Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 86.050,– samt 10 % Zinsen seit 30. 11. 1973. Sie behauptete, der Beklagte habe bei ihr über den Vermittler R* einen gebrauchten Mähdrescher der Marke John Deere, Type 630, um den Preis von S 340.000,–gekauft und vereinbarungsgemäß zur Bezahlung eines Teilbetrages des Kaufpreises bei der Bank für Oberösterreich und Salzburg einen Kredit in der Höhe von S 240.000,– aufgenommen, für dessen Zurückzahlung, die in drei Jahresraten von je S 80.000,–, beginnend mit 1. 10. 1973 erfolgen sollte, sie, die Klägerin, die Haftung als Bürgin und Zahlerin übernommen habe; zufolge Zahlungsverzuges des Beklagten gegenüber der Bank für Oberösterreich und Salzburg mit der am 1. 10. 1973 fällig gewesenen Rate von S 80.000,– habe die Klägerin diesen Betrag sowie weitere S 6.050,– für Bankspesen und Zinsen an die genannte Bank bezahlt.
Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und eingewendet, daß er den Mähdrescher nicht von der Klägerin, sondern von G* R* zum Preis von S 150.000,– gekauft habe. Weil R* der Klägerin aus dem Kauf des Mähdreschers noch etwas schuldete, sei die Klägerin daran interessiert gewesen, daß er, der Beklagte, bei der Bank für Oberösterreich und Salzburg einen Kredit aufnehme, der ihr zur Abdeckung der Schuld R*s zufließen sollte. Durch die Barzahlung des Kaufpreises für den Mähdrescher an den Verkäufer R* sei die Kreditaufnahme jedoch hinfällig geworden. Richtig sei, daß die Klägerin von der Bank für Oberösterreich und Salzburg den Betrag von S 240.000,– erhalten und für dessen Zurückzahlung die Haftung als Bürgin und Zahlerin übernommen habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren Folge und stellte im Wesentlichen den nachstehenden Sachverhalt fest:
Der Beklagte bestellte am 7. 1. 1972 bei der Klägerin einen Mähdrescher, Type John Deere, Baujahr 1971. Die Klägerin nahm diese Bestellung mit der Auftragsbestätigung vom 11. 1. 1972 an. Am 2. 3. 1972 bewilligte die Bank für Oberösterreich und Salzburg dem Beklagten auf Grund seines Antrages vom 11. 1. 1972 einen Kredit in der Höhe von S 240.000,–, für dessen Zurückzahlung die Klägerin die Haftung als Bürgin und Zahlerin übernahm. Die Bank für Oberösterreich und Salzburg überwies den dem Beklagten eingeräumten Kreditbetrag in der Höhe von S 240.000,– auf das Konto der Klägerin. Der Beklagte hat die am 1. 10. 1973 fällig gewordene erste Zurückzahlungsrate in der Höhe von S 80.000,– nicht an die Kreditgeberin bezahlt. Am 29. 11. 1973 bezahlte die Klägerin als Bürgin diesen Betrag zuzüglich weiterer S 6.050,– an Zinsen und Spesen an die Bank für Oberösterreich und Salzburg. Die Klägerin hat bei dieser Bank ein Konto und muß (für ihr jeweiliges Debet) 10 % Zinsen bezahlen. Seit 30. 11. 1973 bezahlt die Klägerin für den Betrag von S 86.050,– an die genannte Bank 10 % Zinsen.
Rechtlich folgerte das Erstgericht aus diesem Sachverhalt, daß der Beklagte seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises für den bei der Klägerin gekauften Mähdrescher nicht nachgekommen sei.
Der Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es verwarf die Mängelrüge des Beklagten, die darauf gegründet worden war, daß das Erstgericht nicht von Amts wegen die ihm bekannten Akten AZ 20 Cg 53/74 über den dort anhängigen Rechtsstreit, in dem G* R* den Beklagten auf Zahlung von S 50.000,– geklagt hat, beigeschafft und die Ergebnisse dieses Prozeßverfahrens bei der Beweiswürdigung berücksichtigt habe. Das Berufungsgericht sprach die Ansicht aus, daß die amtswegige Verwertung von Zeugenaussagen, die in einem anderen Verfahren abgelegt wurden, einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz darstellt, und übernahm die Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich. Rechtlich vermochte das Gericht zweiter Instanz dem Erstgericht nur vom Ergebnis her zu folgen: maßgeblich sei allein die Tatsache, daß der Beklagte die am 1. 10. 1973 fällig gewesene Rate von S 80.000,– des von ihm bei der Bank für Oberösterreich und Salzburg aufgenommenen Kredites in der Gesamthöhe von S 240.000, nicht bezahlt und die für seine Schuld als Bürgin und Zahlerin haftende Klägerin am 29. 11. 1973 diesen Betrag samt Zinsen und Spesen geleistet hat; die zahlende Bürgin könne gemäß § 1358 ABGB. am Hauptschuldner Regreß nehmen.Der Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es verwarf die Mängelrüge des Beklagten, die darauf gegründet worden war, daß das Erstgericht nicht von Amts wegen die ihm bekannten Akten AZ 20 Cg 53/74 über den dort anhängigen Rechtsstreit, in dem G* R* den Beklagten auf Zahlung von S 50.000,– geklagt hat, beigeschafft und die Ergebnisse dieses Prozeßverfahrens bei der Beweiswürdigung berücksichtigt habe. Das Berufungsgericht sprach die Ansicht aus, daß die amtswegige Verwertung von Zeugenaussagen, die in einem anderen Verfahren abgelegt wurden, einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz darstellt, und übernahm die Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich. Rechtlich vermochte das Gericht zweiter Instanz dem Erstgericht nur vom Ergebnis her zu folgen: maßgeblich sei allein die Tatsache, daß der Beklagte die am 1. 10. 1973 fällig gewesene Rate von S 80.000,– des von ihm bei der Bank für Oberösterreich und Salzburg aufgenommenen Kredites in der Gesamthöhe von S 240.000, nicht bezahlt und die für seine Schuld als Bürgin und Zahlerin haftende Klägerin am 29. 11. 1973 diesen Betrag samt Zinsen und Spesen geleistet hat; die zahlende Bürgin könne gemäß Paragraph 1358, ABGB. am Hauptschuldner Regreß nehmen.
In seiner Revision gegen dieses Urteil behauptet der Beklagte Mängel des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht; er beantragt, die Urteile der Untergerichte dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wird, und begehrt hilfsweise, die Urteile der Unterinstanzen aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erst- oder Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin begehrt, der Revision nicht Folge zu geben.