Begründung:
Der Kläger war im Zeitraum 20. September 1993 bis Ende August 1998 Geschäftsleiter der beklagten Partei. Am 23. Juli 1996 gewährte ihm die beklagte Partei zu Konto-Nr 104-00.084.467/004 einen endfälligen Fremdwährungskredit über 7 Mio S für den Kauf des Hauses Hauptplatz 20 in S*****. Anlässlich dieser Kreditgewährung akzeptierte der Kläger zwei Blankowechsel mit folgender bei der beklagten Partei allgemein üblichen Standardformulierung: "Der Kreditnehmer hinterlegt beim Kreditgeber als ein Mittel zur Geltendmachung aller diesem gegen den Kreditnehmer bereits zustehenden und künftig entstehenden, wie immer gearteten Forderungen und Ansprüche zwei Stück akzeptierte Blankowechsel. Der Kreditgeber ist berechtigt, im Falle der Fälligstellung dieses Kredites, jederzeit, ohne Angabe von Gründen, diese Blankowechsel in allen ihren Teilen nach Belieben auszustellen und die Wechselsumme einzusetzen, die den gesamten Forderungen und Ansprüchen aller Art des Kreditgebers gegenüber im Zeitpunkt der Ausstellung entspricht. Der Kreditgeber ist berechtigt, mit diesen Wechseln nach Wechselrecht zu verfahren." Weiters unterfertigte der Kläger eine Pfandbestellungsurkunde betreffend die von ihm angekaufte Liegenschaft.
Im Sommer 1998 nahm der Kläger darüber hinaus wegen seiner Scheidung zu Konto-Nr 204-00.084.467/004 einen weiteren Kredit über 2,5 Mio S bei der beklagten Partei auf, der auf der Liegenschaft EZ 702 Grundbuch S***** sichergestellt wurde. Schließlich nahm der Kläger noch einen Wohnungsverbesserungskredit über etwa 90.000 S bei der beklagten Partei auf.
Am 22. September 1999 stellte die beklagte Partei die beiden oben genannten Fremdwährungskredite zu den Konten-Nr 104-00.084.467/004 und 204-00.084.467/004 fällig und gab dem Kläger die nach Konvertierung in Schilling jeweils aushaftenden Beträge bekannt.
Am 22. September 1999 stellte die Beklagte einen der vom Kläger akzeptierten Wechsel über einen Betrag von 4 Mio S aus und brachte zu AZ 2 Cg 188/99v des Landesgerichts Korneuburg eine Wechselmandatsklage über 3,970.000 S samt Anhang ein. Sie brachte vor, der Kläger hafte als Annehmer des Wechsels für die Bezahlung eines Betrags von 4 Mio S zuzüglich 5,75 % Zinsen und 5 % Verzugszinsen. Es ist bei der beklagten Partei ungeachtet des Wortlauts der oben erwähnten Wechselwidmungserklärung anlässlich der "Hauskreditaufnahme" nicht üblich, dass ein Wechsel für die Abdeckung anderer Kredite herangezogen wird als jener, bei deren Aufnahme er unterzeichnet wurde. Den Klagsbetrag wählte die beklagte Partei aus Kostengründen und im Hinblick auf die Vermögenslage des Klägers. Die Kosten und Spesen für die Klageführung lastete die beklagte Partei dem Kreditkonto Nr 104-00.084.467/004 (Hauskaufkredit) an.
Am 15. Oktober 1999 fand eine Besprechung der Streitteile statt, wobei diese vereinbarten, dass die beklagte Partei für beide fälliggestellten Kredite bis zum 31. Dezember 1999 keine Verzugszinsen berechnen werde und bis zum gleichen Tag keine weiteren gerichtlichen Schritte zur Einbringlichmachung der bezeichneten Forderungen unternehme, wenn der Kläger bis 20. Oktober 1999 1 Mio S auf das Konto Nr 204-00.084.467/004 (Scheidungskredit) einbezahle. Vom Betreibungsverzicht wurde das zu AZ 2 Cg 188/99v des Landesgerichts Korneuburg anhängige Wechselmandatsverfahren für den Fall ausdrücklich ausgenommen, dass der Kläger gegen den Wechselzahlungsauftrag Einspruch erhoben habe oder erheben sollte, was zu unterlassen, er aber gegenüber der beklagten Partei ankündigte. Das dem Wechsel zugrunde liegende Grundgeschäft wurde bei dieser Besprechung nicht thematisiert, die beklagte Partei sprach den Kläger insbesondere nicht auf die "Organkredite" an, weil die Beweislage aus ihrer Sicht hiefür noch nicht ausreichte.
