Entscheidungsgründe:
Aufgrund des in Urschrift vorgelegten Wechsels, ausgestellt am 7. Juni 1973 in R***** und fällig am 8. September 1973, erließ das Landesgericht Feldkirch auf Antrag der klagenden Partei gegen den Beklagten den Wechselzahlungsauftrag vom 29. Jänner 1974 über die Wechselsumme von 7.000 DM sA und zwar – gemäß Art 41 Abs 1 WG in zulässiger Weise – zahlbar in österreichischen Schillingen zum Devisenkurs der Wiener Börse am Zahlungstage (ON 1). Als Zahlungsort scheint im gegenständlichen Wechsel A***** (Bezirk B*****) als Zahlstelle die R***** A***** auf, als Aussteller an eigene Order eine Firma E*****, als Annehmer der Beklagte. Auf der Wechselrückseite befindet sich unter den Wechselstempeln zunächst abermals Familienstampiglie und Namensfertigung der Ausstellerin, die also zugleich erste Wechselnehmerin war. Die anschließenden Skripturakte auf der Wechselrückseite lauten:Aufgrund des in Urschrift vorgelegten Wechsels, ausgestellt am 7. Juni 1973 in R***** und fällig am 8. September 1973, erließ das Landesgericht Feldkirch auf Antrag der klagenden Partei gegen den Beklagten den Wechselzahlungsauftrag vom 29. Jänner 1974 über die Wechselsumme von 7.000 DM sA und zwar – gemäß Artikel 41, Absatz eins, WG in zulässiger Weise – zahlbar in österreichischen Schillingen zum Devisenkurs der Wiener Börse am Zahlungstage (ON 1). Als Zahlungsort scheint im gegenständlichen Wechsel A***** (Bezirk B*****) als Zahlstelle die R***** A***** auf, als Aussteller an eigene Order eine Firma E*****, als Annehmer der Beklagte. Auf der Wechselrückseite befindet sich unter den Wechselstempeln zunächst abermals Familienstampiglie und Namensfertigung der Ausstellerin, die also zugleich erste Wechselnehmerin war. Die anschließenden Skripturakte auf der Wechselrückseite lauten:
„An die Order der
R*****
e.G.m.b.H.
I***** GMBH L*****
*****“
(und eine unleserliche Unterschrift)
„An die Order der
S***** AG
Wert zum Einzug
R***** e.G.m.b.H.
*****“
(und zwei unleserliche Unterschriften).
„FÜR UNS AN DIE ORDER IRGENDEINER BANK
PAY TO THE ORDER OF ANY BANK
PAYEZ A L' ORDRE DE TOUTE BANQUE
Wert zum Inkasso – Value for collection – Valeur a l' encaissement
S***** AG
*****“
(und eine unleserliche Unterschrift).
Weiter anschließend an diese drei letztgenannten, wörtlich zitierten Skripturakte, die sämtliche mittels Durchkreuzung ausgestrichen sind, findet sich auf dem Wechselanhang der am 12. September 1973 vom öffentlichen Notar Dr. Josef F***** in B***** bei der R***** A***** (Zahlstelle) aufgenommene Protest mangels Zahlung.
Gegen den Wechselzahlungsauftrag des Landesgerichts Feldkirch vom 29. Jänner 1974 erhob der Beklagte rechtzeitig Einwendungen, die zusammengefasst dargestellt folgende Punkte betreffen:
1.) Der Klägerin fehle es deswegen an der aktiven Klagslegitimation, weil sich aus dem Wechsel (bzw aus der dem Beklagten mit dem Wechselzahlungsauftrag zugestellten Fotokopie des Wechsels) nicht ergebe, dass dieser an die Klägerin giriert worden sei, und auch die Unterschrift der Klägerin auf dem Wechsel nicht aufscheine. Der Beklagte habe mit der Klägerin keinerlei Vertrag geschlossen, er habe ihr gegenüber keine wie immer geartete Zahlungsverpflichtung;
2.) das Landesgericht Feldkirch sei sachlich und örtlich unzuständig. Denn in dem der Wechselausstellung zugrunde liegenden Kaufvertrag des Beklagten mit der Ausstellerin sei der ausschließliche Gerichtsstand Salzburg vereinbart worden, und zwar auch in Ansehung sämtlicher Streitigkeiten aus der Wechselverpflichtung;
3.) selbst wenn „Wechsel und Kaufvertrag“ gültig wären, sei die Wechselforderung nicht fällig (wofür der Beklagte nur Gesichtspunkte aus dem Inhalte seines Grundgeschäfts mit der Ausstellerin vorbrachte).
