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Rechtssatz RS0039438×

Rechtssatz RS0039438

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039438

Geschäftszahl

1Ob108/72; 5Ob47/75; 1Ob547/80; 7Ob742/80 (7Ob743/80); 4Ob95/82 (4Ob96/82); 1Ob624/92 (1Ob625/92); 8Ob253/99k; 1Ob316/01d; 3Ob203/14w; 9Ob16/19x

Entscheidungsdatum

25.06.2019

Rechtssatz

Hat sich der Beklagte ausdrücklich gegen die Zulassung einer nach Eintritt der Streitanhängigkeit vorgenommenen Klagsänderung ausgesprochen, muß das Prozeßgericht über die Zulassung der Klagsänderung mit Beschluß entscheiden. Verhandelte das Prozeßgericht jedoch über die geänderte Klage ohne solche Beschlußfassung, muß der Beklagte das Vorgehen des Gerichtes in der Berufung gegen das über die abgeänderte Klage ergehende Urteil ausdrücklich rügen. Tut er dies nicht, ist die Klagsänderung als vom Beklagten genehmigt anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 108/72
    Entscheidungstext OGH 24.05.1972 1 Ob 108/72
  • 5 Ob 47/75
    Entscheidungstext OGH 08.04.1975 5 Ob 47/75
    nur: Hat sich der Beklagte ausdrücklich gegen die Zulassung einer nach Eintritt der Streitanhängigkeit vorgenommenen Klagsänderung ausgesprochen, muß das Prozeßgericht über die Zulassung der Klagsänderung mit Beschluß entscheiden. Verhandelte das Prozeßgericht jedoch über die geänderte Klage ohne solche Beschlußfassung, muß der Beklagte das Vorgehen des Gerichtes in der Berufung gegen das über die abgeänderte Klage ergehende Urteil ausdrücklich rügen. (T1) Beisatz: Hier: Keine Genehmigung angenommen; ausschließlich gemäß SZ 22/106 erledigt. (T2)
  • 1 Ob 547/80
    Entscheidungstext OGH 30.04.1980 1 Ob 547/80
    Auch; nur: Das über die abgeänderte Klage ergehende Urteil ausdrücklich rügen. Tut er dies nicht, ist die Klagsänderung als vom Beklagten genehmigt anzusehen. (T3)
  • 7 Ob 742/80
    Entscheidungstext OGH 29.01.1981 7 Ob 742/80
    nur T3
  • 4 Ob 95/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 4 Ob 95/82
    Ähnlich; nur: Hat sich der Beklagte ausdrücklich gegen die Zulassung einer nach Eintritt der Streitanhängigkeit vorgenommenen Klagsänderung ausgesprochen, muß das Prozeßgericht über die Zulassung der Klagsänderung mit Beschluß entscheiden. (T4)
  • 1 Ob 624/92
    Entscheidungstext OGH 02.07.1993 1 Ob 624/92
    Vgl; nur T1; Beisatz: Die Unterlassung eines Ausspruchs über die Zulassung einer Klagsänderung begründet einen Verfahrensmangel. (T5)
  • 8 Ob 253/99k
    Entscheidungstext OGH 11.05.2000 8 Ob 253/99k
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 73/79
  • 1 Ob 316/01d
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 316/01d
  • 3 Ob 203/14w
    Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 203/14w
    Auch; nur T4; Beisatz: Ein Vorbehalten der Entscheidung über die Zulassung der Klageänderung bis nach der Entscheidung über die ursprüngliche Klage, die hier in deren Zurückweisung wegen Verneinung der Zulässigkeit des Rechtswegs lag, ist in der Bestimmung des § 235 Abs 3 ZPO nicht vorgesehen. (T6)
  • 9 Ob 16/19x
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 Ob 16/19x
    Beis wie T5; Veröff: SZ 2019/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0039438

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021

Dokumentnummer

JJR_19720524_OGH0002_0010OB00108_7200000_004