Gegenstand einer Feststellungsklage könne nur die Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes sein, nicht aber die Feststellung einer Tatsache, einer bloßen rechtlichen Qualifikation einer Tatsache oder der rechtlichen Eigenschaft eines Anspruchs. Ein Rechtsverhältnis sei die bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu Sachen. Ob ein Rechtsverhältnis vorliege, beurteile sich nach dem zugrundeliegenden Recht der Hauptsache. Unzulässig sei die Feststellung von Tatsachen, mögen sie auch rechtserheblich sein. Maßgeblich sei auch hier nicht der Wortlaut, sondern der Sinn des Begehrens. Nicht im Wege einer Feststellungsklage feststellbare Tatsachen seien beispielsweise die Feststellung bestimmter Vorgänge, wie etwa, daß bestimmte Erklärungen abgegeben oder bestimmte Beschlüsse gefaßt wurden. Im vorliegenden Fall sei das Hauptbegehren nicht auf die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses, sondern auf die Feststellung einer Tatsache gerichtet. Sowohl der Umstand, daß kein (im Begehren näher umschriebener) zweiter Kaufvertrag abgeschlossen und unterfertigt wurde, als auch der Umstand, wann die tatsächliche Übernahme und Übergabe der Liegenschaft erfolgt ist, stelle einen bestimmten Vorgang dar, der nicht im Wege einer Feststellungsklage feststellbar sei. Auch das Eventualfeststellungsbegehren betreffe aber kein feststellbares Recht oder Rechtsverhältnis. Dieses Begehren betreffe die Feststellung, daß ein bestimmter Kaufvertrag weder durch einen zweiten Kaufvertrag, noch durch einen (genau beschriebenen) Vermerk abgeändert wurde. Dadurch, daß die Kläger ihr Feststellungsbegehren derart formuliert hätten, es werde festgestellt, daß ein bestimmtes - aufgrund des Kaufvertrages bestehendes - Rechtsverhältnis nicht abgeändert wurde, trete inhaltlich keine Änderung ein, da ein solches durch einen Kaufvertrag über eine Liegenschaft begründetes Rechtsverhältnis kein Dauerschuldverhältnis darstelle. Der Umstand, daß nach Abschluß eines Kaufvertrages über eine Liegenschaft kein diesen abändernder weiterer Kaufvertrag abgeschlossen wurde bzw keine Änderung des Kaufvertrages durch einen Vermerk erfolgte, stelle nicht ein Recht oder Rechtsverhältnis, sondern eine - wenn auch rechtserzeugende - Tatsache dar. Die Feststellung von Tatsachen sei jedoch unzulässig.
Die Erhebung des auf Leistung gerichteten Eventualbegehrens neben einem Hauptbegehren auf Feststellung stelle eine Klagsänderung dar, weil es nicht aus denselben rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet werde, sondern zur Begründung neue rechtserzeugende Tatsachen zusätzlich vorgetragen worden seien. Da die Beklagte der Klagsänderung widersprochen habe, sei an sich über deren Zulassung mit Beschluß abzusprechen gewesen. Das Erstgericht habe eine solche ausdrückliche Beschlußfassung jedoch unterlassen, wohl aber mit dem angefochtenen Urteil in der Sache auch über dieses Eventualbegehren abgesprochen. Diese im Sinn der ständigen Rechtsprechung konkludente Zulassung der Klagsänderung habe die Beklagte nicht bekämpft. Durch diese Unterlassung sei die Zulassung der Klagsänderung rechtskräftig geworden. Hiebei sei von Bedeutung, daß die Beklagte im Verfahren erster Instanz zu diesem Eventualleistungsbegehren bereits ein Sachvorbringen erstattet und damit über die geänderte Klage verhandelt habe. Dem Berufungsgericht