Die weiteren Ausführungen in den Einwendungen des Beklagten befassen sich ausschließlich mit Hergang und Beschaffenheit des erwähnten Grundgeschäfts, welches ungültig sei und was auch die Klägerin gegen sich gelten lassen müsse. Denn die Einwendungen aus dem Grundgeschäft stünden dem Beklagten auch gegenüber der Klägerin als Wechselinhaberin jedenfalls zu.
Bei der (einzigen) Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 22. Februar 1974 bestritt die klagende Partei diese Einwendungen und beantragte, den Wechselzahlungsauftrag aufrecht zu erhalten. Der Beklagte erhob bei dieser Tagsatzung noch zusätzlich folgende weitere Einwendungen:
Die Klägerin sei hinsichtlich der gegenständlichen Wechselforderung die Rechtsnachfolgerin der Ausstellerin Firma E*****. Beide Firmen seien bösgläubig gewesen, weshalb die Klägerin Bösgläubigkeit gegen sich gelten lassen müsse.
Mit dem angefochtenen Urteil hielt das Erstgericht den Wechselzahlungsauftrag vom 29. Jänner 1974 in vollem Umfange aufrecht, nachdem es nur durch Einsicht in den vorliegenden, beklagterseits als echt anerkannten Originalwechsel Beweis aufgenommen hatte.
Es begründete diese Entscheidung folgendermaßen:
Die auf der Wechselrückseite als erster Skripturakt aufscheinende bloße Namensfertigung der Ausstellerin, ohne einen Indossatar zu bezeichnen, sei als ein Blankoindossament im Sinne des § 13 Abs 2 WG anzusehen. Die drei folgenden, sämtliche mittels Durchkreuzung ausgestrichenen Indossmente hätten als nicht geschrieben zu gelten, sodass an der Aktivlegitimation der Klägerin als Wechselinhaberin kein Zweifel sein könne (Art 16 Abs 1 WG). Auch seine sachliche und örtliche Zuständigkeit bejahte das Erstgericht, allerdings ohne über die vom Beklagten ausdrücklich erhobene Unzuständigkeitseinrede gemäß § 261 Abs 1 ZPO förmlich durch Beschluss abzusprechen und diesen in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufzunehmen.Die auf der Wechselrückseite als erster Skripturakt aufscheinende bloße Namensfertigung der Ausstellerin, ohne einen Indossatar zu bezeichnen, sei als ein Blankoindossament im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, WG anzusehen. Die drei folgenden, sämtliche mittels Durchkreuzung ausgestrichenen Indossmente hätten als nicht geschrieben zu gelten, sodass an der Aktivlegitimation der Klägerin als Wechselinhaberin kein Zweifel sein könne (Artikel 16, Absatz eins, WG). Auch seine sachliche und örtliche Zuständigkeit bejahte das Erstgericht, allerdings ohne über die vom Beklagten ausdrücklich erhobene Unzuständigkeitseinrede gemäß Paragraph 261, Absatz eins, ZPO förmlich durch Beschluss abzusprechen und diesen in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufzunehmen.
Des weiteren führte das Erstgericht aus:
Gemäß Art 17 WG könne derjenige, der aus dem Wechsel in Anspruch genommen werde, dessen Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zum Aussteller oder zu einem früheren Wechselinhaber gründen, es sei denn, dass der Inhaber beim Wechselerwerbe bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt habe.Gemäß Artikel 17, WG könne derjenige, der aus dem Wechsel in Anspruch genommen werde, dessen Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zum Aussteller oder zu einem früheren Wechselinhaber gründen, es sei denn, dass der Inhaber beim Wechselerwerbe bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt habe.
