Wie der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen ÖBA 1990, 212 (Ostheim) und ÖBA 1994, 315 (Nowotny) ausgesprochen hat, sind bankübliche Wechselwidmungserklärungen - ungeachtet ihres allumfassenden Wortlautes - unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung und der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) auszulegen.Wie der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen ÖBA 1990, 212 (Ostheim) und ÖBA 1994, 315 (Nowotny) ausgesprochen hat, sind bankübliche Wechselwidmungserklärungen - ungeachtet ihres allumfassenden Wortlautes - unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung und der Übung des redlichen Verkehrs (Paragraph 914, ABGB) auszulegen.
Die Vorinstanzen haben darauf Bedacht genommen, daß die konkrete Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen vom nunmehrigen Gemeinschuldner zugleich mit der Wechselwidmungserklärung der gegenständliche Blankowechsel unterfertigt wurde, die Aufnahme eines mit S 1,500.000,-- begrenzten Kredites durch eine GmbH war, an der der Gemeinschuldner beteiligt war, und daß der Klägerin bereits vor der hohen Überziehung dieses Kreditrahmens das mittlerweile erfolgte Ausscheiden des Gemeinschuldners als Gesellschafter der Hauptschuldnerin bekannt war. Wenn die Vorinstanzen zum Ergebnis gelangten, daß der Gemeinschuldner für die ohne neue Vereinbarung mit ihm und ohne Änderung des Kreditrahmens erfolgte exorbitante Überziehung um mehr als das Zehnfache des Kreditrahmens auch dann nicht hafte, wenn er als Inhaber eines mit der Hauptschuldnerin in enger geschäftlicher Verbindung stehenden Unternehmens ein eigenes wirtschaftliches Interesse an deren Zahlungsfähigkeit gehabt habe, dann folgten sie den in der obzitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dargelegten Grundsätzen bei Auslegung einer allumfassenden Wechselwidmungserklärung. Da ihnen bei der Anwendung dieser den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragenden Auslegungsgrundsätze auf den vorliegenden Fall kein grober Fehler unterlaufen ist, der im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müßte und die Frage, ob eine - nicht unvertretbare - Auslegung im Einzelfall zutrifft, keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO darstellt (1 Ob 2380/96y; 1 Ob 185/98g; 8 Ob 7/99h ua), ist die Revision entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes unzulässig und zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Vorinstanzen haben darauf Bedacht genommen, daß die konkrete Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen vom nunmehrigen Gemeinschuldner zugleich mit der Wechselwidmungserklärung der gegenständliche Blankowechsel unterfertigt wurde, die Aufnahme eines mit S 1,500.000,-- begrenzten Kredites durch eine GmbH war, an der der Gemeinschuldner beteiligt war, und daß der Klägerin bereits vor der hohen Überziehung dieses Kreditrahmens das mittlerweile erfolgte Ausscheiden des Gemeinschuldners als Gesellschafter der Hauptschuldnerin bekannt war. Wenn die Vorinstanzen zum Ergebnis gelangten, daß der Gemeinschuldner für die ohne neue Vereinbarung mit ihm und ohne Änderung des Kreditrahmens erfolgte exorbitante Überziehung um mehr als das Zehnfache des Kreditrahmens auch dann nicht hafte, wenn er als Inhaber eines mit der Hauptschuldnerin in enger geschäftlicher Verbindung stehenden Unternehmens ein eigenes wirtschaftliches Interesse an deren Zahlungsfähigkeit gehabt habe, dann folgten sie den in der obzitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dargelegten Grundsätzen bei Auslegung einer allumfassenden Wechselwidmungserklärung. Da ihnen bei der Anwendung dieser den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragenden Auslegungsgrundsätze auf den vorliegenden Fall kein grober Fehler unterlaufen ist, der im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müßte und die Frage, ob eine - nicht unvertretbare - Auslegung im Einzelfall zutrifft, keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellt (1 Ob 2380/96y; 1 Ob 185/98g; 8 Ob 7/99h ua), ist die Revision entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes unzulässig und zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO; die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und als primären Antrag deren Zurückweisung beantragt und lediglich hilfsweise deren Abweisung.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO; die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und als primären Antrag deren Zurückweisung beantragt und lediglich hilfsweise deren Abweisung.