Es ist ständige Rechtsprechung, dass die Übernahme einer Wechselbürgschaft dann auch eine Haftung nach bürgerlichem Recht begründen kann, wenn dies von den Parteien vereinbart wird (SZ 53/75; ÖBA 1992, 74; SZ 70/182). Die von der Klägerin vorformulierte und vom Beklagten unterfertigte Bürgschaftserklärung betont nach ihrem klaren Wortlaut die Übernahme der Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB, welche "wechselmäßig unterlegt", somit durch Fertigung eines Wechsels besichert werden soll. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass der Beklagte sowohl die Bürgschaft nach bürgerlichem Recht als auch eine Wechselbürgschaft übernommen hat, sodass ihm auch die sich aus bürgerlichem Bürgschaftsrecht ergebenden Einwendungen zustehen. Gleiches gilt auch für die sogenannte "verkleidete Bürgschaft", bei welcher der Bürge die Bürgschaftsverpflichtung durch Leistung seiner Unterschrift als Bezogener im Wege des Wechselakzepts eingeht (SZ 50/52; SZ 59/193; SZ 66/125; Gamerith in Rummel ABGB2 Rz 6 zu § 1346), wie dies hier trotz der Vereinbarung, den Wechsel als Bürge zu fertigen, offenbar irrtümlich geschehen ist. Wurde der Beklagte vereinbarungswidrig von dem den Blankowechsel komplettierenden Kläger anstatt als Wechselbürge als Bezogener eingesetzt, so ändert das inhaltlich nichts an seiner Haftung dem Wechselgläubiger gegenüber. Der Umstand, dass dem Beklagten im Falle einer Zahlung als Bezogener nicht das Rückgriffsrecht im Sinn des Art 32 Abs 3 WG zusteht, spielt im Verhältnis zum Wechselgläubiger keine Rolle (SZ 57/48; ÖBA 1999, 65; ÖBA 1999, 1029; 8 Ob 307/99a ua). Durch die Tatsache des Akzepts des Beklagten als Bezogener wurde somit seine Rechtsstellung im Verfahren nicht in relevanter Weise berührt und kann auch keine Rede davon sein, die Klägerin wäre verhalten gewesen, anstatt der wechselmäßigen Haftung des Beklagten die Haftung auf Grund der zivilrechtlichen Bürgschaftserklärung in Anspruch zu nehmen.Es ist ständige Rechtsprechung, dass die Übernahme einer Wechselbürgschaft dann auch eine Haftung nach bürgerlichem Recht begründen kann, wenn dies von den Parteien vereinbart wird (SZ 53/75; ÖBA 1992, 74; SZ 70/182). Die von der Klägerin vorformulierte und vom Beklagten unterfertigte Bürgschaftserklärung betont nach ihrem klaren Wortlaut die Übernahme der Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB, welche "wechselmäßig unterlegt", somit durch Fertigung eines Wechsels besichert werden soll. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass der Beklagte sowohl die Bürgschaft nach bürgerlichem Recht als auch eine Wechselbürgschaft übernommen hat, sodass ihm auch die sich aus bürgerlichem Bürgschaftsrecht ergebenden Einwendungen zustehen. Gleiches gilt auch für die sogenannte "verkleidete Bürgschaft", bei welcher der Bürge die Bürgschaftsverpflichtung durch Leistung seiner Unterschrift als Bezogener im Wege des Wechselakzepts eingeht (SZ 50/52; SZ 59/193; SZ 66/125; Gamerith in Rummel ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 1346,), wie dies hier trotz der Vereinbarung, den Wechsel als Bürge zu fertigen, offenbar irrtümlich geschehen ist. Wurde der Beklagte vereinbarungswidrig von dem den Blankowechsel komplettierenden Kläger anstatt als Wechselbürge als Bezogener eingesetzt, so ändert das inhaltlich nichts an seiner Haftung dem Wechselgläubiger gegenüber. Der Umstand, dass dem Beklagten im Falle einer Zahlung als Bezogener nicht das Rückgriffsrecht im Sinn des Artikel 32, Absatz 3, WG zusteht, spielt im Verhältnis zum Wechselgläubiger keine Rolle (SZ 57/48; ÖBA 1999, 65; ÖBA 1999, 1029; 8 Ob 307/99a ua). Durch die Tatsache des Akzepts des Beklagten als Bezogener wurde somit seine Rechtsstellung im Verfahren nicht in relevanter Weise berührt und kann auch keine Rede davon sein, die Klägerin wäre verhalten gewesen, anstatt der wechselmäßigen Haftung des Beklagten die Haftung auf Grund der zivilrechtlichen Bürgschaftserklärung in Anspruch zu nehmen.