In seinen schriftlichen Einwendungen gemäß § 557 Abs 1 ZPO (ON 2) habe der Beklagte keinerlei Behauptungen in Richtung der Bösgläubigkeit aufgestellt; die erst bei der mündlichen Streitverhandlung erhobene Einwendung in dieser Richtung habe zufolge der im Wechselmandatsverfahren herrschenden Eventualmaxime keine Berücksichtigung mehr finden können, womit das Erstgericht also davon ausging, dass die Klägerin den Wechsel im Sinne des Art 17 WG gutgläubig erworben hat.In seinen schriftlichen Einwendungen gemäß Paragraph 557, Absatz eins, ZPO (ON 2) habe der Beklagte keinerlei Behauptungen in Richtung der Bösgläubigkeit aufgestellt; die erst bei der mündlichen Streitverhandlung erhobene Einwendung in dieser Richtung habe zufolge der im Wechselmandatsverfahren herrschenden Eventualmaxime keine Berücksichtigung mehr finden können, womit das Erstgericht also davon ausging, dass die Klägerin den Wechsel im Sinne des Artikel 17, WG gutgläubig erworben hat.
Die übrigen Einwendungen des Beklagten, die er in seinen schriftlichen Einwendungen (ON 2) vorgetragen habe, nähmen ausschließlich auf das Grundgeschäft des Beklagten mit der Ausstellerin Bezug, sodass auf diese im Hinblick auf die Regelung des Art 17 WG nicht Bedacht zu nehmen gewesen sei.Die übrigen Einwendungen des Beklagten, die er in seinen schriftlichen Einwendungen (ON 2) vorgetragen habe, nähmen ausschließlich auf das Grundgeschäft des Beklagten mit der Ausstellerin Bezug, sodass auf diese im Hinblick auf die Regelung des Artikel 17, WG nicht Bedacht zu nehmen gewesen sei.
Die wegen Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, Aktenwidrigkeit, unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Berufung des Beklagten verwarf das Berufungsgericht, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, und gab ihr im Übrigen nicht Folge.Die wegen Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO, Aktenwidrigkeit, unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Berufung des Beklagten verwarf das Berufungsgericht, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, und gab ihr im Übrigen nicht Folge.
Das Berufungsgericht unterließ die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands. Eine solche konnte unterbleiben, weil der Streitgegenstand in einer Summe Geldes fremder Währung besteht, sich die Zulässigkeit der Revision nach dem zum Kurse des Tages der Urteilsfällung des Berufungsgerichts ermittelten Streitwert beurteilt (EvBl 1974/125) und dieser 50.000 S übersteigt.
Soweit für die Erledigung der Revision noch bedeutsam, führte das Berufungsgericht – seine in jeder Hinsicht erschöpfenden Darlegungen werden hier auf das wesentlichste beschränkt – aus:
Sei das letzte (gültige) Indossament auf einem Wechsel ein Blankoindossament – und dies müsse sinngemäß in gleicher Weise für den hier gegebenen Fall gelten, dass das einzige (gültige) Indossament ein Blankoindossament ist –, so sei als Wechselgläubiger jeder legitimiert, der das Papier in Händen hat, also jeder bloße Inhaber, wie hier die Klägerin, was das Erstgericht richtig erkannt und in seiner Urteilsbegründung auch zum Ausdruck gebracht und damit die Annahme der Aktivlegitimation der Klägerin begründet habe. Die Frage der Identität zwischen der Klägerin (Firma I***** GmbH in R*****) und der ersten Indossantin (Firma I***** GmbH in L*****), vom Erstgericht unrichtigerweise bejaht, sei für die im Ergebnis richtige Sachentscheidung irrelevant, da der Klägerin kraft ihrer bloßen Wechselinhaberschaft die Aktivlegitimation zukomme und das Erstgericht auf den aufgezeigten Widerspruch (Identität zwischen den beiden Firmen gleichen Wortlauts mit verschiedener Anschrift) deshalb nicht habe eingehen können, weil der Beklagte sie in seinen Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag nicht geltend gemacht, sie vielmehr erstmals in der Berufung aufgeworfen habe, worin ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot zu erblicken sei.
