Rechtssatz RS0082560
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082560
Entscheidungsdatum
08.03.1984
Rechtssatz
Die Angabe des Zahlungsortes "zahlbar bei der Sparkasse für den Bezirk St.Florian" ist zwar unvollständig, denn sie enthält nur die Firmenbezeichnung der Sparkasse, nicht aber eine ausdrückliche Ortsbezeichnung, sie genügt aber, die hieraus die Identität des Zahlungsortes eindeutig erschlossen werden kann. Grundsätzlich muß der Zahlungsort bestimmt genug bezeichnet sein; ob dies der Fall ist, muß wie bei allen wechselmäßigen Erklärungen nicht vom Standpunkt der Kontrahenten, sondern eines dritten Lesers des Wechsels beurteilt werden, wobei aber der Wechsel nicht nach einem Maßstab auszulegen ist, den ein Dritter einnehmen muß, welcher den Lokalverhältnissen der Beteiligten fernsteht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 108/71
Entscheidungstext OGH 12.05.1971 6 Ob 108/71
Veröff: SZ 44/70 = EvBl 1972/4 S 11
- 7 Ob 535/84
Entscheidungstext OGH 08.03.1984 7 Ob 535/84
nur: Grundsätzlich muß der Zahlungsort bestimmt genug bezeichnet sein; ob dies der Fall ist, muß wie bei allen wechselmäßigen Erklärungen nicht vom Standpunkt der Kontrahenten, sondern eines dritten Lesers des Wechsels beurteilt werden, wobei aber der Wechsel nicht nach einem Maßstab auszulegen ist, den ein Dritter einnehmen muß, welcher den Lokalverhältnissen der Beteiligten fernsteht. (T1) Beisatz: Hiebei können keinesfalls Anforderungen gestellt werden, die jeden Irrtum auch bei besonders naiven oder unintelligenten Menschen ausschließen würden. Vielmehr muß von durchschnittlichen Fähigkeiten ausgegangen werden. (T2) Veröff: SZ 57/48 = EvBl 1984/149 S 606
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0082560
Dokumentnummer
JJR_19710512_OGH0002_0060OB00108_7100000_001