Begründung:
Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaften EZ ***** KG *****, der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaften EZ ***** KG *****, zu denen unter anderem das Grundstück ***** mit dem Haus ***** samt Wirtschaftsgebäude sowie die Grundstücke ***** gehören. Die Kläger stellten zunächst das Begehren, dem Beklagten gegenüber werden festgestellt, dass den Klägern als Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG ***** und deren Rechtsnachfolgern die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über den zwischen dem Haus ***** und Wirtschaftsgebäude führenden Weg, der ebenso wie Haus ***** und Wirtschaftsgebäude zum Gutsbestand der EZ ***** KG ***** gehöre, zustehe; der Beklagte sei schuldig einzuwilligen, dass bei der dem Beklagten gehörigen Liegenschaft EZ ***** KG ***** die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges zugunsten des herrschenden Gutes EZ ***** KG ***** hinsichtlich des bezeichneten Fahrweges bei der EZ ***** KG ***** als dienendem Gut einverleibt werde. Die Kläger führten aus, dass zwischen dem Wohnhaus ***** und dem dazugehörigen Wirtschaftsgebäude der Zufahrtsweg zu ihrer Liegenschaft mitten durch die Liegenschaft des Beklagten hindurchführe. Bis knapp vor der Liegenschaft des Beklagten und nach derselben handle es sich um einen Gemeindeweg. Sie und ihre Vorbesitzer hätten seit Jahrzehnten den Durchfahrtsweg benützt, der allein auch für größere Fuhrwerke befahrbar sei. Der Beklagte habe in den ersten Jahren seines im Jahre 1962 erworbenen Besitzes die Benützung des durch den Hof führenden Weges nicht beanstandet, sondern dies erst seit 1968 getan, als sogar ein Schranken errichtet worden sei, und insbesondere Karl P*****, dem Käufer eines zum Gutsbestand der Liegenschaft der Kläger gehörig gewesenen Grundstückes, die Durchfahrt verboten. Das Recht der Wegbenützung sei zwar nicht verbüchert, aber zugunsten der Liegenschaft der Kläger ersessen. Der Beklagte bestritt das Vorbringen der Kläger und behauptete unter Berufung auf den vom Erstgericht nicht vernommenen Zeugen Hans H***** auch, dass die Kläger auf die Benützung des Weges im Jahre 1969 verzichtet hätten. In der Tagsatzung vom 20. 10. 1971 "präzisierten" die Kläger ihr Klagebegehren dahin, dass den beiden Klägern als Eigentümern der Liegenschaft EZ ***** KG ***** und deren Rechtsnachfolgern im Besitz dieser Liegenschaft die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über den in Nord-Süd-Richtung in der Natur vorhandenen ca. 2,5 m breiten Weg über die Grundstücke ***** der EZ ***** KG *****, derzeit im Eigentum des Beklagten, zustehe. Später "präzisierten" die Kläger noch, dass das Grundstück ***** zur EZ ***** KG ***** gehöre. Der Beklagte sprach sich gegen die Klagsänderung aus.
Das Erstgericht, das über die behauptete Klagsänderung nicht entschied und hiezu auch sonst nicht Stellung nahm, erkannte den Beklagten als Eigentümer der EZ ***** und ***** KG ***** für schuldig, in die Einverleibung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit ortsüblichen landwirtschaftlichen Fuhrwerken über den in der Natur ersichtlichen ca. 2,5 m breiten und über die Grundstücke ***** (beide in EZ *****), ***** (in EZ *****) und ***** (EZ *****) je KG ***** von Süden nach Norden führenden Weg zugunsten der jeweiligen Eigentümer der EZ ***** KG ***** einzuwilligen; mit Rechtskraft des Urteiles gelte die Einwilligung als erteilt; das Mehrbegehren der klagenden Parteien wurde abgewiesen. Das Erstgericht stellte im wesentlichen fest: Als natürliche Fortsetzung des öffentlichen Weggrundstückes 1449 KG *****, das von Süden her zum Besitz des Beklagten führe, verlaufe zwischen dem Gasthaus und den Wirtschaftsgebäuden des Beklagten in Richtung Norden ein ca. 2,5 m breiter gut beschotterter Weg über die Grundstücke ***** des Beklagten. Die Kläger als Eigentümer der beiden landwirtschaftlichen Liegenschaften EZ ***** und ***** KG ***** und ihre Besitzvorgänger hätten diesen Weg, der