Wird über eine Klagsänderung im Verfahren kein Beschluss gefasst, kann diese mit dem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft werden (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Rz 8 zu § 235). Die Mangelhaftigkeit, die der Beklagte darin sieht, dass anlässlich der Einschränkung des Klagsbetrages ein Leistungsbegehren formuliert und dies erst in der Folge wieder in ein Begehren auf Aufrechterhaltung des Wechselzahlungsauftrages berichtigt wurde, hat bereits das Berufungsgericht verneint (S 12 f des Berufungsurteils). Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel erster Instanz, den das Berufungsgericht verneint hat, aber in der Revision nicht mehr gerügt werden (JBl 1990, 535; JBl 1998, 643 ua)Wird über eine Klagsänderung im Verfahren kein Beschluss gefasst, kann diese mit dem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft werden (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Rz 8 zu Paragraph 235,). Die Mangelhaftigkeit, die der Beklagte darin sieht, dass anlässlich der Einschränkung des Klagsbetrages ein Leistungsbegehren formuliert und dies erst in der Folge wieder in ein Begehren auf Aufrechterhaltung des Wechselzahlungsauftrages berichtigt wurde, hat bereits das Berufungsgericht verneint (S 12 f des Berufungsurteils). Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel erster Instanz, den das Berufungsgericht verneint hat, aber in der Revision nicht mehr gerügt werden (JBl 1990, 535; JBl 1998, 643 ua)
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es zwar richtig sei, dass das Hauptschuldverhältnis auf die Bürgschaftsverpflichtung rückwirke, diese müsse mit dem Inhalt der verbürgten Forderung wirtschaftlich übereinstimmen. Habe aber die Erklärung der Parteien, was mit dem Kredit nach seiner Auszahlung geschehen sollte, schon im Grundverhältnis keine auf die Auszahlung der Kreditvaluta maßgebliche Auswirkung gehabt, so könne sie auch die Bürgschaftsverpflichtung nicht berühren. Das im Geschäftsverhältnis zwischen einer Kreditunternehmung und ihrem Kunden bestehende Vertrauensverhältnis eigener Art könne nicht so weit führen, dass die einen Kredit gewährende Bank auf Grund einer vom Kreditnehmerseite zum Ausdruck gebrachten Verwendungsabsicht die Auszahlung des Kredits von der Sicherstellung der widmungsgemäßen Verwendung abhängig machen müsste, um damit ihr gegenüber nicht zum Ausdruck gebrachte Interessen eines Kreditbürgen zu wahren (RdW 1990, 378). Diese Überlegungen müssen umso mehr in einem Fall gelten, in dem es - wie hier - gar nicht mehr darum ging, einen erst geplanten Kaufvertragsabschluss sicherzustellen, sondern der Zweck der Kreditgewährung darin lag, einen für den Kaufpreisrest bereits begebenen ungedeckten Scheck zu finanzieren. Auch darf nicht übersehen werden, dass alle drei handelnden Personen den vorrangigen Zweck des Geschäfts im Weiterverkauf der Liegenschaft sahen, sodass es Sache des Beklagten gewesen wäre, dessenungeachtet die Übernahme der Bürgschaft an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Auch ist sowohl zur Frage der Besicherung als auch zu jener der Person des Käufers darauf zu verweisen, dass die Liegenschaft bislang noch nicht veräußert werden konnte. Der Beklagte hat im Verfahren keinerlei Behauptungen dahin aufgestellt, inwieweit bei dem von ihm gewünschten Verhalten der Leute der Klägerin sein Schaden tatsächlich gemindert worden wäre und hat den ihm obliegenden Beweis (SZ 52/15, SZ 57/27, JBl 1988, 243, SZ 66/97, 3 Ob 51/98s ua) der Kausaliatät des behaupteten Sorgfaltsverstoßes für den Schadenseintritt nicht erbracht.
Auch ein Verstoß der Klägerin gegen eine sie in Ansehung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers treffende Aufklärungspflicht ist nicht zu erkennen. Banken sind nur in Ausnahmefällen dazu verpflichtet, Bürgen vor dem Abschluss des Bürgschaftsvertrages über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären (SZ 56/81; SZ 57/70; ÖBA 1993, 61 ua). Es ist diesen vielmehr selbst überlassen, sich entsprechend zu informieren und das finanzielle Risiko einzuschätzen. Dies gilt erst recht, wenn der Bürge in einer besonderen Nahebeziehung zum Schuldner steht und von diesem selbst alle näheren Auskünfte fordern und erlangen kann. In einem solchen Fall darf die Bank die Annahme zu Grunde legen, dass der Bürge gerade im Hinblick auf seine Nahebeziehung zum Einstehen für den Schuldner bereit ist, um von diesem allenfalls schwerwiegende Nachteile abzuwenden. Lediglich, wenn für die Bank erkennbar ist, dass der wirtschaftliche Ruin des Hauptschuldners unmittelbar bevorsteht, oder er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein wird, und die Bank damit rechnen muss, dass dem nahen Angehörigen diese Umstände nicht ebenfalls bewusst sind, trifft sie im Rahmen der vorvertraglichen Beziehung eine entsprechende Aufklärungs- und Warnpflicht (ÖBA 1993, 61 ua). Anhaltspunkte dafür, der wirtschaftliche Zusammenbruch des Kreditnehmers wäre im Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung unmittelbar bevorgestanden, sind dem Akt nicht zu entnehmen, hat doch der Beklagte selbst vorgebracht, der Kreditnehmer habe bis Ende 1991 noch über Vermögen verfügt, das zur Befriedigung seiner Regressforderungen geeignet gewesen wäre. Auch waren dem Beklagten die Umstände des spekulativen Liegenschaftserwerbs ebenso bekannt, wie die darauf gegründete Erwartung der Finanzierbarkeit des Kredits.
