Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.
1.) Zum Grund des Anspruchs:
Soweit der Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt, daß das Berufungsgericht nicht die Ergebnisse der gesamten Beweisführung verwertet und bei seinen Feststellungen unberücksichtigt gelassen habe, daß im seinerzeitigen Teilungsvertrag zwischen den Brüdern ausdrücklich Satz- und Lastenfreiheit für seine Grundstücke zugesichert worden sei, bekämpft er in Wahrheit die einer Anfechtung vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr zugängliche Beweiswürdigung der letzten Tatsacheninstanz. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes haben die damaligen Vertragspartner eine dem Wortlaut der Urkunde entgegengesetzte mündliche Vereinbarung getroffen, von der somit auszugehen ist.
Die weitere, mit Mängelrüge bekämpfte Feststellung des Berufungsgerichtes, daß das Grundstück Nr. 1378 schon seinerzeit im Flächenwidmungsplan als Baugrund gewidmet gewesen sei, ist hingegen ohne entscheidende Bedeutung (siehe unten).
Die Rechtsrüge ist insofern nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, als neuerlich von einer lastenfreien Realteilung ausgegangen wird. Nach den für die rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteiles maßgebenden Feststellungen der Vorinstanz kann auch von einer bloß prekaristischen Einräumung eines jederzeit widerruflichen Zugangs keine Rede sein.
Nicht gefolgt werden kann weiters der Ansicht des Revisionswerbers, daß eine sogenannte offenkundige Dienstbarkeit im vorliegenden Fall nicht begründet werden konnte, weil keine entsprechenden Anlagen vorhanden gewesen seien. Entgegen der Meinung des Klägers bedürfte es solcher Anlagen nur zur Bindung eines sonst uninformierten Erwerbers, während die Kenntnis des Eigentümers des belasteten Grundstückes vom Bestehen einer vertraglichen, wenngleich nicht verbücherten Dienstbarkeit dem Fall ihrer Offenkundigkeit jedenfalls gleichzuhalten ist (GlUNF 6189, ZB1. 1936/221, SZ 23/225 und 287, 3 Ob 320/55 ua). Im vorliegenden Fall ist vom Berufungsgericht festgestellt, daß der Revisionswerber im Jahre 1955 seinem Bruder die Zufahrt zum Grundstück 1378 gewährleistete. Da anderseits eine Beschränkung dieser Begünstigung auf die Person des Berechtigten oder auf jederzeitigen Widerruf von dem nach § 479 ABGB hiefür beweispflichtigen Kläger nicht bewiesen wurde, muß er die wenngleich bisher nicht verbücherte Servitut auch den Rechtsnachfolgern seines damaligen Vertragspartners gewähren. Dem Klagebegehren sowohl nach Feststellung des Nichtbestandes der Dienstbarkeit als auch nach Unterlassung der Benützung des dienenden Grundstückes steht dem Grunde nach eine tatsächlich bestehende Dienstbarkeit des Wegerechtes entgegen.Nicht gefolgt werden kann weiters der Ansicht des Revisionswerbers, daß eine sogenannte offenkundige Dienstbarkeit im vorliegenden Fall nicht begründet werden konnte, weil keine entsprechenden Anlagen vorhanden gewesen seien. Entgegen der Meinung des Klägers bedürfte es solcher Anlagen nur zur Bindung eines sonst uninformierten Erwerbers, während die Kenntnis des Eigentümers des belasteten Grundstückes vom Bestehen einer vertraglichen, wenngleich nicht verbücherten Dienstbarkeit dem Fall ihrer Offenkundigkeit jedenfalls gleichzuhalten ist (GlUNF 6189, ZB1. 1936/221, SZ 23/225 und 287, 3 Ob 320/55 ua). Im vorliegenden Fall ist vom Berufungsgericht festgestellt, daß der Revisionswerber im Jahre 1955 seinem Bruder die Zufahrt zum Grundstück 1378 gewährleistete. Da anderseits eine Beschränkung dieser Begünstigung auf die Person des Berechtigten oder auf jederzeitigen Widerruf von dem nach Paragraph 479, ABGB hiefür beweispflichtigen Kläger nicht bewiesen wurde, muß er die wenngleich bisher nicht verbücherte Servitut auch den Rechtsnachfolgern seines damaligen Vertragspartners gewähren. Dem Klagebegehren sowohl nach Feststellung des Nichtbestandes der Dienstbarkeit als auch nach Unterlassung der Benützung des dienenden Grundstückes steht dem Grunde nach eine tatsächlich bestehende Dienstbarkeit des Wegerechtes entgegen.