sei somit verwehrt, die Zulässigkeit der Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO zu überprüfen, da von der Rechtskraft der Zulassung der Klagsänderung auszugehen sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß das Erstgericht (nur) in den Entscheidungsgründen die Ansicht vertreten habe, die Klagsänderung sei nicht zulässig. Entgegen der erstinstanzlichen Auffassung bestehe kein Hindernis, neben einem Hauptfeststellungsbegehren ein Eventualleistungsbegehren zu erheben. Ein Eventualbegehren müsse nicht derselben Art von Begehren zugehören wie das Hauptbegehren. Da das Erstgericht über das Leistungsbegehren kein Verfahren durchgeführt habe, müsse das angefochtene Urteil diesbezüglich aufgehoben werden.Die Erhebung des auf Leistung gerichteten Eventualbegehrens neben einem Hauptbegehren auf Feststellung stelle eine Klagsänderung dar, weil es nicht aus denselben rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet werde, sondern zur Begründung neue rechtserzeugende Tatsachen zusätzlich vorgetragen worden seien. Da die Beklagte der Klagsänderung widersprochen habe, sei an sich über deren Zulassung mit Beschluß abzusprechen gewesen. Das Erstgericht habe eine solche ausdrückliche Beschlußfassung jedoch unterlassen, wohl aber mit dem angefochtenen Urteil in der Sache auch über dieses Eventualbegehren abgesprochen. Diese im Sinn der ständigen Rechtsprechung konkludente Zulassung der Klagsänderung habe die Beklagte nicht bekämpft. Durch diese Unterlassung sei die Zulassung der Klagsänderung rechtskräftig geworden. Hiebei sei von Bedeutung, daß die Beklagte im Verfahren erster Instanz zu diesem Eventualleistungsbegehren bereits ein Sachvorbringen erstattet und damit über die geänderte Klage verhandelt habe. Dem Berufungsgericht sei somit verwehrt, die Zulässigkeit der Klagsänderung im Sinne des Paragraph 235, ZPO zu überprüfen, da von der Rechtskraft der Zulassung der Klagsänderung auszugehen sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß das Erstgericht (nur) in den Entscheidungsgründen die Ansicht vertreten habe, die Klagsänderung sei nicht zulässig. Entgegen der erstinstanzlichen Auffassung bestehe kein Hindernis, neben einem Hauptfeststellungsbegehren ein Eventualleistungsbegehren zu erheben. Ein Eventualbegehren müsse nicht derselben Art von Begehren zugehören wie das Hauptbegehren. Da das Erstgericht über das Leistungsbegehren kein Verfahren durchgeführt habe, müsse das angefochtene Urteil diesbezüglich aufgehoben werden.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der Kläger ist - entgegen dem berufungsgerichtlichen Ausspruch - nicht zulässig, der Rekurs der beklagten Partei ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Zu 1.:
Das Berufungsgericht hat seine rechtliche Beurteilung zu den Fragen der Feststellungsfähigkeit des von den Klägern erhobenen Hauptfeststellungsbegehrens und des den Klägern dazu mangelnden rechtlichen Interesses zwar nicht auf Rechtsprechungszitate gestützt, aber im Einklang mit dazu vorliegender höchstgerichtlicher Rechtsprechung (JBl 1991, 659; SZ 47/36; ZBl 1923/92; u.v.a.) gelöst. Von diesen Entscheidungen und Grundsätzen abzuweichen, bietet - entgegen der in der Revision geäußerten Ansicht - der vorliegende Sachverhalt keinen Anlaß; er erfordert auch keine neuerliche höchstgerichtliche Entscheidung solcher Fragen.