Die Annahme des Beklagten, durch die Fertigung weiterer, allerdings nur die Verlängerung des bestehenden Kreditverhältnisses betreffender Kreditverträge am 22. 10. 1992 durch den Kreditnehmer sei seine ursprüngliche Bürgschaft hinfällig geworden, muss schon an der Feststellung scheitern, dass die Klägerin diese Anträge des Kreditnehmers auf Abschluss von Kreditverträgen nicht angenommen hat und sich daher die Frage einer Novation mangels Willensübereinstimmung gar nicht stellt.
Die Ausführungen des Beklagten zur Zusammensetzung des geltend gemachten Wechselbetrags ignorieren die Feststellungen der Vorinstanzen über Art und Umfang der Verzinsung des Kapitalsbetrags. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Ausführungen des Beklagten zur Zusammensetzung des geltend gemachten Wechselbetrags ignorieren die Feststellungen der Vorinstanzen über Art und Umfang der Verzinsung des Kapitalsbetrags. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Insoweit der Beklagte vermeint, es sei billig, ihn nicht weiter haften zu lassen, als den bereits bezahlten Beträgen entspreche, ist er darauf zu verweisen, dass die ein richterliches Mäßigungsrecht auf Grund Interessenabwägung vorsehende Bestimmung des § 25d KSchG gemäß § 41a Abs 4 KSchG auf Verträge, die vor dem 1. 1. 1997 geschlossen wurden, nicht anzuwenden ist.Insoweit der Beklagte vermeint, es sei billig, ihn nicht weiter haften zu lassen, als den bereits bezahlten Beträgen entspreche, ist er darauf zu verweisen, dass die ein richterliches Mäßigungsrecht auf Grund Interessenabwägung vorsehende Bestimmung des Paragraph 25 d, KSchG gemäß Paragraph 41 a, Absatz 4, KSchG auf Verträge, die vor dem 1. 1. 1997 geschlossen wurden, nicht anzuwenden ist.
Entgegen der vom Beklagten in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht kommt es daher für die Prüfung des Klagebegehrens allein auf den im Verfahren erhobenen Sittenwidrigkeitseinwand an. Diesbezüglich fehlt es aber - wie die Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision zutreffend darlegt - an wesentlichen Feststellungen, wie sich aus folgenden rechtlichen Überlegungen ergibt:
Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit der Frage der Sittenwidrigkeit riskanter Bürgschaften erstmals in der Entscheidung SZ 68/64. Danach seien die Wertungen der deutschen Rechtsprechung bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger "ohne jedes oder jedenfalls ohne zulängliches Einkommen und Vermögen" auch für den österreichischen Rechtsbereich von Bedeutung, weil das Prinzip der Privatautonomie, das jedermann auch risikoreiche, nur unter besonders günstigen Bedingungen erfüllbare Geschäfte erlaubt, durch die Bestimmung des § 879 ABGB begrenzt werde. Erst die Verbindung der strukturell ungleich größeren Verhandlungsstärke der Gläubigerbank gegenüber einem dem Hauptschuldner gutstehenden Angehörigen, dessen Verpflichtung seine gegenwärtigen und in absehbarer Zukunft zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei weitem übersteige, mit weiteren in der Person des gutstehenden Angehörigen liegenden, seine Entscheidungsfreiheit weitgehend beeinträchtigenden und der Gläubigerbank zurechenbaren Umständen könne in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbots - in Ausnahmefällen - die Sittenwidrigkeit und damit die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts wegen Vorliegens eines Ausbeutungstatbestands begründen. Dabei seien demonstrativ folgende für die Sittenwidrigkeitsfrage beachtliche Gesichtspunkte, deren Gesamtwürdigung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen sei, maßgeblich: Grobes Missverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Bürgen und seiner Mithaftung, deren konkrete vertragliche Ausgestaltung, hoffnungslose Überschuldung des Hauptschuldners, Verharmlosung des Risikos oder der Tragweite der Verpflichtung durch einen Bankmitarbeiter, Überrumplung des Angehörigen durch die Bank, Ausnutzung seiner seelischen Zwangslage infolge seiner gefühlsmäßigen Bindung an den Kreditnehmer oder seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von diesem, geschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen, Fehlen dessen wesentlichen Eigeninteresses am Zustandekommen des Vertrages, Sinnlosigkeit der Bürgschaft für die Bank, Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Haftenden auf Seiten des Kreditgebers. Diese Leitentscheidung diente der Rechtsprechung seither als Richtschnur zur Beurteilung der jeweiligen Einzelfälle (ÖBA 1997, 1027; JBl 1998, 36; ecolex 1998, 761; ecolex 1998, 471; ÖBA 1998, 723; ÖBA 1999, 647; 8 Ob 320/99p). Auch die Lehre stimmte dieser Entscheidung im Wesentlichen zu, wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 71/117 ausführlich darstellte, wobei er zu einzelnen Kritikpunkten eingehend in dem Sinne Stellung nahm, dass sie keinen Anlass für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung bilden könnten. Allerdings entwickelte er im genannten Erkenntnis die Rechtsprechungslinie insoweit weiter, als er ausführte, dass jene Grundsätze, die im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern einerseits und Ehepartnern - gleichviel, ob als Ehegatten oder Lebensgefährten - andererseits gelten, sich nicht ohne weiteres auf die Beziehungen erwachsener Geschwister übertragen ließen. Wohnten solche Geschwister räumlich