sich nach Norden zu mehrere hundert Meter nach Verlassen der Besitzergrenze des Beklagten durch Waldgebiet bis zum Besitz der Kläger fortsetze, seit mehr als 30 Jahren für die Bewirtschaftung ihrer Landwirtschaft, bis April 1970 vor allem durch Befahren mit Pferdefuhrwerken, seither mit einem Traktor, verwendet. Bei einer Versammlung im Jahre 1969 habe der Erstkläger erklärt, dass er auf diesen Weg verzichten würde, falls der Beklagte östlich seines Besitzes einen anderen Weg errichten würde. Die Kläger hätten 1970 ein Grundstück an Karl P***** verkauft und diesem die Ausnützung der Servitut über den Weg zugesichert. Den Klägern stehe die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit ortsüblichen Fahrzeugen, wozu auch Traktoren gehörten, zur Bewirtschaftung ihrer Landwirtschaft zu, nicht aber etwa Teilrechtsnachfolgern wie Karl P*****, die die gekauften Grundstücke nicht landwirtschaftlich nützen; lediglich ein Rechtsnachfolger am Gesamtbesitz würde das einverleibte Recht mitübernehmen. Es stelle eine gesetzlich nicht gedeckte Erweiterung der Servitut dar, wenn bei Abverkauf von Grundstücken einer Liegenschaft die einzelnen Käufer nunmehr jenes Fahrrecht beanspruchen würden, welches bisher nur dem Besitzer der Liegenschaft zugestanden sei. Es sei daher das Mehrbegehren der Kläger, die Servitut auch für die Rechtsnachfolger (gemeint seien die Teilrechtsnachfolger) einverleiben zu lassen, abzuweisen. Gegen das Urteil des Erstgerichtes erhob nur der Beklagte Berufung, der es nach seiner Anfechtungserklärung seinem ganzen Inhalt nach mit dem Antrag bekämpfte, das Ersturteil als nichtig aufzuheben oder es dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde, allenfalls es aufzuheben. Das Berufungsgericht verwarf die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung (Punkt 1. der Entscheidung) und hob im übrigen das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf (Punkt 2. der Entscheidung). Was den vom Erstgericht festgestellten Verlauf des den Klägern mit dem angefochtenen Urteil zugesprochenen Servitutsweges anlange, sei dieser durch das Klagevorbringen gedeckt. Es schade nicht, dass die Nummern einiger Grundstücke, über welche dieser Weg führe, in der Klage noch nicht aufschienen. Entscheidend sei nur, dass bereits in der Klage dieser Weg in seinem tatsächlichen Verlauf von den Klägern in Anspruch genommen worden sei. Insbesondere könne in der Klage nicht ein Weg beansprucht worden sein, der in seinem nördlichen Teil über das Grundstück 1448 verlaufe, da dieser Weg schon deshalb ausscheide, weil er im Zeitpunkt des Lokalaugenscheines völlig verwachsen und nicht einmal begehbar gewesen sei. Wenn die Kläger ihr Begehren "präzisierten", könne daher von einer Klagsänderung keine Rede sein. Es sei auch nicht richtig, dass die Kläger nur mehr ein Feststellungsurteil begehrt hätten, so dass das Erstgericht nicht auf Einverleibung der Dienstbarkeit verurteilen hätte dürfen; bei der Präzisierung hätten die Kläger vielmehr das Einverleibungsbegehren nicht fallen gelassen. Das Erstgericht habe den Klägern auch kein aliud, sondern durch die Einschränkung "mit ortsüblichen Fahrzeugen" nur ein minus zugesprochen. Berechtigt sei die Anfechtung aber insoferne, als über das Klagebegehren, soweit es über das zugesprochene minus hinausgehe, vom Erstgericht noch nicht entschieden worden sei und daher die Sachanträge durch das angefochtene Urteil nicht vollständig erledigt seien (§ 496 Abs 1 Z 1 ZPO). Dasselbe gelte hinsichtlich des in der Berufung geltend gemachten Umstandes, dass das Erstgericht entgegen dem Begehren der Kläger die Dienstbarkeit des Wegerechtes nicht auch hinsichtlich der Rechtsnachfolger der Kläger im Besitz der Liegenschaft EZ ***** KG ***** zuerkannt habe. In beiden Fällen seien vor allem deshalb die Sachanträge nicht vollständig erledigt worden, weil die im Spruch des erstgerichtlichen Urteiles ausgesprochene nicht konkretisierte Abweisung des Mehrbegehrens der Kläger nur die