Zwar kann der nicht weiter begründeten Auffassung des Berufungsgerichtes, das im Eventualfeststellungsbegehren so bezeichnete "zwischen den Parteien des Kaufvertrages aufgrund desselben bestehende Rechtsverhältnis" sei schon deshalb nicht feststellungsfähig, weil ein durch einen Kaufvertrag über eine Liegenschaft begründetes Rechtsverhältnis kein Dauerschuldverhältnis darstelle, nicht beigepflichtet werden, weil nach dem insoweit nicht einschränkenden Wortlaut des § 228 ZPO jedes (und nicht nur ein Dauer-)Rechtsverhältnis feststellungsfähig ist. Die Kläger führen aber in der Revision, in der sie selbst von der Feststelung des "bestimmten (Vertragsabschluß-)Tatbestandes" sowie von ihrem rechtlichen Interesse an der Feststellung "der sich aus diesem Tatbestand ergebenden richtigen Rechtsfolgen" als Grundlage für ihr weiteres Verhalten vor verschiedenen Behörden sprechen, keine stichhältigen Gründe für ihr rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung....an. Aus dem Umstand, daß die beklagte Partei ihr - mangels eines Interesses im Sinn des § 228 ZPO - nicht feststellungsfähiges Begehren nicht anerkannten, kann ein Interesse im Sinne des § 228 ZPO nicht abgeleitet werden.Zwar kann der nicht weiter begründeten Auffassung des Berufungsgerichtes, das im Eventualfeststellungsbegehren so bezeichnete "zwischen den Parteien des Kaufvertrages aufgrund desselben bestehende Rechtsverhältnis" sei schon deshalb nicht feststellungsfähig, weil ein durch einen Kaufvertrag über eine Liegenschaft begründetes Rechtsverhältnis kein Dauerschuldverhältnis darstelle, nicht beigepflichtet werden, weil nach dem insoweit nicht einschränkenden Wortlaut des Paragraph 228, ZPO jedes (und nicht nur ein Dauer-)Rechtsverhältnis feststellungsfähig ist. Die Kläger führen aber in der Revision, in der sie selbst von der Feststelung des "bestimmten (Vertragsabschluß-)Tatbestandes" sowie von ihrem rechtlichen Interesse an der Feststellung "der sich aus diesem Tatbestand ergebenden richtigen Rechtsfolgen" als Grundlage für ihr weiteres Verhalten vor verschiedenen Behörden sprechen, keine stichhältigen Gründe für ihr rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung....an. Aus dem Umstand, daß die beklagte Partei ihr - mangels eines Interesses im Sinn des Paragraph 228, ZPO - nicht feststellungsfähiges Begehren nicht anerkannten, kann ein Interesse im Sinne des Paragraph 228, ZPO nicht abgeleitet werden.
Die Revision der Kläger ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision der Kläger ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat (§§ 40, 50 ZPO).Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat (Paragraphen 40, 50, ZPO).
Zu 2.:
Da sich die beklagte Partei gegen die Zulassung des als Klagsänderung (auch vom Erstgericht) aufgefaßten (und auch aufzufassenden) Eventualleistungsbegehrens ausgesprochen hat, hätte das Erstgericht darüber mit Beschluß entscheiden müssen. In der Unterlassung dieses Ausspruches liegt nach herrschender Rechtsprechung (1 Ob 588/77; 5 Ob 47/75; 1 Ob 108/72 u.a.m.) ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens. Diesen Mangel hätte die beklagte Partei freilich nicht etwa mit Berufung (gegen das Ersturteil) oder Rekurs (gegen die "schlüssige Zulassung der Klagsänderung im Ersturteil") bekämpfen können oder müssen, weil sie in der Sache obsiegte und daher nicht beschwert war (3 Ob 76-81/73 ua). Mit der Aufhebung dieses Teiles des erstgerichtlichen Urteiles ist aber auch eine "schlüssige" Zulassung der Klagsänderung behoben, so daß das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zunächst (tunlichst mit abgesondertem Beschluß) über die Zulässigkeit der Klagsänderung zu entscheiden haben wird, weil in der nach Erhebung eines Widerspruchs gegen die geänderte Klage erfolgten sachlichen Erwiderung auf das für die geänderte Klage erstattete Vorbringen keine - die Einspruchsmöglichkeit gegen die Klagsänderung benehmende - Streiteinlassung zu erblicken war. Unter diesem Aspekt erweist sich sohin die Aufhebung des Ersturteils im Umfang seines Ausspruchs über das Eventualleistungsbegehren im Ergebnis als berechtigt.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.