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Rechtssatz RS0082573

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082573

Geschäftszahl

1Ob227/70; 8Ob568/76

Entscheidungsdatum

26.01.1977

Norm

WG Art40 Abs3

Rechtssatz

Obgleich hier nur von Zahlungen bei Verfall die Rede ist, greift die zu Gunsten des Schuldners normierte Erleichterung der Prüfungspflicht auch für eine Zahlung nach Verfall, aber vor Protest ein. Die Einrede, der Schuldner habe bei der Zahlung an den Nichtberechtigten arglistig oder grob fahrlässig gehandelt, kann nur vom sachlich Berechtigten, nicht aber von einem förmlich Berechtigten erhoben werden, der die Zahlung erhalten hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 227/70
    Entscheidungstext OGH 15.10.1970 1 Ob 227/70
    Veröff: SZ 43/180 = ÖBA 1971,194 = NZ 1973,102
  • 8 Ob 568/76
    Entscheidungstext OGH 26.01.1977 8 Ob 568/76
    nur: Die Einrede, der Schuldner habe bei der Zahlung an den Nichtberechtigten arglistig oder grob fahrlässig gehandelt, kann nur vom sachlich Berechtigten, nicht aber von einem förmlich Berechtigten erhoben werden, der die Zahlung erhalten hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0082573

Dokumentnummer

JJR_19701015_OGH0002_0010OB00227_7000000_002