Feststellung und Einverleibung einer den Teilrechtsnachfolgern der Kläger zustehenden Dienstbarkeit zum Gegenstand habe. Das Verfahren sei aber auch mangelhaft geblieben, weil der Zeuge Hans H***** zum behaupteten Verzicht nicht vernommen worden sei. Die im angefochtenen Urteil hinsichtlich der Teilrechtsnachfolger ausgesprochene Abweisung (des Klagebegehrens) werde in der neuerlichen Entscheidung zu entfallen haben, da ein diesbezügliches Klagebegehren nicht vorliege. Gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss abzuändern bzw aufzuheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, unter Abstandnahme vom gebrauchten Aufhebungsgrund in der Sache selbst dahin zu entscheiden, dass in Stattgebung der Berufung des Beklagten die Klage vollinhaltlich abgewiesen werde.Das Erstgericht, das über die behauptete Klagsänderung nicht entschied und hiezu auch sonst nicht Stellung nahm, erkannte den Beklagten als Eigentümer der EZ ***** und ***** KG ***** für schuldig, in die Einverleibung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit ortsüblichen landwirtschaftlichen Fuhrwerken über den in der Natur ersichtlichen ca. 2,5 m breiten und über die Grundstücke ***** (beide in EZ *****), ***** (in EZ *****) und ***** (EZ *****) je KG ***** von Süden nach Norden führenden Weg zugunsten der jeweiligen Eigentümer der EZ ***** KG ***** einzuwilligen; mit Rechtskraft des Urteiles gelte die Einwilligung als erteilt; das Mehrbegehren der klagenden Parteien wurde abgewiesen. Das Erstgericht stellte im wesentlichen fest: Als natürliche Fortsetzung des öffentlichen Weggrundstückes 1449 KG *****, das von Süden her zum Besitz des Beklagten führe, verlaufe zwischen dem Gasthaus und den Wirtschaftsgebäuden des Beklagten in Richtung Norden ein ca. 2,5 m breiter gut beschotterter Weg über die Grundstücke ***** des Beklagten. Die Kläger als Eigentümer der beiden landwirtschaftlichen Liegenschaften EZ ***** und ***** KG ***** und ihre Besitzvorgänger hätten diesen Weg, der sich nach Norden zu mehrere hundert Meter nach Verlassen der Besitzergrenze des Beklagten durch Waldgebiet bis zum Besitz der Kläger fortsetze, seit mehr als 30 Jahren für die Bewirtschaftung ihrer Landwirtschaft, bis April 1970 vor allem durch Befahren mit Pferdefuhrwerken, seither mit einem Traktor, verwendet. Bei einer Versammlung im Jahre 1969 habe der Erstkläger erklärt, dass er auf diesen Weg verzichten würde, falls der Beklagte östlich seines Besitzes einen anderen Weg errichten würde. Die Kläger hätten 1970 ein Grundstück an Karl P***** verkauft und diesem die Ausnützung der Servitut über den Weg zugesichert. Den Klägern stehe die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit ortsüblichen Fahrzeugen, wozu auch Traktoren gehörten, zur Bewirtschaftung ihrer Landwirtschaft zu, nicht aber etwa Teilrechtsnachfolgern wie Karl P*****, die die gekauften Grundstücke nicht landwirtschaftlich nützen; lediglich ein Rechtsnachfolger am Gesamtbesitz würde das einverleibte Recht mitübernehmen. Es stelle eine gesetzlich nicht gedeckte Erweiterung der Servitut dar, wenn bei Abverkauf von Grundstücken einer Liegenschaft die einzelnen Käufer nunmehr jenes Fahrrecht beanspruchen würden, welches bisher nur dem Besitzer der Liegenschaft zugestanden sei. Es sei daher das Mehrbegehren der Kläger, die Servitut auch für die Rechtsnachfolger (gemeint seien die Teilrechtsnachfolger) einverleiben zu lassen, abzuweisen. Gegen das Urteil des Erstgerichtes erhob nur der Beklagte Berufung, der es nach seiner Anfechtungserklärung seinem ganzen Inhalt nach mit dem Antrag bekämpfte, das Ersturteil als nichtig aufzuheben oder es dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde, allenfalls es aufzuheben. Das Berufungsgericht verwarf die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung (Punkt 1. der Entscheidung) und hob im übrigen das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf (Punkt 2. der Entscheidung). Was den vom Erstgericht festgestellten