Entgegen den Ausführungen der Klägerin hat der Beklage allerdings eine Einwendung erhoben, mit der er sich dagegen wendete, dass er im Wechsel nicht als Wechselbürge, sondern als Bezogener aufscheint (S 15 des Aktes). Demnach wurde zur Erörterung dieser Rechtsfrage mit Recht die Revision zugelassen, weil tatsächlich zu dieser Frage zwar eine Literatur, nicht aber eine Judikatur vorliegt.
In der Sache selbst ist vorerst der Einwand bezüglich des Zahlungsorts nicht berechtigt. Grundsätzlich muss der Zahlungsort bestimmt genug bezeichnet sein .Ob dies der Fall ist, muss, wie bei allen wechselmäßigen Erklärungen, nicht vom Standpunkt der Kontrahenten, sondern eines dritten Lesers des Wechsels beurteilt werden, wobei aber der Wechsel nicht nach einem Maßstab auszulegen ist, den ein Dritter einnehmen muss, welcher den Lokalverhältnissen der Beteiligten fernsteht (SZ 44/70). Hiebei können keinesfalls Anforderungen gestellt werden, die jeden Irrtum auch bei besonders naiven oder unintelligenten Menschen ausschließen würden. Vielmehr muss von durchschnittlichen Fähigkeiten ausgegangen werden. Selbst unter Zugrundelegung geringer Anforderungen können aber die Angaben im Wechsel nur als Bezeichnung ein und desselben Orts erkannt werden. Insbesondere die Anführung der Postleitzahl bei der Anschrift der Klägerin als Ausstellerin macht die weiteren Anführungen für Jedermann eindeutig. Von der Angabe zweier Zahlungsorte im Wechsel kann daher keine Rede sein.
Was nun die Frage der Ausfüllung des Wechsels bezüglich der Stellung des Beklagten anlangt, so hat hier die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen tatsächlich dem zwischen ihr und dem Beklagten abgeschlossenen Vertrag zuwidergehandelt. Der Beklagte wäre nicht als Bezogener, sondern als Wechselbürge für die Kreditnehmerin einzusetzen gewesen. Hiezu hätte es genügt, dass seine Nennung als Bezogener unterblieben wäre, in welchem Falle das bloße Aufscheinen seiner Unterschrift beim Namen der Kreditnehmerin als Verbürgung für diese zu werten gewesen wäre (Art 31 Abs 3 WG).Was nun die Frage der Ausfüllung des Wechsels bezüglich der Stellung des Beklagten anlangt, so hat hier die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen tatsächlich dem zwischen ihr und dem Beklagten abgeschlossenen Vertrag zuwidergehandelt. Der Beklagte wäre nicht als Bezogener, sondern als Wechselbürge für die Kreditnehmerin einzusetzen gewesen. Hiezu hätte es genügt, dass seine Nennung als Bezogener unterblieben wäre, in welchem Falle das bloße Aufscheinen seiner Unterschrift beim Namen der Kreditnehmerin als Verbürgung für diese zu werten gewesen wäre (Artikel 31, Absatz 3, WG).
Entgegen der Ansicht des Beklagten macht jedoch die unrichtige Ausfüllung des Wechsels in einem Punkt diesen nicht unwirksam. Würde man dem Standpunkt des Beklagten folgen, hätte die Klägerin durch ihren Irrtum jeden Anspruch gegen ihn verloren, weil eine Rekonstruktion des ursprünglichen Blankowechsels infolge der unrichtigen Ausfüllung nicht mehr möglich wäre. Entgegen den getroffenen Vereinbarungen hätte dann die Klägerin durch einen Irrtum keinerlei Anspruch gegen den Beklagten mehr. Die abredewidrige Ausfüllung des Blankowechsels in einem einzelnen Punkt führt jedoch zu dessen Ungültigkeit an sich, sondern hat nur die Wirkung, dass der Kläger, wenn es sich bei ihm um denjenigen handelt, dem die unrichtige Ausfüllung des Wechsels nach Art 10 WG zur Last fällt, den Wechsel nur insoweit geltend machen kann, als dessen Inhalt den getroffenen Abreden entspricht (Baumbach-Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz13, 119, Stanzl, Wechsel-Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht. 49). Demnach kann die Klägerin gegen den Beklagten nur jene Forderung stellen, die sie bei vereinbarungsmäßiger Ausfüllung des Wechsels gehabt hätte. Nach der getroffenen Vereinbarung hätte sie den Wechsel so ausfüllen müssen, dass der Beklage als Wechselbürge aufscheint. Dies hätte aber gemäß Art 32 Abs 1 WG dazu geführt, dass der Beklagte auf gleiche Weise gehaftet hätte, wie derjenige, für den er sich