Der Wechselzahlungsauftrag des Landesgerichts Korneuburg vom 27. September 1999 wurde rechtskräftig. Das Bezirksgericht Schwechat bewilligte zu AZ 1 E 6429/00h aufgrund dieses Titels die Zwangsversteigerung der Liegenschaft des Klägers EZ 702 des Grundbuchs S*****. Darüber hinaus führt die beklagte Partei zu AZ 1 E 6874/00z des Bezirksgerichts Schwechat gegen den Kläger auch ein Fahrnisexekutionsverfahren.
Am 20. Oktober 1999 leistete der Kläger die vereinbarte Zahlung von 1 Mio S auf das Konto Nr 204-00.084.467/004. Darüber hinaus verkaufte er im Dezember 1999 seine Liegenschaft EZ 35 des Grundbuchs S***** um einen Kaufpreis von 6,800.000 S, welcher treuhändig bei einem Notar zur Lastenfreistellung der Liegenschaft hinterlegt wurde. Die beklagte Partei erhielt in weiterer Folge den beim Notar erlegten Kaufpreis, den sie zur vollständigen Abdeckung des dem Kläger seinerzeit für den Hauskauf gewährten Kredits verwendete. Einen danach verbleibenden Betrag von 855.700,31 S verwendete sie vereinbarungsgemäß zur teilweisen Rückführung weiterer Verbindlichkeiten des Klägers.
Im Herbst 1999 erhielt die beklagte Partei erste Beweise für ein dem Kläger vorwerfbares Verhalten bezüglich Organkreditvergabe in Form von Schriftstücken, die seine Teilhaberschaft an Nachtlokalbetrieben bewiesen. Am 8. Februar 2000 teilte der Vertreter der beklagten Partei dem wegen der Bedingungen für eine Haftungsfreistellung der Liegenschaft EZ 702 Grundbuch S***** nachfragenden Notar mit, dass der Kläger für von der beklagten Partei mehreren Gesellschaften und weiteren Personen gewährten Kredite hafte und sie über verlässliche Informationen verfüge, dass es sich bei den an die genannten Personen gewährten Kredite um Organkredite im Sinne des BWG handle, zu deren unverzüglicher Rückführung der Kläger verpflichtet sei.
Der Kläger begehrt, den zu AZ 1 E 6429/00h und 1 E 6874/00z des Bezirksgerichts Schwechat aufgrund des Wechselzahlungsauftrags betriebenen Anspruch für erloschen zu erklären. Die beklagte Partei habe den ihm für einen Hausankauf gewährten Kredit fällig gestellt und gleichzeitig eine Wechselmandatsklage über einen Teilbetrag eingebracht. Nach Verkauf einer Liegenschaft durch den Kläger seien vom abwickelnden Notar der Kaufpreis samt Zinsen an die beklagte Partei überwiesen worden, wodurch auf dem Kreditkonto ein Guthaben entstanden sei. Der Anspruch sei daher erloschen. Die nunmehr von der beklagten Partei zur Begründung dafür, dass die Einstellung des Exekutionsverfahrens verweigert werde, angeführten Forderungen, habe sie zum Zeitpunkt der Begebung des Wechsels und der Klagseinbringung noch gar nicht gegen den Kläger erhoben. Die Wechselwidmungserklärung sei zwar weit gefasst, jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nur auf das konkrete Rechtsgeschäft bezogen. Der Kläger habe überdies zum Zeitpunkt der Zahlung durch den Treuhänder keine Möglichkeit mehr gehabt, über den Betrag zu verfügen oder eine Widmungserklärung abzugeben.
Die beklagte Partei wendete ein, die anlässlich der Kreditaufnahme für den Hauskauf vom Kläger akzeptierten Wechsel hätten nicht nur der Besicherung dieses Kredits gedient, was sich aus der Wechselwidmungserklärung ergäbe. Der mit Wechselmandatsklage geltend gemachte Teilbetrag sei Teil des Anspruchs der beklagten Partei gegen den Kläger auf Rückzahlung von Krediten, welche dem Kläger als Organkredite zuzuordnen seien, und nicht des fällig gestellten Fremdwährungskredits. Der Wechselmandatsklage seien ohne deren Nennung diese Organkredite zugrunde gelegen. Die Beklagte habe den Kläger darauf nicht hingewiesen, um laufende Nachforschungen nicht zu gefährden. Die in Exekution gezogene Forderung hafte nach wie vor unberichtigt aus. Auch ohne Haftung des Klägers für Organkredite bestehe weiterhin eine offene Forderung, welche jedenfalls mit dem Wechsel besichert worden sei. Selbst nach Ansicht des Klägers hafte die Forderung zu Konto-Nr 1-00.084.467 zum 1. Jänner 2001 mit 2,087.528,69 S unberichtigt aus (Scheidungskredit).