2.) Das Ausmaß der Dienstbarkeit haben hingegen die hiefür nach § 523 ABGB beweispflichtigen Beklagten erst zum Teil bewiesen. Als der Revisionswerber seinem Bruder J* im Jahre 1955 die Zufahrt gewährleistete, war dessen Grundstück, das später die Beklagten erwarben, bloß landwirtschaftlich genutzt. Mangels besonderer Vereinbarung bezog sich die Gewährung der Zufahrt bloß auf diesen Zweck, weil sich der Umfang einer nicht schon im Vertrag bemessenen Wegeservitut stets nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstückes im Zeitpunkte der Bestellung bzw. Ersitzung der Dienstbarkeit richtet (Klang in Klang2 II 564, EvBl 1963/83 u.a.). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes reicht somit die damalige Widmung des herrschenden Grundstückes im Flächenwidmungsplan zum Baugrund für eine gegenteilige Beurteilung nicht aus. Es ist allerdings möglich, daß die Brüder * bei der Realteilung mit einer späteren Verbauung des Grundstückes 1378 rechneten und die Zufahrt auch hiefür bestimmten; ebenso gut möglich ist es aber, daß sie aus welchen Gründen immer mit einer künftigen Verbauung des herrschenden Grundstückes nicht rechneten und (oder) das Zufahrtsrecht auf die Zwecke der damaligen Kulturgattung beschränken wollten. Gesichert ist demnach das von den Beklagten in Anspruch genommene Servitutsrecht nur in jenem Umfang, der der seinerzeitigen Benützung des herrschenden Grundstückes zu landwirtschaftlichen Zwecken entsprach, also im Sinn des Eventualbegehrens des Klägers zum Gehen und zum Fahren mit landwirtschaftlichen Fuhren für landwirtschaftliche Zwecke. Sollte es bei dieser Einschränkung bleiben, so würde es sich bloß um ein minus gegenüber dem vollen Klagebegehren handeln, weil das bestehende Recht im bestrittenen Deckung findet. Der Zuspruch dieses minus wäre auch bei einer Feststellungsklage ohne weiteres zulässig (Fasching III 650 f JBl 1960, 154 uva) und begegnet im besonderen auch bei einer Dienstbarkeitsklage keinen Bedenken (1 Ob 108/72, 5 Ob 200/72).2.) Das Ausmaß der Dienstbarkeit haben hingegen die hiefür nach Paragraph 523, ABGB beweispflichtigen Beklagten erst zum Teil bewiesen. Als der Revisionswerber seinem Bruder J* im Jahre 1955 die Zufahrt gewährleistete, war dessen Grundstück, das später die Beklagten erwarben, bloß landwirtschaftlich genutzt. Mangels besonderer Vereinbarung bezog sich die Gewährung der Zufahrt bloß auf diesen Zweck, weil sich der Umfang einer nicht schon im Vertrag bemessenen Wegeservitut stets nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstückes im Zeitpunkte der Bestellung bzw. Ersitzung der Dienstbarkeit richtet (Klang in Klang2 II 564, EvBl 1963/83 u.a.). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes reicht somit die damalige Widmung des herrschenden Grundstückes im Flächenwidmungsplan zum Baugrund für eine gegenteilige Beurteilung nicht aus. Es ist allerdings möglich, daß die Brüder * bei der Realteilung mit einer späteren Verbauung des Grundstückes 1378 rechneten und die Zufahrt auch hiefür bestimmten; ebenso gut möglich ist es aber, daß sie aus welchen Gründen immer mit einer künftigen Verbauung des herrschenden Grundstückes nicht rechneten und (oder) das Zufahrtsrecht auf die Zwecke der damaligen Kulturgattung beschränken wollten. Gesichert ist demnach das von den Beklagten in Anspruch genommene Servitutsrecht nur in jenem Umfang, der der seinerzeitigen Benützung des herrschenden Grundstückes zu landwirtschaftlichen Zwecken entsprach, also im Sinn des Eventualbegehrens des Klägers zum Gehen und zum Fahren mit landwirtschaftlichen Fuhren für landwirtschaftliche Zwecke. Sollte es bei dieser Einschränkung bleiben, so würde es sich bloß um ein minus gegenüber dem vollen Klagebegehren handeln, weil das bestehende Recht im bestrittenen Deckung findet. Der Zuspruch dieses minus wäre auch bei einer Feststellungsklage ohne weiteres zulässig (Fasching römisch drei 650 f JBl 1960, 154 uva) und begegnet im besonderen auch bei einer Dienstbarkeitsklage keinen Bedenken (1 Ob 108/72, 5 Ob 200/72).