getrennt in voneinander unabhängigen familiären und beruflichen Lebensbereichen, werde eine solche Gestaltung der Lebensumstände gewöhnlich von einer Lockerung persönlicher Kontakte und emotionaler Bindungen begleitet. Deshalb fallen erwachsenen Geschwistern rationale wirtschaftliche Entscheidungen viel leichter als Lebenspartnern, aber auch Kindern, die sich dem Einflussbereich ihrer Eltern noch nicht durch eine Verselbständigung ihrer familiären und beruflichen Existenz entzogen haben. In derartigen Fällen mangle es demzufolge an einer beruflichen Abhängigkeit des Interzedenten vom Kreditnehmer und regelmäßig auch an einer solchen engen gefühlsmäßigen Bindung an Letzteren, die erst die zur Verdünnung der Entscheidungsfreiheit führende seelische Zwangslage schaffen könne. Träfe das einmal nicht zu, hätte der Interzedent jene besonderen Umstände, die trotz der Verselbständigung seiner familiären und beruflichen Lebensbereiche nach wie vor eine Situation verdünnter Entscheidungsfreiheit verständlich machen könnten, zu behaupten und zu beweisen.Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit der Frage der Sittenwidrigkeit riskanter Bürgschaften erstmals in der Entscheidung SZ 68/64. Danach seien die Wertungen der deutschen Rechtsprechung bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger "ohne jedes oder jedenfalls ohne zulängliches Einkommen und Vermögen" auch für den österreichischen Rechtsbereich von Bedeutung, weil das Prinzip der Privatautonomie, das jedermann auch risikoreiche, nur unter besonders günstigen Bedingungen erfüllbare Geschäfte erlaubt, durch die Bestimmung des Paragraph 879, ABGB begrenzt werde. Erst die Verbindung der strukturell ungleich größeren Verhandlungsstärke der Gläubigerbank gegenüber einem dem Hauptschuldner gutstehenden Angehörigen, dessen Verpflichtung seine gegenwärtigen und in absehbarer Zukunft zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei weitem übersteige, mit weiteren in der Person des gutstehenden Angehörigen liegenden, seine Entscheidungsfreiheit weitgehend beeinträchtigenden und der Gläubigerbank zurechenbaren Umständen könne in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbots - in Ausnahmefällen - die Sittenwidrigkeit und damit die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts wegen Vorliegens eines Ausbeutungstatbestands begründen. Dabei seien demonstrativ folgende für die Sittenwidrigkeitsfrage beachtliche Gesichtspunkte, deren Gesamtwürdigung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen sei, maßgeblich: Grobes Missverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Bürgen und seiner Mithaftung, deren konkrete vertragliche Ausgestaltung, hoffnungslose Überschuldung des Hauptschuldners, Verharmlosung des Risikos oder der Tragweite der Verpflichtung durch einen Bankmitarbeiter, Überrumplung des Angehörigen durch die Bank, Ausnutzung seiner seelischen Zwangslage infolge seiner gefühlsmäßigen Bindung an den Kreditnehmer oder seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von diesem, geschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen, Fehlen dessen wesentlichen Eigeninteresses am Zustandekommen des Vertrages, Sinnlosigkeit der Bürgschaft für die Bank, Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Haftenden auf Seiten des Kreditgebers. Diese Leitentscheidung diente der Rechtsprechung seither als Richtschnur zur Beurteilung der jeweiligen Einzelfälle (ÖBA 1997, 1027; JBl 1998, 36; ecolex 1998, 761; ecolex 1998, 471; ÖBA 1998, 723; ÖBA 1999, 647; 8 Ob 320/99p). Auch die Lehre stimmte dieser Entscheidung im Wesentlichen zu, wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 71/117 ausführlich darstellte, wobei er zu einzelnen Kritikpunkten eingehend in dem Sinne Stellung nahm, dass sie keinen Anlass für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung bilden könnten. Allerdings entwickelte er im genannten Erkenntnis die Rechtsprechungslinie insoweit weiter, als er ausführte, dass jene Grundsätze, die im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern einerseits und Ehepartnern - gleichviel, ob als Ehegatten oder Lebensgefährten - andererseits gelten, sich nicht ohne weiteres auf die Beziehungen erwachsener Geschwister übertragen ließen. Wohnten solche Geschwister räumlich getrennt in voneinander unabhängigen familiären und beruflichen Lebensbereichen, werde eine solche Gestaltung der Lebensumstände gewöhnlich von einer Lockerung persönlicher Kontakte und emotionaler Bindungen begleitet. Deshalb fallen erwachsenen Geschwistern rationale wirtschaftliche Entscheidungen viel leichter als Lebenspartnern, aber auch Kindern, die sich dem Einflussbereich ihrer Eltern noch nicht durch eine Verselbständigung ihrer familiären und beruflichen Existenz entzogen haben. In derartigen Fällen mangle es demzufolge an einer beruflichen Abhängigkeit des Interzedenten vom Kreditnehmer und regelmäßig auch an einer solchen engen gefühlsmäßigen Bindung an Letzteren, die erst die zur Verdünnung der Entscheidungsfreiheit führende seelische Zwangslage schaffen könne. Träfe das einmal nicht zu, hätte der Interzedent jene besonderen Umstände, die trotz der Verselbständigung seiner familiären und beruflichen Lebensbereiche nach wie vor eine Situation verdünnter Entscheidungsfreiheit verständlich machen könnten, zu behaupten und zu beweisen.
