Aus den Entscheidungsgründen:
Nach Art 16 Abs 1 WG gilt derjenige, der den Wechsel auf Grund eines auf ihn lautenden Indossamentes in Händen hat, auch ohne Beweis seines Eigentums als rechtmäßiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Zur Herstellung dieses sogenannten Legitimationseffektes ist sohin - neben der Innehabung des Wechsels - eine geschlossene Indossamentenkette erforderlich. Die Reihe muß beim Wechsel an eigene Order mit einem Indossament des Ausstellers beginnen. Zu unterscheiden ist allerdings zwischen der förmlichen und der sachlichen Berechtigung des Wechselinhabers. Sachlich berechtigt ist der "rechtmäßige Inhaber", also grundsätzlich der Eigentümer des Wechsels. Diesem stehen die Rechte aus dem Wechsel zu, er ist der Wechselgläubiger. Förmlich berechtigt (legitimiert) hingegen ist der Inhaber des Wechsels, der entweder im Wechsel als erster Nehmer benannt ist oder auf den eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten hinführt. Ein Blankoindossament weist jeden aus, der den Wechsel in Händen hat, auch den Blankoindossanten selbst, der sohin nicht nachzuweisen hat, daß er den Wechsel nicht weitergegeben oder ihn rückgelöst hat. Dies gilt auch dann, wenn der Aussteller eines Wechsels an eigene Order ein Blankoindossament auf den Wechsel gesetzt und den nur dieses eine Indossament aufweisenden Wechsel noch - oder wie diesfalls - wieder in Händen hat. Die Rechtslage entspricht dann jener, wie sie sich nach einem Rückindossament eines weiteren Wechselinhabers auf den Wechselaussteller (Art 11 Abs 3 WG) darstellt. Im übrigen ergibt sich aus der Bestimmung des Art 28 Abs 2 WG, daß der Inhaber, auch wenn er der Aussteller ist, mangels Zahlung einen unmittelbaren Anspruch aus dem Wechsel auf alles hat, was auf Grund der Art 48 und 49 WG gefordert werden kann. Der nur förmlich Berechtigte ist nicht Wechselgläubiger, die Tatsache der Innehabung der Urkunde und die geschlossene Reihe der Indossamente begrundet aber den Rechtsschein sachlicher Berechtigung. Die Wechselinnehabung begründet für den so Legitimierten eine - allerdings widerlegbare - Vermutung der Wechselberechtigung (Geltungseffekt, Rechtsscheinwirkung). Dem Wechselschuldner kommt nun diese Legitimationswirkung insofern zustatten, als er durch Zahlung an den formell legitimierten Wechselinhaber auch dann von seiner Wechselschuld befreit wird, wenn es diesem an der materiellen (sachlichen) Berechtigung gefehlt haben sollte (vgl Kapfer, Handkommentar zum WG, 87 ff insb Anm 4 zu Art 16 WG; Baumbach-Hefermehl[10], Art 16 WG Anm 1 bis 3).Nach Artikel 16, Absatz eins, WG gilt derjenige, der den Wechsel auf Grund eines auf ihn lautenden Indossamentes in Händen hat, auch ohne Beweis seines Eigentums als rechtmäßiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Zur Herstellung dieses sogenannten Legitimationseffektes ist sohin - neben der Innehabung des Wechsels - eine geschlossene Indossamentenkette erforderlich. Die Reihe muß beim Wechsel an eigene Order mit einem Indossament des Ausstellers beginnen. Zu unterscheiden ist allerdings zwischen der förmlichen und der sachlichen Berechtigung des Wechselinhabers. Sachlich berechtigt ist der "rechtmäßige Inhaber", also grundsätzlich der Eigentümer des Wechsels. Diesem stehen die Rechte aus dem Wechsel zu, er ist der Wechselgläubiger. Förmlich berechtigt (legitimiert) hingegen ist der Inhaber des Wechsels, der entweder im Wechsel als erster Nehmer benannt ist oder auf den eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten hinführt. Ein Blankoindossament weist jeden aus, der den Wechsel in Händen hat, auch den Blankoindossanten selbst, der sohin nicht nachzuweisen hat, daß er den Wechsel nicht weitergegeben oder ihn rückgelöst hat. Dies gilt auch dann, wenn der Aussteller eines Wechsels an eigene Order ein Blankoindossament auf den Wechsel gesetzt und den nur dieses eine Indossament aufweisenden Wechsel noch - oder wie diesfalls - wieder in Händen hat. Die Rechtslage entspricht dann jener, wie sie sich nach einem Rückindossament eines weiteren Wechselinhabers auf den Wechselaussteller (Artikel 11, Absatz 3, WG) darstellt. Im übrigen ergibt sich aus der Bestimmung des Artikel 28, Absatz 2, WG, daß der Inhaber, auch wenn er der Aussteller ist, mangels Zahlung einen unmittelbaren Anspruch aus dem Wechsel auf alles hat, was auf Grund der Artikel 48 und 49 WG gefordert werden kann. Der nur förmlich Berechtigte ist nicht Wechselgläubiger, die Tatsache der Innehabung der Urkunde und die geschlossene Reihe der Indossamente begrundet aber den Rechtsschein sachlicher Berechtigung. Die Wechselinnehabung begründet für den so Legitimierten eine - allerdings widerlegbare - Vermutung der Wechselberechtigung (Geltungseffekt, Rechtsscheinwirkung). Dem Wechselschuldner kommt nun diese Legitimationswirkung insofern zustatten, als er durch Zahlung an den formell legitimierten Wechselinhaber auch dann von seiner Wechselschuld befreit wird, wenn es diesem an der materiellen (sachlichen) Berechtigung gefehlt haben sollte vergleiche Kapfer, Handkommentar zum WG, 87 ff insb Anmerkung 4 zu Artikel 16, WG; Baumbach-Hefermehl[10], Artikel 16, WG Anmerkung 1 bis 3).