Die Sache ist jedoch im übrigen Umfang wegen Feststellungsmängel noch nicht spruchreif. Gemäß § 484 ABGB dürfen Servituten nicht erweitert werden. Kulturänderungen des herrschenden Gutes geben daher keinen Anspruch auf eine Ausdehnung eines Geh- und Fahrrechtes, durch die die Belastung des dienenden Gutes vergrößert wird (Klang aaO, Ehrenzweig I/2, 311, SZ 42/10 uva). Die gänzliche Abweisung des noch streitverfangenen Klagebegehrens wäre aus diesem Gesichtspunkt (andere Möglichkeiten siehe unten) nur gerechtfertigt, wenn das Berufungsgericht die Feststellung nachtragen könnte, daß eine Erweiterung der Servitut über den damals notwendigen Umfang ausnahmsweise doch schon im Jahre 1955 vereinbart wurde.Die Sache ist jedoch im übrigen Umfang wegen Feststellungsmängel noch nicht spruchreif. Gemäß Paragraph 484, ABGB dürfen Servituten nicht erweitert werden. Kulturänderungen des herrschenden Gutes geben daher keinen Anspruch auf eine Ausdehnung eines Geh- und Fahrrechtes, durch die die Belastung des dienenden Gutes vergrößert wird (Klang aaO, Ehrenzweig I/2, 311, SZ 42/10 uva). Die gänzliche Abweisung des noch streitverfangenen Klagebegehrens wäre aus diesem Gesichtspunkt (andere Möglichkeiten siehe unten) nur gerechtfertigt, wenn das Berufungsgericht die Feststellung nachtragen könnte, daß eine Erweiterung der Servitut über den damals notwendigen Umfang ausnahmsweise doch schon im Jahre 1955 vereinbart wurde.
Allerdings hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger, als er im Jahre 1970 den Verkauf des herrschenden Grundstückes durch seine Schwägerin an die Beklagten vermittelte, dieses dem Erstbeklagten als Baugrund anbot und ihm sagte, er könne dort ohne weiteres sein Haus bauen, zumal eine Zufahrtsmöglichkeit bestehe. Solchen Erklärungen käme rechtserhebliche Bedeutung zu, weil der Revisionswerber damit den Umfang des Servitutsrechtes gegenüber den Käufern der herrschenden Liegenschaft anerkannt hätte. Er dürfte sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, diese Erklärung bloß im fremden Namen abgegeben zu haben. Aber in diesem Umfang macht der Kläger mit Recht eine Aktenwidrigkeit des Berufungsurteiles geltend. Während der Erstrichter ausdrücklich auf Widersprüche in der Aussage des Erstbeklagten hinwies und ihretwegen entsprechend den Aussagen des Klägers als Partei und seiner Schwester K*als Zeugin feststellte, daß bei den Kaufverhandlungen nicht über eine Zufahrt gesprochen worden sei, folgte das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung der Parteiaussage des Erstbeklagten mit der ausdrücklichen Begründung, daß dieser im Verfahren von Anfang bis zum Ende stets bei der gleichlautenden Aussage geblieben sei. Der Revisionswerber verweist mit Recht darauf, daß diese Annahme des Berufungsgerichtes mit der Aktenlage nicht übereinstimmt, weil der Erstbeklagte bei seinen mehreren Vernehmungen zum strittigen Punkt widersprechende Angaben machte, nämlich besonders darüber, ob er wußte, daß der Kläger Eigentümer des Zufahrtsstreifens sei (S. 88 und 162) und ob auch K* Zusagen betreffend die Zufahrt machte (S. 75 f, 88 und 162). Wenngleich in der Regel Aktenwidrigkeiten unmittelbar die Tatsachenfeststellungen betreffen und somit die Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder nicht angenommen wurde, in das Gebiet der Beweiswürdigung fallen, so sind doch nur die auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse getroffenen Feststellungen unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit unanfechtbar. Im anderen Falle ist dagegen nicht die freie Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz, nämlich die Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden Sachverhalten Gegenstand der Rechtsmittelrüge, sondern die Basis der Beweiswürdigung ist durch die Aktenwidrigkeit erschüttert. Der Oberste Gerichtshof hat demnach bereits ausgesprochen, daß die Aktenwidrigkeit einen wesentlichen Punkt im Sinne des § 503 Z. 3 ZPO betrifft, wenn ein Gericht Tatsachen zur Begründung seiner Beweiswürdigung anführt, die mit den Akten im Widerspruch stehen, und dem Urteil nicht zu entnehmen ist, ob es auch