Nach Auffassung des erkennenden Senats hat der Beklagte diesen Beweis erbracht, hat er sich doch unter anderem darauf berufen, dass der Geschäftsleiter der Klägerin die Bürgschaftsübernahme ungerechtfertigt verharmlost habe. Dies ist nach den Feststellungen tatsächlich in einem kaum verständlichen Ausmaß geschehen. Bedenkt man, dass der Geschäftsleiter der Klägerin, ohne Erfahrung mit ausländischen Immobiliengeschäften zu haben oder über weitere Erkenntnisse als die Auskünfte des Kreditnehmers zu verfügen, nicht nur den Kreditnehmer in der Annahme der Vorteilhaftigkeit seines Tuns bestärkte, sondern den zögernden Beklagten massiv zur Übernahme der Bürgschaft überredete, musste dieser unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass sein Bruder bereits einen ungedeckten Scheck ausgestellt hatte, in eine besondere Zwangslage kommen. Durch die Äußerungen des Geschäftsleiters der Klägerin konnte nämlich der Eindruck entstehen, der Beklagte wolle seinem Bruder nicht helfen, obwohl er dies ohne wesentliches Risiko tun könnte. Obwohl die Lebensbereiche der beiden Brüder getrennt waren und im Sinne der zitierten Entscheidung SZ 71/117 von einer gelockerten gefühlsmäßigen Bindung auszugehen ist, hätte der Beklagte bei einer Verweigerung der Bürgschaftsübernahme wohl von Seiten des Bankangestellten und im Familienkreis mit dem Vorwurf rechnen müssen, seinen Bruder im Stich gelassen zu haben. Trotz der für sich allein nicht ausreichenden gefühlsmäßigen Bindung zum Hauptschuldner führt daher die unerklärliche Verharmlosung des mit der Haftungsübernahme verbundenen Risikos durch die Bank zur Missbilligung des Zustandekommens des Vertrages wegen verdünnter Willensfreiheit des Bürgen (in diesem Sinn auch 8 Ob 320/99p).
Die für die Inhaltskontrolle rechtserheblichen in der Entscheidung SZ 68/64 demonstrativ aufgezählten Gesichtspunkte bilden ein bewegliches Beurteilungssystem, dessen Anwendung ein Sittenwidrigkeitsurteil dann erlaubt, wenn entsprechende Indikatoren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in allen drei Systemelementen verwirklicht waren und diesen in der Gesamtschau - je nach den Umständen des Einzelfalles - ein erhebliches Gewicht beizumessen ist (SZ 71/117). In Anbetracht des dargestellten Verhaltens des Bankangestellten sowie des unter dem Blickwinkel der Ausstellung eines ungedeckten Schecks jedenfalls nicht bedeutungslosen Umstandes, dass Kreditnehmer und Beklagter Geschwister sind, tritt die Tatsache, dass der Beklagte gar nicht behauptet hat, in geschäftlichen Angelegenheiten besonders unerfahren zu sein, an Bedeutung so weit zurück, dass sie das Sittenwidrigkeitsurteil nicht abzuwenden vermag. Dies gilt auch für die im Falle des Zustandekommens des Geschäfts zugesagte Belohnung von DEM 100.000. Nach den Feststellungen hat der Beklagte ein derartiges Entgelt nicht gefordert und war es auch nicht geeignet, seine Bedenken zu zerstreuen, sondern wurden diese erst durch das Gespräch mit dem Geschäftsleiter der Klägerin verdrängt. Irgend ein Hinweis, dass die versprochene Belohnung ein wesentliches Motiv für die Bürgschaftsübernahme gewesen wäre, kann dem Akt nicht entnommen werden.
Was nun die inhaltliche Missbilligung des Interzessionsvertrags betrifft, ist dem Beklagten vorerst zu erwidern, dass die Indikatoren der Sittenwidrigkeit im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in allen drei von Graf (ÖBA 1995, 776) herausgearbeiteten Systemelementen (inhaltliche Missbilligung des Interzessionsvertrages, Missbilligung der Umstände des Zustandekommens infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit sowie Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber) verwirklicht sein müssen. Es kommt daher auf die im Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaft gegebenen und in absehbarer Zukunft zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Interzedenten an (SZ 68/64; SZ 71/117; 8 Ob 320/99p ua). Der Oberste Gerichtshof hat insbesondere in seinen Entscheidungen SZ 71/117 und 8 Ob 320/99p klargestellt, dass das Vorliegen eines krassen Missverhältnisess des Haftungsumfanges und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten auslösendes Moment für die weitere Inhaltskontrolle ist (in diesem Sinne auch Graf, aaO; Rabl, Die Bürgschaft, 62). Die Beurteilung des Verhältnisses zwischen Haftung und Leistungsfähigkeit ist daher nicht Teil des vorher beschriebenen beweglichen Systems und wird durch die Intensität der dort zu berücksichtigenden Faktoren nicht berührt.