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die formulargemäß gestaltete Wechselwidmungserklärung sei trotz ihres allumfassenden Wortlauts unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung, deretwegen sie ausgestellt worden sei, auszulegen. Hiebei sei zu berücksichtigen, dass der Geschäftsbeziehung zwischen Kreditgeber und -nehmer im Allgemeinen ein die Geschäftsbeziehung beherrschendes Vertrauensverhältnis zugrunde liege. Der Grundsatz von Treu und Glauben verlange, dass eine wenn auch umfassende Wechselwidmungserklärung immer nur so verstanden werde, dass sie das konkrete Rechtsverhältnis abdecken solle. Dies sei im vorliegenden Fall der Kredit für den Hauskauf, anlässlich dessen der Wechsel begeben worden sei. Auf diesen Wechsel beziehe sich der Zahlungsauftrag. Der Kläger habe keine Veranlassung gehabt, gegen den Wechselzahlungsauftrag Einwendungen zu erheben. Dies sei erst in diesem Oppositionsprozess erforderlich geworden. Auf die Organkredite brauche nicht eingegangen zu werden.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Auslegung von Wechselwidmungserklärungen, die von leitenden Mitarbeitern von Banken und Kreditinstituten abgegeben werden, zulässig sei. Auch weit gefasste Wechselwidmungserklärungen seien eng unter Bezugnahme auf das zugrunde liegende Geschäftsverhältnis auszulegen. Um den Haftungsumfang des als Sicherung für eine Forderung hingegebenen Blankoakzepts zu bestimmen, müsse auf die der Vereinbarung zugrunde liegende Rechtsbeziehung zurückgegriffen werden. Die konkrete Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen die Widmungserklärung abgegeben worden sei, sei die Kreditaufnahme zum Zweck des Hauskaufs am 23. Juli 1996 gewesen. Ein durchschnittlicher Kontoinhaber und Kreditnehmer habe die allumfassende Wechselwidmungserklärung dahin verstehen dürfen, dass der von ihm akzeptierte Blankowechsel zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Bank diene, die aus dieser konkreten Kreditgewährung resultieren. Selbst wenn es sich beim Kläger um den ehemaligen Geschäftsleiter der beklagten Partei handle, dem aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit derart weit gefasste Wechselwidmungserklärungen wohl bekannt gewesen seien, habe er als Privatmann den Kredit zur Finanzierung eines Hauskaufs aufgenommen. Er habe mangels andersartiger Vereinbarung mit der Bank daher davon ausgehen dürfen, dass die von ihm gezeichneten Blankowechsel so wie die Pfandurkunde nur zur Sicherung dieser Kreditforderung im Zusammenhang mit den Hauskauf dienen. Der Wechsel sei ein abstraktes Wertpapier, er verbriefe eine unabhängige Forderung. Die Abstraktheit gehe aber nicht so weit, dass der Anspruch aus dem Wechsel vom Anspruch aus dem Grundgeschäft völlig losgelöst wäre. Der Schuldner habe nur einmal zu leisten. Der Partner des Grundgeschäfts dürfe aus dem Wechsel nicht mehr Rechte in Anspruch nehmen, als ihm nach dem Grundgeschäft zustehen. In der unmittelbaren Beziehung der Parteien des Grundgeschäfts könne der Wechselschuldner daher auch Einwendungen aus dem der Wechselbegebung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis geltend machen. Ausgehend von der Auslegung der Wechselwidmungserklärung erübrigten sich Feststellungen zu einer allfälligen Haftung des Klägers aus von der beklagten Partei behaupteten Organkrediten. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Inhalt der Vereinbarung der Streitteile vom 15. Oktober 1999 klar das Fehlen eines Zusammenhangs zwischen der Wechselmandatsklage einerseits und der angeblichen Haftung des Klägers aus etwaigen Organkrediten. Auch dies verbiete nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine nachträgliche Auslegung der Wechselwidmungserklärung dahin, dass diese Wechsel auch die von der beklagten Partei behaupteten Organkredite sichern sollten.