Verlauf des den Klägern mit dem angefochtenen Urteil zugesprochenen Servitutsweges anlange, sei dieser durch das Klagevorbringen gedeckt. Es schade nicht, dass die Nummern einiger Grundstücke, über welche dieser Weg führe, in der Klage noch nicht aufschienen. Entscheidend sei nur, dass bereits in der Klage dieser Weg in seinem tatsächlichen Verlauf von den Klägern in Anspruch genommen worden sei. Insbesondere könne in der Klage nicht ein Weg beansprucht worden sein, der in seinem nördlichen Teil über das Grundstück 1448 verlaufe, da dieser Weg schon deshalb ausscheide, weil er im Zeitpunkt des Lokalaugenscheines völlig verwachsen und nicht einmal begehbar gewesen sei. Wenn die Kläger ihr Begehren "präzisierten", könne daher von einer Klagsänderung keine Rede sein. Es sei auch nicht richtig, dass die Kläger nur mehr ein Feststellungsurteil begehrt hätten, so dass das Erstgericht nicht auf Einverleibung der Dienstbarkeit verurteilen hätte dürfen; bei der Präzisierung hätten die Kläger vielmehr das Einverleibungsbegehren nicht fallen gelassen. Das Erstgericht habe den Klägern auch kein aliud, sondern durch die Einschränkung "mit ortsüblichen Fahrzeugen" nur ein minus zugesprochen. Berechtigt sei die Anfechtung aber insoferne, als über das Klagebegehren, soweit es über das zugesprochene minus hinausgehe, vom Erstgericht noch nicht entschieden worden sei und daher die Sachanträge durch das angefochtene Urteil nicht vollständig erledigt seien (Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO). Dasselbe gelte hinsichtlich des in der Berufung geltend gemachten Umstandes, dass das Erstgericht entgegen dem Begehren der Kläger die Dienstbarkeit des Wegerechtes nicht auch hinsichtlich der Rechtsnachfolger der Kläger im Besitz der Liegenschaft EZ ***** KG ***** zuerkannt habe. In beiden Fällen seien vor allem deshalb die Sachanträge nicht vollständig erledigt worden, weil die im Spruch des erstgerichtlichen Urteiles ausgesprochene nicht konkretisierte Abweisung des Mehrbegehrens der Kläger nur die Feststellung und Einverleibung einer den Teilrechtsnachfolgern der Kläger zustehenden Dienstbarkeit zum Gegenstand habe. Das Verfahren sei aber auch mangelhaft geblieben, weil der Zeuge Hans H***** zum behaupteten Verzicht nicht vernommen worden sei. Die im angefochtenen Urteil hinsichtlich der Teilrechtsnachfolger ausgesprochene Abweisung (des Klagebegehrens) werde in der neuerlichen Entscheidung zu entfallen haben, da ein diesbezügliches Klagebegehren nicht vorliege. Gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss abzuändern bzw aufzuheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, unter Abstandnahme vom gebrauchten Aufhebungsgrund in der Sache selbst dahin zu entscheiden, dass in Stattgebung der Berufung des Beklagten die Klage vollinhaltlich abgewiesen werde.
Das Erstgericht hat dem Klagebegehren teilweise stattgegeben, es im übrigen, wenn auch ohne nähere Anführung im Spruch, aber abgewiesen. Aus der Formulierung des Spruches und den Entscheidungsgründen ergibt sich, was das Erstgericht meinte. Das Begehren der Kläger war nämlich so gefasst, dass jedem Rechtsnachfolger der Kläger das Geh- und Fahrrecht ohne Einschränkung auf landwirtschaftliche Zwecke zustehen sollte, so auch späteren Eigentümern von abzuverkaufenden Liegenschaftsanteilen. Das Erstgericht war jedoch der Auffassung, dass die Dienstbarkeit nur den jeweiligen Eigentümern der EZ ***** KG *****, also den Eigentümern der landwirtschaftlichen Hauptliegenschaft, und dies nur für landwirtschaftliche Zwecke zustehe, nicht aber den Eigentümern von Teilen dieser Liegenschaft, die nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken dienen. Es mag sein, dass das Erstgericht sowohl den stattgebenden Teil des Spruches deutlicher formulieren als auch aussprechen hätte sollen, was es abweise. Im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen, aber vor allem durch die Fassung des dem Begehren stattgebenden Teiles ist das erstgerichtliche