Rechtssatz RS0082282
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082282
Entscheidungsdatum
11.09.1974
Rechtssatz
Ein Blankoindossament weist jeden aus, der den Wechsel in Händen hat, auch den Blankoindossanten selbst, der sohin nicht nachzuweisen hat, daß er den Wechsel nicht weitergegeben oder ihn rückgelöst hat. Das gilt auch dann, wenn der Aussteller eines Wechsels an eigene Order ein Blankoindossament auf den Wechsel gesetzt und den nur dieses eine Indossament aufweisenden Wechsel noch oder wieder in Händen hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 227/70
Entscheidungstext OGH 15.10.1970 1 Ob 227/70
Veröff: SZ 43/180 = ÖBA 1971,194
- 5 Ob 173/74
Entscheidungstext OGH 11.09.1974 5 Ob 173/74
nur: Ein Blankoindossament weist jeden aus, der den Wechsel in Händen hat, auch den Blankoindossanten selbst, der sohin nicht nachzuweisen hat, daß er den Wechsel nicht weitergegeben oder ihn rückgelöst hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0082282
Dokumentnummer
JJR_19701015_OGH0002_0010OB00227_7000000_001