Aus den Entscheidungsgründen:
Der Wechsel enthält den vorgedruckten Vermerk: "Zahlbar bei der Sparkasse für den Bezirk St Florian", er enthält also eine besondere Angabe des Zahlungsortes, weshalb die Ersatzregel des Art 2 Abs 3 WG keine Anwendung finden kann (Stranz, WG[14], 55). Diese Angabe des Zahlungsortes ist aber unvollständig, denn sie enthält nur die Firmenbezeichnung der Sparkasse, nicht aber eine ausdrückliche Ortsbezeichnung. Der Zahlungsort muß bestimmt genug bezeichnet sein; ob dies der Fall ist, muß wie bei allen wechselmäßigen Erklärungen nicht vom Standpunkt der Kontrahenten, sondern eines dritten Lesers des Wechsels beurteilt werden (Jacobi, Wechselrecht 435), wobei aber der Wechsel nicht nach einem Maßstab auszulegen ist, den ein Dritter einnehmen muß, welcher den Lokalverhältnissen der Beteiligten fernsteht (Jacobi aaO 436). Der Revisionswerber gibt selbst zu, daß auch eine unvollständige Angabe des Zahlungsortes genüge, wenn daraus dessen Identität eindeutig erschlossen werden kann. Dies ist aber hier der Fall. Denn gerade für einen unbefangenen Leser des Wechsels kann kaum ein Zweifel bestehen, daß eine Sparkasse "für den Bezirk St Florian", auch wenn es derzeit weder einen politischen noch einen Gerichtsbezirk mit dieser Bezeichnung gibt, ihren Sitz in dem Ort St Florian hat, mag dessen amtliche Bezeichnung auch "Markt St Florian" lauten, die aber gewöhnlich nicht verwendet wird. Richtig ist allerdings, daß es in Österreich mehrere Orte mit dem Namen St Florian gibt, allgemein bekannt ist aber nur jener Ort mit der obangeführten amtlichen Bezeichnung. Wenn also von einem St Florian ohne nähere Erläuterung die Rede ist, wird darunter das St Florian bei Linz verstanden. Trotz Abweichung von der amtlichen Bezeichnung ist der Zahlungsort somit in einer im Verkehr üblichen Weise und mit einer dem Rechtsverkehr genügenden Deutlichkeit bezeichnet (Staub - Stranz, WG[13] 75/76). Zwar ist auch richtig, daß die Sparkasse für den Bezirk St Florian vier Zweigstellen (nicht Zweigniederlassungen) hat. In dem Falle, daß als Zahlstelle ein Kreditinstitut angegeben ist, das über Zweigniederlassungen verfügt, gilt, das grundsätzlich bei der Hauptniederlassung zu leisten ist (Jacobi, Wechselrecht 440). Umsomehr muß dies gelten, wenn keine Zweigniederlassungen, sondern nur, wie hier, (unselbständige) Zweigstellen vorhanden sind. Auch daraus kann somit auf eine undeutliche Angabe des Zahlungsortes nicht geschlossen werden. Die Untergerichte haben daher mit Recht keine Ungültigkeit des Wechsels mangels Angabe des Zahlungsortes angenommen.Der Wechsel enthält den vorgedruckten Vermerk: "Zahlbar bei der Sparkasse für den Bezirk St Florian", er enthält also eine besondere Angabe des Zahlungsortes, weshalb die Ersatzregel des Artikel 2, Absatz 3, WG keine Anwendung finden kann (Stranz, WG[14], 55). Diese Angabe des Zahlungsortes ist aber unvollständig, denn sie enthält nur die Firmenbezeichnung der Sparkasse, nicht aber eine ausdrückliche Ortsbezeichnung. Der Zahlungsort muß bestimmt genug bezeichnet sein; ob dies der Fall ist, muß wie bei allen wechselmäßigen Erklärungen nicht vom Standpunkt der Kontrahenten, sondern eines dritten Lesers des Wechsels beurteilt werden (Jacobi, Wechselrecht 435), wobei aber der Wechsel nicht nach einem Maßstab auszulegen ist, den ein Dritter einnehmen muß, welcher den Lokalverhältnissen der Beteiligten fernsteht (Jacobi aaO 436). Der Revisionswerber gibt selbst zu, daß auch eine unvollständige Angabe des Zahlungsortes genüge, wenn daraus dessen Identität eindeutig erschlossen werden kann. Dies ist aber hier der Fall. Denn gerade für einen unbefangenen Leser des Wechsels kann kaum ein Zweifel bestehen, daß eine Sparkasse "für den Bezirk St Florian", auch wenn es derzeit weder einen politischen noch einen Gerichtsbezirk mit dieser Bezeichnung gibt, ihren Sitz in dem Ort St Florian hat, mag dessen amtliche Bezeichnung auch "Markt St Florian" lauten, die aber gewöhnlich nicht verwendet wird. Richtig ist allerdings, daß es in Österreich mehrere Orte mit dem Namen St Florian gibt, allgemein bekannt ist aber nur jener Ort mit der obangeführten amtlichen Bezeichnung. Wenn also von einem St Florian ohne nähere Erläuterung die Rede ist, wird darunter das St Florian bei Linz verstanden. Trotz Abweichung von der amtlichen Bezeichnung ist der Zahlungsort somit in einer im Verkehr üblichen Weise und mit einer dem Rechtsverkehr genügenden Deutlichkeit bezeichnet (Staub - Stranz, WG[13] 75/76). Zwar ist auch richtig, daß die Sparkasse für den Bezirk St Florian vier Zweigstellen (nicht Zweigniederlassungen) hat. In dem Falle, daß als Zahlstelle ein Kreditinstitut angegeben ist, das über Zweigniederlassungen verfügt, gilt, das grundsätzlich bei der Hauptniederlassung zu leisten ist (Jacobi, Wechselrecht 440). Umsomehr muß dies gelten, wenn keine Zweigniederlassungen, sondern nur, wie hier, (unselbständige) Zweigstellen vorhanden sind. Auch daraus kann somit auf eine undeutliche Angabe des Zahlungsortes nicht geschlossen werden. Die Untergerichte haben daher mit Recht keine Ungültigkeit des Wechsels mangels Angabe des Zahlungsortes angenommen.