Urteil aber auch in der von ihm gewählten Form durchaus verständlich. Wenn die Kläger den abweisenden Teil des Urteiles unangefochten ließen, ließen sie damit aber auch den Anspruch, dass die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auch den Eigentümern abzuverkaufender Grundstücke sowie für nicht landwirtschaftliche Zwecke zustehen sollte, fallen. Die Berufung des Beklagten erklärte zwar, das gesamte erstgerichtliche Urteil anzufechten; aus ihrer Begründung und aus dem Berufungsantrag ergibt sich aber, dass der Beklagte nur die Abweisung des gesamten Klagebegehrens anstrebte, also keineswegs die Absicht hatte, das erstgerichtliche Urteil auch in seinem abweisenden Teil anzufechten, woran er naturgemäß auch kein Rechtsschutzinteresse hatte. Wenn das Berufungsgericht dann trotzdem das gesamte erstgerichtliche Urteil aufhob und darüber hinaus auch noch im einzelnen Anweisungen an das Erstgericht gab, wie über den abweisenden Teil des erstgerichtlichen Urteiles zu verfahren sein werde, verletzte es damit die Rechtskraft dieses Teiles der erstgerichtlichen Entscheidung. Nach § 462 Abs 1 ZPO hat das Berufungsgericht die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz nur innerhalb der Grenzen des Berufungsantrages zu prüfen. Dieser Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft kann nur dann nicht zur Geltung gelangen, wenn der unangefochten gebliebene Teil höchstens scheinbar formell, inhaltlich aber gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen kann, sondern in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung steht. Davon kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn wenigstens eine quantitative Scheidung des unangefochten gebliebenen und des angefochtenen Entscheidungsteiles möglich ist (NZ 1970, 41; Fasching IV 31). Ein untrennbarer sachlicher Zusammenhang zwischen stattgebendem und abweisendem Teil des Ersturteiles besteht im vorliegenden Falle nicht. Der abweisende Teil des Urteiles des Erstgerichtes war also selbständiger Rechtskraft fähig. Er ist daher infolge Unterlassung einer Anfechtung durch die Kläger in Rechtskraft erwachsen. Soweit der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichtes auch den abweisenden Teil des Ersturteiles aufhob, verstößt er gegen die eingetretene Rechtskraft. Die Nichtbeachtung der Rechtskraft stellt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Hinblick auf die Regelungen der §§ 240 Abs 3 und 411 Abs 2 ZPO einen im § 477 ZPO nicht aufgezeigten Nichtigkeitsgrund dar (NZ 1970, 41; JBl 1959, 106; SZ 30/48 u.v.a.; Fasching III 736). Der Verstoß gegen die Teilrechtskraft zieht die Nichtigkeit des davon betroffenen Teiles der Entscheidung des Berufungsgerichtes nach sich. Diese Nichtigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen (§ 411 Abs 2 ZPO; EvBl 1969/65 u.a.; Fasching III 736, IV 106). Insoweit der angefochtene Beschluss also das Ersturteil in seinem das Klagebegehren abweisenden Teil aufhob, ist er als nichtig aufzuheben. Es sei nur noch erwähnt, dass dem Revisionsgericht im übrigen die Ausführungen des Berufungsgerichtes auf S 106 unten und S 107 oben kaum verständlich sind; eine Beschwerde des Beklagten, dass Sachanträge (der Kläger?), die über das zugesprochene minus hinausgehen, unerledigt blieben, wäre unerklärlich und wurde auch nicht erhoben.Das Erstgericht hat dem Klagebegehren teilweise stattgegeben, es im übrigen, wenn auch ohne nähere Anführung im Spruch, aber abgewiesen. Aus der Formulierung des Spruches und den Entscheidungsgründen ergibt sich, was das Erstgericht meinte. Das Begehren der Kläger war nämlich so gefasst, dass jedem Rechtsnachfolger der Kläger das Geh- und Fahrrecht ohne Einschränkung auf landwirtschaftliche Zwecke zustehen sollte, so auch späteren Eigentümern von abzuverkaufenden Liegenschaftsanteilen. Das Erstgericht war jedoch der Auffassung, dass die Dienstbarkeit nur den jeweiligen Eigentümern der EZ ***** KG *****, also den Eigentümern der landwirtschaftlichen