Nach dem erhobenen Sachverhaltsbild war der Kläger am 9. August 1969 effektiv förmlich legitimierter Wechselinhaber i S des Art 16 Abs 1 WG, hat er doch schon am Tag vorher die Klage unter Vorlage des Wechsels überreicht. Es steht weiter fest, daß er an dem genannten Tag, also nach Verfall, an dem die bloße Stundung nichts änderte (vgl Kapfer, WG, 151 und 153), Zahlung durch Empfangnahme eines (lt Vereinbarung auf 20.000 S lautenden) Kundenwechsels an Zahlungsstatt erlangt hat. Obgleich Art 40 Abs 3 WG nur von Zahlungen bei Verfall spricht, greift die dort zugunsten des Schuldners normierte Erleichterung der Prüfungspflicht auch für eine Zahlung nach Verfall, aber vor Protest ein (vgl Baumbach-Hefermehl[10], Art 40 WG Anm 3).Nach dem erhobenen Sachverhaltsbild war der Kläger am 9. August 1969 effektiv förmlich legitimierter Wechselinhaber i S des Artikel 16, Absatz eins, WG, hat er doch schon am Tag vorher die Klage unter Vorlage des Wechsels überreicht. Es steht weiter fest, daß er an dem genannten Tag, also nach Verfall, an dem die bloße Stundung nichts änderte vergleiche Kapfer, WG, 151 und 153), Zahlung durch Empfangnahme eines (lt Vereinbarung auf 20.000 S lautenden) Kundenwechsels an Zahlungsstatt erlangt hat. Obgleich Artikel 40, Absatz 3, WG nur von Zahlungen bei Verfall spricht, greift die dort zugunsten des Schuldners normierte Erleichterung der Prüfungspflicht auch für eine Zahlung nach Verfall, aber vor Protest ein vergleiche Baumbach-Hefermehl[10], Artikel 40, WG Anmerkung 3).
Mit dem in der Rechtsrüge erhobenen Vorwurf, daß der Beklagte die mangelnde Verfügungsgewalt des Klägers kennen mußte und ihm daher Arglist oder zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last falle (Art 40 Abs 3 WG), ist für den Revisionswerber nichts zu gewinnen. Die Einrede, der Schuldner habe bei der Zahlung an den Nichtberechtigten arglistig oder grob fahrlässig gehandelt, dient dem Schutz des sachlich Berechtigten, kann also nur von diesem, nicht aber von einem förmlich Berechtigten erhoben werden, der die Zahlung erhalten hat. Sollte der Kläger im Zeitpunkt der erhaltenen Zahlung (9. August 1969) nicht nur förmlich, sondern auch sachlich berechtigt gewesen sein, dann wäre angesichts der festgestellten Zahlung (Leistung an Zahlungsstatt) die Wechselschuld des Beklagten erloschen. Wird hingegen im Sinne der Revisionsausführungen unterstellt, daß der Kläger im Zeitpunkt der erlangten Zahlung nur als förmlich Berechtigter, nicht aber als Wechselgläubiger auftreten durfte, dann verbietet ihm schon der Grundsatz von Treu und Glauben, geltend zu machen, daß der die Zahlung erbringende Schuldner arglistig oder grob fahrlässig gehandelt habe. Diese Einrede kann, wie bereits dargelegt, keinesfalls von demjenigen Wechselinhaber erhoben werden, der nach seiner eigenen Behauptung zu Unrecht Zahlung erlangt hat und dessen Einrede auf den Versuch hinausläuft, vom Schuldner noch einmal Zahlung zu erhalten.Mit dem in der Rechtsrüge erhobenen Vorwurf, daß der Beklagte die mangelnde Verfügungsgewalt des Klägers kennen mußte und ihm daher Arglist oder zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last falle (Artikel 40, Absatz 3, WG), ist für den Revisionswerber nichts zu gewinnen. Die Einrede, der Schuldner habe bei der Zahlung an den Nichtberechtigten arglistig oder grob fahrlässig gehandelt, dient dem Schutz des sachlich Berechtigten, kann also nur von diesem, nicht aber von einem förmlich Berechtigten erhoben werden, der die Zahlung erhalten hat. Sollte der Kläger im Zeitpunkt der erhaltenen Zahlung (9. August 1969) nicht nur förmlich, sondern auch sachlich berechtigt gewesen sein, dann wäre angesichts der festgestellten Zahlung (Leistung an Zahlungsstatt) die Wechselschuld des Beklagten erloschen. Wird hingegen im Sinne der Revisionsausführungen unterstellt, daß der Kläger im Zeitpunkt der erlangten Zahlung nur als förmlich Berechtigter, nicht aber als Wechselgläubiger auftreten durfte, dann verbietet ihm schon der Grundsatz von Treu und Glauben, geltend zu machen, daß der die Zahlung erbringende Schuldner arglistig oder grob fahrlässig gehandelt habe. Diese Einrede kann, wie bereits dargelegt, keinesfalls von demjenigen Wechselinhaber erhoben werden, der nach seiner eigenen Behauptung zu Unrecht Zahlung erlangt hat und dessen Einrede auf den Versuch hinausläuft, vom Schuldner noch einmal Zahlung zu erhalten.