Der Oberste Gerichtshof hat schon in seiner Leitentscheidung SZ 68/64 offen gelassen, ob eine Sittenwidrigkeit der dargestellten Art zum gänzlichen Entfall der übernommenen Verpflichtung oder infolge bloßer Teilnichtigkeit nur zu einer Vertragsanpassung und Herabsetzung der Verpflichtung des mithaftenden Familienangehörigen auf ein seiner Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Verpflichtungserklärung nicht unangemessenes Maß führen kann. Auch in den Folgeentscheidungen war dieser Problemkreis nie von rechtserheblicher Bedeutung (vgl etwa ÖBA 1999/805). Zu dieser hier entscheidungswesentlichen Rechtsfrage ist zu erwägen:Der Oberste Gerichtshof hat schon in seiner Leitentscheidung SZ 68/64 offen gelassen, ob eine Sittenwidrigkeit der dargestellten Art zum gänzlichen Entfall der übernommenen Verpflichtung oder infolge bloßer Teilnichtigkeit nur zu einer Vertragsanpassung und Herabsetzung der Verpflichtung des mithaftenden Familienangehörigen auf ein seiner Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Verpflichtungserklärung nicht unangemessenes Maß führen kann. Auch in den Folgeentscheidungen war dieser Problemkreis nie von rechtserheblicher Bedeutung vergleiche etwa ÖBA 1999/805). Zu dieser hier entscheidungswesentlichen Rechtsfrage ist zu erwägen:
Rabl aaO, 80 f kritisiert eine Anlehnung der Inhaltskontrolle von Bürgschaften an das System des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB. Bestimmte vom Obersten Gerichtshof für die Sittenwidrigkeitskontrolle relevant erklärte Kriterien seien beim besten Willen nicht im Grundmuster des Wucherverbots unterzubringen wie zB das "mangelnde Eigeninteresse des Bürgen am Kredit" oder die "Sinnlosigkeit der Haftung" für den Kreditgeber. Ein all zu rasches Festlegen auf einen Teilaspekt der durch die Rechtsordnung vorgesehenen Inhaltskontrolle von Verträgen, der Wucherkontrolle, nehme der Sittenwidrigkeitskontrolle gerade diejenige Elastizität, die es ihr normalerweise ermögliche, auf einen Wandel der Wertungsprinzipien adäquat zu reagieren. Zu dieser Kritik Rabls (auch enthalten in ecolex 1998, 9) hat der Oberste Gerichtshof bereits in SZ 71/117 ausgeführt, dass in der Ausgangsentscheidung ohnehin nur von einer "sinngemäßen Anwendung der Grundsätze des Wucherverbots wegen Vorliegens eines Ausbeutungstatbestands" gesprochen und dort gerade das Erfordernis einer "Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände" als Voraussetzung eines Sittenwidrigkeitsurteils betont werde. Der Oberste Gerichtshof habe sich damit gerade nicht "auf einen Teilaspekt der durch die Rechtsordnung vorgesehenen Inhaltskontrolle von Verträgen" festgelegt, weil er nicht einer schematischen Anwendung des Wuchertatbestands das Wort rede, sondern mit den erörterten Beurteilungskriterien durchaus "auf einen Wandel der Wertungsprinzipien adäquat zu reagieren" vermöge.Rabl aaO, 80 f kritisiert eine Anlehnung der Inhaltskontrolle von Bürgschaften an das System des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB. Bestimmte vom Obersten Gerichtshof für die Sittenwidrigkeitskontrolle relevant erklärte Kriterien seien beim besten Willen nicht im Grundmuster des Wucherverbots unterzubringen wie zB das "mangelnde Eigeninteresse des Bürgen am Kredit" oder die "Sinnlosigkeit der Haftung" für den Kreditgeber. Ein all zu rasches Festlegen auf einen Teilaspekt der durch die Rechtsordnung vorgesehenen Inhaltskontrolle von Verträgen, der Wucherkontrolle, nehme der Sittenwidrigkeitskontrolle gerade diejenige Elastizität, die es ihr normalerweise ermögliche, auf einen Wandel der Wertungsprinzipien adäquat zu reagieren. Zu dieser Kritik Rabls (auch enthalten in ecolex 1998, 9) hat der Oberste Gerichtshof bereits in SZ 71/117 ausgeführt, dass in der Ausgangsentscheidung ohnehin nur von einer "sinngemäßen Anwendung der Grundsätze des Wucherverbots wegen Vorliegens eines Ausbeutungstatbestands" gesprochen und dort gerade das Erfordernis einer "Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände" als Voraussetzung eines Sittenwidrigkeitsurteils betont werde. Der Oberste Gerichtshof habe sich damit gerade nicht "auf einen Teilaspekt der durch die Rechtsordnung vorgesehenen Inhaltskontrolle von Verträgen" festgelegt, weil er nicht einer schematischen Anwendung des Wuchertatbestands das Wort rede, sondern mit den erörterten Beurteilungskriterien durchaus "auf einen Wandel der Wertungsprinzipien adäquat zu reagieren" vermöge.
