder einer Grundbuchseinsicht bei Gericht (Paragraph 5, GUG) über den aufrechten Grundbuchstand allein zufrieden geben, sondern mußte sowohl für seine (dienende) wie auch für die herrschende Liegenschaft EZ 483 KG Werndorf die gelöschten Eintragungen einsehen, um als gutgläubig angesehen werden zu können. Aus dem durch den Obersten Gerichtshof amtswegig vom Grundbuchsgericht beigeschafften Verzeichnis der gelöschten Eintragungen betreffend die EZ 483 KG Werndorf ergibt sich die Abschreibung der nun den Gutsbestand der EZ 896 KG Werndorf bildenden Gste aus folgenden Eintragungen:
"A übertragen und/oder als Hinweis aufgenommen am 1982-11-19, 24085/1982: GST 99/4, 152/1, 153/1, 154, 155/1, 157/1, 158/1. 17 a in das HB eingetragen. ...
A übertragen und/oder als Hinweis aufgenommen am 1983-01-25, 27735/1982; 17 a 24085/1982 im Rang 18171/1981 Abschreibung Gst 99/4, 152/1, 153/1, 154, 155/1, 157/1, 158/1 nach EZ 896."A übertragen und/oder als Hinweis aufgenommen am 1983-01-25, 27735 aus 1982,; 17 a 24085 aus 1982, im Rang 18171 aus 1981, Abschreibung Gst 99/4, 152/1, 153/1, 154, 155/1, 157/1, 158/1 nach EZ 896."
Durch Einsicht in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen bei der herrschenden EZ 483 KG Werndorf wäre daher die Abschreibung der nun zum Gutsbestand der den Beklagten gehörigen EZ 896 KG Werndorf gehörigen Grundstücke zweifelsfrei erkennbar gewesen. Dem Kläger fehlt daher die Gutgläubigkeit.
Schon aus diesem Grund ist die Sache im Sinne der Abweisung des Unterlassungsbegehrens spruchreif, ohne daß es der von der zweiten Instanz als erforderlich angesehenen weiteren Erhebungen bedarf. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Schon aus diesem Grund ist die Sache im Sinne der Abweisung des Unterlassungsbegehrens spruchreif, ohne daß es der von der zweiten Instanz als erforderlich angesehenen weiteren Erhebungen bedarf. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.