Auch die das Beklagtenvorbringen aus dem Grundgeschäft und die Behauptung der Bösgläubigkeit der Klägerin bei Wechselerwerb betreffende Beweisrüge entbehre der Stichhaltigkeit, weil der Beklagte die Behauptung der Bösgläubigkeit, dass die Klägerin als Wechselinhaberin beim Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Beklagten gehandelt habe (Art 17 WG), bereits mit dem Einwendungsschriftsatz, nicht aber erst bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 22. Februar 1974 hätte vorbringen müssen; das Vorbringen im Einwendungsschriftsatz, dass und warum das Grundgeschäft ungültig sei, könne indes der Behauptung der Bösgläubigkeit der Klägerin beim Wechselerwerb nicht gleichgesetzt werden.Auch die das Beklagtenvorbringen aus dem Grundgeschäft und die Behauptung der Bösgläubigkeit der Klägerin bei Wechselerwerb betreffende Beweisrüge entbehre der Stichhaltigkeit, weil der Beklagte die Behauptung der Bösgläubigkeit, dass die Klägerin als Wechselinhaberin beim Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Beklagten gehandelt habe (Artikel 17, WG), bereits mit dem Einwendungsschriftsatz, nicht aber erst bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 22. Februar 1974 hätte vorbringen müssen; das Vorbringen im Einwendungsschriftsatz, dass und warum das Grundgeschäft ungültig sei, könne indes der Behauptung der Bösgläubigkeit der Klägerin beim Wechselerwerb nicht gleichgesetzt werden.
Das Berufungsgericht erachtete auch das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, weil der Beklagte das Fehlen von Gültigkeitserfordernissen selbst nicht anzugeben vermocht, die Echtheit des Wechsels anerkannt habe und der Wechsel alle wesentlichen Gültigkeitserfordernisse im Sinne der Art 1 und 2 Abs 1 WG aufweise, aber auch alle sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrags im Sinne des § 557 Abs 1 ZPO gegeben seien.Das Berufungsgericht erachtete auch das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, weil der Beklagte das Fehlen von Gültigkeitserfordernissen selbst nicht anzugeben vermocht, die Echtheit des Wechsels anerkannt habe und der Wechsel alle wesentlichen Gültigkeitserfordernisse im Sinne der Artikel eins und 2 Absatz eins, WG aufweise, aber auch alle sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrags im Sinne des Paragraph 557, Absatz eins, ZPO gegeben seien.
In Behandlung der Rechtsrüge des Beklagten bejahte das Berufungsgericht neuerlich die Aktivlegitimation der Klägerin. Da der aus dem Originalwechsel selbst feststellbare und auch festgestellte Sachverhalt zur rechtlichen Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs völlig ausreiche, habe für das Erstgericht auch keine Veranlassung bestanden, sich mit der irrelevanten Frage zu befassen, auf welchem Wege die Klägerin das Papier in die Hände bekam. Denn die nicht überprüfungsbedürftige bloße Inhaberschaft begründe eben bei der gegebenen Situation die Legitimation der Klägerin als Wechselgläubigerin.
Gegen das Urteil der zweiten Instanz erhebt der Beklagte fristgerecht die Revision aus den Gründen der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO), der Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) mit dem Antrage, das Urteil des Berufungsgerichts im Sinne einer Aufhebung des Wechselzahlungsauftrags abzuändern und die Klägerin zum Ersatze der Verfahrenskosten sämtlicher Instanzen zu verurteilen; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.Gegen das Urteil der zweiten Instanz erhebt der Beklagte fristgerecht die Revision aus den Gründen der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO), der Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) mit dem Antrage, das Urteil des Berufungsgerichts im Sinne einer Aufhebung des Wechselzahlungsauftrags abzuändern und die Klägerin zum Ersatze der Verfahrenskosten sämtlicher Instanzen zu verurteilen; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die klagende Partei, die eine Revisionsbeantwortung erstattete, beantragt Bestätigung des angefochtenen Urteils.