verbürgt hat. Demnach wäre also inhaltlich seine Haftung dieselbe gewesen, wie die Haftung des annehmenden Bezogenen. Der Umstand, dass dem Beklagten im Falle einer Zahlung als Bezogener nicht das Rückgriffsrecht im Sinne des Art 32 Abs 3 WG zusteht, spielt im Verhältnis zum Wechselgläubiger keine Rolle. Keinesfalls kann dieser Umstand dazu führen, dass der Beklagte in einem weiteren Ausmaß von seiner Haftung gegenüber der Klägerin befreit wird, als dies der zwischen ihm und der Klägerin getroffenen Vereinbarung entspricht. Was schließlich den Einwand nach § 1360 ABGB anlangt, haben die Untergerichte richtig erkannt, dass die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Bürgschaft auf die Wechselbürgschaft nicht anwendbar sind (5 Ob 716/81, 7 Ob 782/81 ua). Im Übrigen hat die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen nicht ein Pfand aufgegeben, sondern dieses auf eine der Vereinbarung entsprechende Art verwendet. Dass diese Art der Verwendung auch der Vereinbarung mit dem Beklagten entsprach, ergibt sich daraus, dass der Beklagte die Haftung auch für künftige Schulden der Kreditnehmerin übernommen hat. Selbst wenn daher die Bestimmungen des ABGB anwendbar wären, könnten sie im konkreten Fall zu keinem für den Beklagten günstigeren Ergebnis führen.Entgegen der Ansicht des Beklagten macht jedoch die unrichtige Ausfüllung des Wechsels in einem Punkt diesen nicht unwirksam. Würde man dem Standpunkt des Beklagten folgen, hätte die Klägerin durch ihren Irrtum jeden Anspruch gegen ihn verloren, weil eine Rekonstruktion des ursprünglichen Blankowechsels infolge der unrichtigen Ausfüllung nicht mehr möglich wäre. Entgegen den getroffenen Vereinbarungen hätte dann die Klägerin durch einen Irrtum keinerlei Anspruch gegen den Beklagten mehr. Die abredewidrige Ausfüllung des Blankowechsels in einem einzelnen Punkt führt jedoch zu dessen Ungültigkeit an sich, sondern hat nur die Wirkung, dass der Kläger, wenn es sich bei ihm um denjenigen handelt, dem die unrichtige Ausfüllung des Wechsels nach Artikel 10, WG zur Last fällt, den Wechsel nur insoweit geltend machen kann, als dessen Inhalt den getroffenen Abreden entspricht (Baumbach-Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz13, 119, Stanzl, Wechsel-Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht. 49). Demnach kann die Klägerin gegen den Beklagten nur jene Forderung stellen, die sie bei vereinbarungsmäßiger Ausfüllung des Wechsels gehabt hätte. Nach der getroffenen Vereinbarung hätte sie den Wechsel so ausfüllen müssen, dass der Beklage als Wechselbürge aufscheint. Dies hätte aber gemäß Artikel 32, Absatz eins, WG dazu geführt, dass der Beklagte auf gleiche Weise gehaftet hätte, wie derjenige, für den er sich verbürgt hat. Demnach wäre also inhaltlich seine Haftung dieselbe gewesen, wie die Haftung des annehmenden Bezogenen. Der Umstand, dass dem Beklagten im Falle einer Zahlung als Bezogener nicht das Rückgriffsrecht im Sinne des Artikel 32, Absatz 3, WG zusteht, spielt im Verhältnis zum Wechselgläubiger keine Rolle. Keinesfalls kann dieser Umstand dazu führen, dass der Beklagte in einem weiteren Ausmaß von seiner Haftung gegenüber der Klägerin befreit wird, als dies der zwischen ihm und der Klägerin getroffenen Vereinbarung entspricht. Was schließlich den Einwand nach Paragraph 1360, ABGB anlangt, haben die Untergerichte richtig erkannt, dass die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Bürgschaft auf die Wechselbürgschaft nicht anwendbar sind (5 Ob 716/81, 7 Ob 782/81 ua). Im Übrigen hat die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen nicht ein Pfand aufgegeben, sondern dieses auf eine der Vereinbarung entsprechende Art verwendet. Dass diese Art der Verwendung auch der Vereinbarung mit dem Beklagten entsprach, ergibt sich daraus, dass der Beklagte die Haftung auch für künftige Schulden der Kreditnehmerin übernommen hat. Selbst wenn daher die Bestimmungen des ABGB anwendbar wären, könnten sie im konkreten Fall zu keinem für den Beklagten günstigeren Ergebnis führen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.