ohne die Annahme dieser mit der Aktenlage im Widerspruch stehenden Tatsache bei der Überprüfung der Feststellungen des Erstgerichtes zu demselben Ergebnis gekommen wäre (8 Ob 55/76 ua; vgl. auch Fasching IV 318 f). In diesem Sinne ist hier die Frage berechtigt, ob das Berufungsgericht bei Kenntnis der in aktenwidriger Weise verneinten Widersprüche der Parteiaussage des Erstbeklagten gefolgt wäre. Es ist deshalb notwendig, daß das Berufungsgericht diese Widersprüche prüft und die Glaubwürdigkeit der Aussage des Erstbeklagten in Gegenüberstellung mit den Aussagen des Klägers und seiner Schwester neuerlich beurteilt, was dann allerdings einen reinen Akt der Beweiswürdigung bilden wird.Allerdings hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger, als er im Jahre 1970 den Verkauf des herrschenden Grundstückes durch seine Schwägerin an die Beklagten vermittelte, dieses dem Erstbeklagten als Baugrund anbot und ihm sagte, er könne dort ohne weiteres sein Haus bauen, zumal eine Zufahrtsmöglichkeit bestehe. Solchen Erklärungen käme rechtserhebliche Bedeutung zu, weil der Revisionswerber damit den Umfang des Servitutsrechtes gegenüber den Käufern der herrschenden Liegenschaft anerkannt hätte. Er dürfte sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, diese Erklärung bloß im fremden Namen abgegeben zu haben. Aber in diesem Umfang macht der Kläger mit Recht eine Aktenwidrigkeit des Berufungsurteiles geltend. Während der Erstrichter ausdrücklich auf Widersprüche in der Aussage des Erstbeklagten hinwies und ihretwegen entsprechend den Aussagen des Klägers als Partei und seiner Schwester K*als Zeugin feststellte, daß bei den Kaufverhandlungen nicht über eine Zufahrt gesprochen worden sei, folgte das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung der Parteiaussage des Erstbeklagten mit der ausdrücklichen Begründung, daß dieser im Verfahren von Anfang bis zum Ende stets bei der gleichlautenden Aussage geblieben sei. Der Revisionswerber verweist mit Recht darauf, daß diese Annahme des Berufungsgerichtes mit der Aktenlage nicht übereinstimmt, weil der Erstbeklagte bei seinen mehreren Vernehmungen zum strittigen Punkt widersprechende Angaben machte, nämlich besonders darüber, ob er wußte, daß der Kläger Eigentümer des Zufahrtsstreifens sei (S. 88 und 162) und ob auch K* Zusagen betreffend die Zufahrt machte (S. 75 f, 88 und 162). Wenngleich in der Regel Aktenwidrigkeiten unmittelbar die Tatsachenfeststellungen betreffen und somit die Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder nicht angenommen wurde, in das Gebiet der Beweiswürdigung fallen, so sind doch nur die auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse getroffenen Feststellungen unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit unanfechtbar. Im anderen Falle ist dagegen nicht die freie Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz, nämlich die Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden Sachverhalten Gegenstand der Rechtsmittelrüge, sondern die Basis der Beweiswürdigung ist durch die Aktenwidrigkeit erschüttert. Der Oberste Gerichtshof hat demnach bereits ausgesprochen, daß die Aktenwidrigkeit einen wesentlichen Punkt im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO betrifft, wenn ein Gericht Tatsachen zur Begründung seiner Beweiswürdigung anführt, die mit den Akten im Widerspruch stehen, und dem Urteil nicht zu entnehmen ist, ob es auch ohne die Annahme dieser mit der Aktenlage im Widerspruch stehenden Tatsache bei der Überprüfung der Feststellungen des Erstgerichtes zu demselben Ergebnis gekommen wäre (8 Ob 55/76 ua; vergleiche auch Fasching römisch vier 318 f). In diesem Sinne ist hier die Frage berechtigt, ob das Berufungsgericht bei Kenntnis der in aktenwidriger Weise verneinten Widersprüche der Parteiaussage des Erstbeklagten gefolgt wäre. Es ist deshalb notwendig, daß das Berufungsgericht diese Widersprüche prüft und die Glaubwürdigkeit der Aussage des Erstbeklagten in Gegenüberstellung mit den Aussagen des Klägers und seiner Schwester neuerlich beurteilt, was dann allerdings einen reinen Akt der Beweiswürdigung bilden wird.
