Rechtssatz RS0083936
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083936
Entscheidungsdatum
28.03.2025
Norm
WG Art10
WG Art31
WG Art32 Abs3
Rechtssatz
Wird ein Blankowechsel in einem Punkt vom unmittelbaren Vertragspartner verabredungswidrig ausgefüllt und tritt der Ausfüller als Kläger auf, so kann er den Wechsel insoweit geltend machen, als dessen Inhalt der getroffenen Abrede entspricht. Wurde der Beklagte vereinbarungswidrig vom Kläger anstatt als Wechselbürge als Bezogener eingesetzt, so ändert das inhaltlich nichts an seiner Haftung dem Wechselgläubiger gegenüber. Der Umstand, daß dem Beklagten im Falle einer Zahlung als Bezogener nicht das Rückgriffsrecht im Sinne des Art 32 Abs 3 WG zusteht, spielt im Verhältnis zum Wechselgläubiger nämlich keine Rolle.Wird ein Blankowechsel in einem Punkt vom unmittelbaren Vertragspartner verabredungswidrig ausgefüllt und tritt der Ausfüller als Kläger auf, so kann er den Wechsel insoweit geltend machen, als dessen Inhalt der getroffenen Abrede entspricht. Wurde der Beklagte vereinbarungswidrig vom Kläger anstatt als Wechselbürge als Bezogener eingesetzt, so ändert das inhaltlich nichts an seiner Haftung dem Wechselgläubiger gegenüber. Der Umstand, daß dem Beklagten im Falle einer Zahlung als Bezogener nicht das Rückgriffsrecht im Sinne des Artikel 32, Absatz 3, WG zusteht, spielt im Verhältnis zum Wechselgläubiger nämlich keine Rolle.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 535/84
Entscheidungstext OGH 08.03.1984 7 Ob 535/84
Veröff: SZ 57/48 = EvBl 1984/149 S 606
- 8 Ob 24/88
Entscheidungstext OGH 13.07.1989 8 Ob 24/88
nur: Wird ein Blankowechsel in einem Punkt vom unmittelbaren Vertragspartner verabredungswidrig ausgefüllt und tritt der Ausfüller als Kläger auf, so kann er den Wechsel insoweit geltend machen, als dessen Inhalt der getroffenen Abrede entspricht. (T1) Beisatz: Hier: Eine - wenn auch umfassende - Wechselwidmungserklärung wird immer nur so verstanden, daß sie das konkrete Rechtsverhältnis, derentwegen sie gegeben wurde, abdecken soll. Die Einräumung weiterer umfassender Kredite außerhalb der Geschäftsverhältnisse, in deren Rahmen das Blankoakzept gegeben wurde, durch das aus der Wechselwidmungserklärung berechtigte Kreditinstitut ohne Kontaktaufnahme mit dem Ersteller des Blankoakzeptes und die Verwendung des Blankoakzeptes zur Sicherung dieser neuen Kredite widerspricht kraß diesem Grundsatz. (T2) Veröff: ÖBA 1990,212 (Ostheim)
- 8 Ob 117/97g
Entscheidungstext OGH 26.02.1998 8 Ob 117/97g
nur: Wird ein Blankowechsel in einem Punkt vom unmittelbaren Vertragspartner verabredungswidrig ausgefüllt und tritt der Ausfüller als Kläger auf, so kann er den Wechsel insoweit geltend machen, als dessen Inhalt der getroffenen Abrede entspricht. Der Umstand, daß dem Beklagten im Falle einer Zahlung als Bezogener nicht das Rückgriffsrecht im Sinne des Art 32 Abs 3 WG zusteht, spielt im Verhältnis zum Wechselgläubiger nämlich keine Rolle. (T3)
- 8 Ob 123/98s
Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 Ob 123/98s
nur T1; Beisatz: Hier: Dies muß auch dann gelten, wenn der nach dem Begebungsvertrag zur Ausfüllung Berechtigte den Wechsel durch einen Bevollmächtigten, der sich als Aussteller und den Berechtigten als Remittenten einsetzt, ausfüllen läßt und sodann als Kläger auftritt. (T4)
- 8 Ob 98/99z
Entscheidungstext OGH 27.05.1999 8 Ob 98/99z
Auch; nur T1; Beisatz: Bankübliche Wechselwidmungserklärungen sind - ungeachtet ihres allumfassenden Wortlautes - unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung und der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) auszulegen. (T5)
- 8 Ob 307/99a
Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 307/99a
Vgl auch; nur T1
- 8 Ob 253/99k
Entscheidungstext OGH 11.05.2000 8 Ob 253/99k
nur: Wurde der Beklagte vereinbarungswidrig vom Kläger anstatt als Wechselbürge als Bezogener eingesetzt, so ändert das inhaltlich nichts an seiner Haftung dem Wechselgläubiger gegenüber. Der Umstand, daß dem Beklagten im Falle einer Zahlung als Bezogener nicht das Rückgriffsrecht im Sinne des Art 32 Abs 3 WG zusteht, spielt im Verhältnis zum Wechselgläubiger nämlich keine Rolle. (T6); Veröff: SZ 73/79
- 8 Ob 229/00k
Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 229/00k
Vgl; Beis ähnlich wie T5
- 3 Ob 77/03z
Entscheidungstext OGH 17.12.2003 3 Ob 77/03z
Vgl auch; Beis wie T5
- 8 Ob 87/07p
Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 Ob 87/07p
Vgl; Beisatz: Füllt der zur Ausfüllung ermächtigte Nehmer den Blankowechsel abredewidrig aus, führt dies nicht grundsätzlich zu dessen Ungültigkeit, es liegt vielmehr ein von Anfang an formgültiger Wechsel vor; jedoch kann der Nehmer den Wechsel nur insoweit geltend machen, als dessen Inhalt den getroffenen Abreden entspricht. (T7); Beisatz: Hier: Der von der berechtigten Wechselinhaberin Bevollmächtigte setzte bei der Ausfüllung des Wechsels die Rechtsvorgängerfirma der Wechselnehmerin als Aussteller ein. (T8)
- 8 Ob 137/24s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.03.2025 8 Ob 137/24s
vgl; Beisatz: Auch diese Judikatur setzt einen formal gültigen Wechsel voraus. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0083936
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19840308_OGH0002_0070OB00535_8400000_001