Im Lichte dieses Verständnisses sieht sich der erkennende Senat nicht gehindert, vorerst auf die von der Rechtsprechung zu § 879 Abs 1 ABGB herausgearbeiteten Fälle der Teilnichtigkeit zu verweisen. Hiebei wurde jeweils auf den Zweck der Verbotsnorm abgestellt, um beurteilen zu können, ob der Vertrag teilweise gültig oder zur Gänze ungültig sei. Dabei ist der Restgültigkeit möglichst der Vorzug gegeben, wie dies etwa bei verbotenen Ablösen (SZ 63/23), gesetzwidrig überhöhtem Mietzins (SZ 52/170; WoBl 1991/125), unwirksamer Wertsicherungsklausel (JBl 1991, 44) oder übermäßiger Bindungsdauer bei einem Bierbezugsvertrag (SZ 56/144; ÖBl 1993, 220; SZ 66/138) gehandhabt wurde (weitere Nachweise siehe Krejci in Rummel ABGB2 Rz 250 zu § 879; Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 37 zu § 879).Im Lichte dieses Verständnisses sieht sich der erkennende Senat nicht gehindert, vorerst auf die von der Rechtsprechung zu Paragraph 879, Absatz eins, ABGB herausgearbeiteten Fälle der Teilnichtigkeit zu verweisen. Hiebei wurde jeweils auf den Zweck der Verbotsnorm abgestellt, um beurteilen zu können, ob der Vertrag teilweise gültig oder zur Gänze ungültig sei. Dabei ist der Restgültigkeit möglichst der Vorzug gegeben, wie dies etwa bei verbotenen Ablösen (SZ 63/23), gesetzwidrig überhöhtem Mietzins (SZ 52/170; WoBl 1991/125), unwirksamer Wertsicherungsklausel (JBl 1991, 44) oder übermäßiger Bindungsdauer bei einem Bierbezugsvertrag (SZ 56/144; ÖBl 1993, 220; SZ 66/138) gehandhabt wurde (weitere Nachweise siehe Krejci in Rummel ABGB2 Rz 250 zu Paragraph 879,; Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 37 zu Paragraph 879,).
Der wucherische Vertrag ist zwar gemäß § 7 Abs 1 WuchG zur Gänze nichtig, doch wird durch den durch § 35 KSchG angefügten Abs 2 dieser Gesetzesstelle in Ansehung von Darlehens- oder Kreditverträgen - ohne dies ausdrücklich auszusprechen - im Ergebnis bloße Teilnichtigkeit normiert. Der Bewucherte kann die vertraglichen Rückzahlungsfristen in Anspruch nehmen, er schuldet aber nur geminderte Zinsen in der Höhe des doppelten Eskomtzinsfußes (Krejci in Rummel ABGB2 Rz 2 zu § 35 KSchG; Apathy in Schwimann ABGB2 V Rz 6 zu § 7 WuchG).Der wucherische Vertrag ist zwar gemäß Paragraph 7, Absatz eins, WuchG zur Gänze nichtig, doch wird durch den durch Paragraph 35, KSchG angefügten Absatz 2, dieser Gesetzesstelle in Ansehung von Darlehens- oder Kreditverträgen - ohne dies ausdrücklich auszusprechen - im Ergebnis bloße Teilnichtigkeit normiert. Der Bewucherte kann die vertraglichen Rückzahlungsfristen in Anspruch nehmen, er schuldet aber nur geminderte Zinsen in der Höhe des doppelten Eskomtzinsfußes (Krejci in Rummel ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 35, KSchG; Apathy in Schwimann ABGB2 römisch fünf Rz 6 zu Paragraph 7, WuchG).
Es bestehen somit dogmatisch keine Bedenken auch im Bereich der Sittenwidrigkeitskontrolle von Bürgschaftsverträgen auf die Form der Teilnichtigkeit zurückzugreifen. Auch Rabl aaO 84 befürwortet diese Lösung, weil im Fall der Sittenwidrigkeit wegen wirtschaftlicher Überforderung der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit durch die Reduktion zum Durchbruch verholfen werde. Er erkennt allerdings auch das damit verbundene Problem, nämlich dass anders als im Bereich des § 1336 Abs 2 ABGB eindeutige Kriterien zur Beantwortung der Frage, was denn im Regelfall eine angemessene Haftung sei, fehlen. Die Lösung sieht der Autor in dem Rekurs auf den hypothetischen Parteiwillen, der in der Regel darauf abzielen werde, dem Bürgen eine Verpflichtung aufzuerlegen, die er realistischerweise erfüllen kann und die zugleich das Sicherungsinteresse des Gläubigers befriedigt. Dabei komme der Vertragsausgestaltung besondere Bedeutung zu, weshalb man bei der Minderung der Haftung nach § 879 Abs 1 ABGB - wie auch nach § 25d KSchG - alle Umstände und Gestaltungsmöglichkeiten der Haftungsübernahme ins Kalkül zu ziehen habe. Das schließe selbstverständlich nicht aus, dass in krassen Fällen der Überforderung ein völliger Haftungsentfall gerechtfertigt sei.Es bestehen somit dogmatisch keine Bedenken auch im Bereich der Sittenwidrigkeitskontrolle von Bürgschaftsverträgen auf die Form der Teilnichtigkeit zurückzugreifen. Auch Rabl aaO 84 befürwortet diese Lösung, weil im Fall der Sittenwidrigkeit wegen wirtschaftlicher Überforderung der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit durch die Reduktion zum Durchbruch verholfen werde. Er erkennt allerdings auch das damit verbundene Problem, nämlich dass anders als im Bereich des Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB eindeutige Kriterien zur Beantwortung der Frage, was denn im Regelfall eine angemessene Haftung sei, fehlen. Die Lösung sieht der Autor in dem Rekurs auf den hypothetischen Parteiwillen, der in der Regel darauf abzielen werde, dem Bürgen eine Verpflichtung aufzuerlegen, die er realistischerweise erfüllen kann und die zugleich das Sicherungsinteresse des Gläubigers befriedigt. Dabei komme der Vertragsausgestaltung besondere Bedeutung zu, weshalb man bei der Minderung der Haftung nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB - wie auch nach Paragraph 25 d, KSchG - alle Umstände und Gestaltungsmöglichkeiten der Haftungsübernahme ins Kalkül zu ziehen habe. Das schließe selbstverständlich nicht aus, dass in krassen Fällen der Überforderung ein völliger Haftungsentfall gerechtfertigt sei.
Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat an und hält dazu fest, dass ihm das Herausarbeiten starrer Formeln - wie dies der BGH tut (vgl Rabl aaO 77) - nicht zweckmäßig scheint, zumal der Gesetzgeber durch den - wenngleich auf den hier zu beurteilenden Vertragsabschluss nicht anwendbaren - § 25d KSchG deutlich den Vorrang einer Gesamtschau zu erkennen gegeben hat. Es ist daher ein vernünftiger Interessensausgleich zwischen Gläubiger einerseits und Interzedenten andererseits anzustreben. Weil Bürgschaften im Allgemeinen nach Verzug des Hauptschuldners schlagend werden, ist bei dieser Interessenabwägung neben dem Kapitalbetrag auch die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Zinsbelastung zu berücksichtigen. Ausgehend von dieser Basis ist nun vorerst danach zu fragen, ob die Voraussetzungen für die Gesamtnichtigkeit des Vertrages vorliegen. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn eine Gegenüberstellung des Haftungsumfangs mit der Leistungsfähigkeit die Sinnlosigkeit der Bürgschaft für den Gläubiger ergibt, d.h. dass ein nach wirtschaftlichen Kriterien vernünftig denkender Gläubiger sich mit einer derartigen Sicherstellung jedenfalls nicht begnügt hätte.Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat an und hält dazu fest, dass ihm das Herausarbeiten starrer Formeln - wie dies der BGH tut vergleiche Rabl aaO 77) - nicht zweckmäßig scheint, zumal der Gesetzgeber durch den - wenngleich auf den hier zu beurteilenden Vertragsabschluss nicht anwendbaren - Paragraph 25 d, KSchG deutlich den Vorrang einer Gesamtschau zu erkennen gegeben hat. Es ist daher ein vernünftiger Interessensausgleich zwischen Gläubiger einerseits und Interzedenten andererseits anzustreben. Weil Bürgschaften im Allgemeinen nach Verzug des Hauptschuldners schlagend werden, ist bei dieser Interessenabwägung neben dem Kapitalbetrag auch die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Zinsbelastung zu berücksichtigen. Ausgehend von dieser Basis ist nun vorerst danach zu fragen, ob die Voraussetzungen für die Gesamtnichtigkeit des Vertrages vorliegen. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn eine Gegenüberstellung des Haftungsumfangs mit der Leistungsfähigkeit die Sinnlosigkeit der Bürgschaft für den Gläubiger ergibt, d.h. dass ein nach wirtschaftlichen Kriterien vernünftig denkender Gläubiger sich mit einer derartigen Sicherstellung jedenfalls nicht begnügt hätte.
Verfügte allerdings der Bürge im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über Vermögen und/oder Einkommen, das seine Gutstehung nicht schlechthin als wertlos erscheinen lässt, kommt eine Beschränkung seiner Verpflichtung im Wege der Teilnichtigkeit in Frage. Hiebei ist vordergründiges Ziel, die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Schuldners zu erhalten und den Eintritt der Insolvenz zu vermeiden (vgl Rabl aaO 73). Der in Anspruch genommene Bürge wird zwar die Verwertung seines Vermögens zu dulden und sein Einkommen zur Schuldtilgung einzusetzen haben, jedoch nur so weit, dass ihm nicht die notwendigen Lebens- und Wirtschaftsgrundlagen entzogen werden. Umfang und Dauer der Inanspruchnahme wird nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles entschieden werden können, wobei jedoch die im § 25d Abs 2 KSchG genannten Kriterien entsprechende Anhaltspunkte bieten. Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang bleiben, dass auch dieser Beurteilung selbstverständlich die eingangs wiedergegebenen von der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien zu Grunde zu legen sind und insbesondere die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Kreditgebers von diesen Faktoren zu prüfen ist.Verfügte allerdings der Bürge im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über Vermögen und/oder Einkommen, das seine Gutstehung nicht schlechthin als wertlos erscheinen lässt, kommt eine Beschränkung seiner Verpflichtung im Wege der Teilnichtigkeit in Frage. Hiebei ist vordergründiges Ziel, die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Schuldners zu erhalten und den Eintritt der Insolvenz zu vermeiden vergleiche Rabl aaO 73). Der in Anspruch genommene Bürge wird zwar die Verwertung seines Vermögens zu dulden und sein Einkommen zur Schuldtilgung einzusetzen haben, jedoch nur so weit, dass ihm nicht die notwendigen Lebens- und Wirtschaftsgrundlagen entzogen werden. Umfang und Dauer der Inanspruchnahme wird nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles entschieden werden können, wobei jedoch die im Paragraph 25 d, Absatz 2, KSchG genannten Kriterien entsprechende Anhaltspunkte bieten. Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang bleiben, dass auch dieser Beurteilung selbstverständlich die eingangs wiedergegebenen von der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien zu Grunde zu legen sind und insbesondere die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Kreditgebers von diesen Faktoren zu prüfen ist.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Beklagten im Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaftsverpflichtung zu treffen und diese nach den oben dargestellten Kriterien in ein Verhältnis zum Haftungsumfang zu setzen haben.
Der Revision ist Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.