Hauptliegenschaft, und dies nur für landwirtschaftliche Zwecke zustehe, nicht aber den Eigentümern von Teilen dieser Liegenschaft, die nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken dienen. Es mag sein, dass das Erstgericht sowohl den stattgebenden Teil des Spruches deutlicher formulieren als auch aussprechen hätte sollen, was es abweise. Im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen, aber vor allem durch die Fassung des dem Begehren stattgebenden Teiles ist das erstgerichtliche Urteil aber auch in der von ihm gewählten Form durchaus verständlich. Wenn die Kläger den abweisenden Teil des Urteiles unangefochten ließen, ließen sie damit aber auch den Anspruch, dass die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auch den Eigentümern abzuverkaufender Grundstücke sowie für nicht landwirtschaftliche Zwecke zustehen sollte, fallen. Die Berufung des Beklagten erklärte zwar, das gesamte erstgerichtliche Urteil anzufechten; aus ihrer Begründung und aus dem Berufungsantrag ergibt sich aber, dass der Beklagte nur die Abweisung des gesamten Klagebegehrens anstrebte, also keineswegs die Absicht hatte, das erstgerichtliche Urteil auch in seinem abweisenden Teil anzufechten, woran er naturgemäß auch kein Rechtsschutzinteresse hatte. Wenn das Berufungsgericht dann trotzdem das gesamte erstgerichtliche Urteil aufhob und darüber hinaus auch noch im einzelnen Anweisungen an das Erstgericht gab, wie über den abweisenden Teil des erstgerichtlichen Urteiles zu verfahren sein werde, verletzte es damit die Rechtskraft dieses Teiles der erstgerichtlichen Entscheidung. Nach Paragraph 462, Absatz eins, ZPO hat das Berufungsgericht die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz nur innerhalb der Grenzen des Berufungsantrages zu prüfen. Dieser Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft kann nur dann nicht zur Geltung gelangen, wenn der unangefochten gebliebene Teil höchstens scheinbar formell, inhaltlich aber gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen kann, sondern in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung steht. Davon kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn wenigstens eine quantitative Scheidung des unangefochten gebliebenen und des angefochtenen Entscheidungsteiles möglich ist (NZ 1970, 41; Fasching römisch vier 31). Ein untrennbarer sachlicher Zusammenhang zwischen stattgebendem und abweisendem Teil des Ersturteiles besteht im vorliegenden Falle nicht. Der abweisende Teil des Urteiles des Erstgerichtes war also selbständiger Rechtskraft fähig. Er ist daher infolge Unterlassung einer Anfechtung durch die Kläger in Rechtskraft erwachsen. Soweit der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichtes auch den abweisenden Teil des Ersturteiles aufhob, verstößt er gegen die eingetretene Rechtskraft. Die Nichtbeachtung der Rechtskraft stellt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Hinblick auf die Regelungen der Paragraphen 240, Absatz 3 und 411 Absatz 2, ZPO einen im Paragraph 477, ZPO nicht aufgezeigten Nichtigkeitsgrund dar (NZ 1970, 41; JBl 1959, 106; SZ 30/48 u.v.a.; Fasching römisch drei 736). Der Verstoß gegen die Teilrechtskraft zieht die Nichtigkeit des davon betroffenen Teiles der Entscheidung des Berufungsgerichtes nach sich. Diese Nichtigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen (Paragraph 411, Absatz 2, ZPO; EvBl 1969/65 u.a.; Fasching römisch drei 736, römisch vier 106). Insoweit der angefochtene Beschluss also das Ersturteil in seinem das Klagebegehren abweisenden Teil aufhob, ist er als nichtig aufzuheben. Es sei nur noch erwähnt, dass dem Revisionsgericht im übrigen die Ausführungen des Berufungsgerichtes auf S 106 unten und S 107 oben kaum verständlich sind; eine Beschwerde des Beklagten, dass Sachanträge (der Kläger?), die über das zugesprochene minus hinausgehen, unerledigt blieben, wäre unerklärlich und wurde auch nicht erhoben.
Im übrigen ist der Rekurs im Ergebnis nicht berechtigt.