Selbst wenn es bei der Feststellung des Berufungsgerichtes bliebe, daß der Kläger dem Erstbeklagten im Zuge der Verkaufsverhandlungen eine Zufahrt zur gekauften Liegenschaft zusagte und damit (siehe oben) einen solchen Umfang der ihn selbst belastenden Dienstbarkeit anerkannte bleibt noch ein rechtlicher Gesichtspunkt zu prüfen, der bisher nicht beachtet wurde. Es steht nämlich außer Streit (S. 2 und 11) daß die Revisionsgegner das herrschende Grundstück inzwischen parzelliert und mindestens zwei Teilflächen an „Pächter“ übergeben haben. Das bedeutet, daß die strittige Zufahrt für den Bau und später für die Bewohner nicht nur eines Hauses, sondern von mehreren Häusern dienen soll. Derartiges hat aber der Kläger nach den bisherigen Verfahrensergebnissen weder seinem Bruder noch dem Erstbeklagten zugesagt und es ist auch mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren. Im Falle der Teilung des herrschenden Gutes kommt § 844 ABGB zur Anwendung. Danach bestehen Grunddienstbarkeiten zwar für alle Teile fort, die Last des dienenden Grundes darf dadurch aber im gleichen Sinne wie nach § 484 ABGB nicht erweitert oder beschwerlicher gemacht werden, wenn die Parteien bei Bestellung der Dienstbarkeit an eine solche Erweiterung nicht denken konnten (Klang in Klang2 III 1135, SZ 39/92, 7 Ob 206/73 und 7 Ob 587/76). Nur unbedeutende Veränderungen des Ausmaßes der Servitut müßte der Revisionswerber in Kauf nehmen. Es bedarf daher im vorliegenden Fall einer ergänzenden Feststellung auch noch darüber, welche Mehrbelastung des dienenden Grundstückes durch die Aufteilung des herrschenden Grundes entsteht. Sollte sie in ähnlicher Weise, wie bei der Änderung der Bewirtschaftungsart (vgl. SZ 31/35 und SZ 42/10) ins Gewicht fallen (MietSlg. 22.037), so müßte das Fahrrecht der Revisionsgegner auf die Benützung der Zufahrt für die Errichtung und für den Gebrauch der Bewohner eines der geplanten Häuser beschränkt werden.Selbst wenn es bei der Feststellung des Berufungsgerichtes bliebe, daß der Kläger dem Erstbeklagten im Zuge der Verkaufsverhandlungen eine Zufahrt zur gekauften Liegenschaft zusagte und damit (siehe oben) einen solchen Umfang der ihn selbst belastenden Dienstbarkeit anerkannte bleibt noch ein rechtlicher Gesichtspunkt zu prüfen, der bisher nicht beachtet wurde. Es steht nämlich außer Streit (S. 2 und 11) daß die Revisionsgegner das herrschende Grundstück inzwischen parzelliert und mindestens zwei Teilflächen an „Pächter“ übergeben haben. Das bedeutet, daß die strittige Zufahrt für den Bau und später für die Bewohner nicht nur eines Hauses, sondern von mehreren Häusern dienen soll. Derartiges hat aber der Kläger nach den bisherigen Verfahrensergebnissen weder seinem Bruder noch dem Erstbeklagten zugesagt und es ist auch mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren. Im Falle der Teilung des herrschenden Gutes kommt Paragraph 844, ABGB zur Anwendung. Danach bestehen Grunddienstbarkeiten zwar für alle Teile fort, die Last des dienenden Grundes darf dadurch aber im gleichen Sinne wie nach Paragraph 484, ABGB nicht erweitert oder beschwerlicher gemacht werden, wenn die Parteien bei Bestellung der Dienstbarkeit an eine solche Erweiterung nicht denken konnten (Klang in Klang2 III 1135, SZ 39/92, 7 Ob 206/73 und 7 Ob 587/76). Nur unbedeutende Veränderungen des Ausmaßes der Servitut müßte der Revisionswerber in Kauf nehmen. Es bedarf daher im vorliegenden Fall einer ergänzenden Feststellung auch noch darüber, welche Mehrbelastung des dienenden Grundstückes durch die Aufteilung des herrschenden Grundes entsteht. Sollte sie in ähnlicher Weise, wie bei der Änderung der Bewirtschaftungsart vergleiche SZ 31/35 und SZ 42/10) ins Gewicht fallen (MietSlg. 22.037), so müßte das Fahrrecht der Revisionsgegner auf die Benützung der Zufahrt für die Errichtung und für den Gebrauch der Bewohner eines der geplanten Häuser beschränkt werden.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf Paragraph 52, ZPO.