Rechtstracker.at
Entscheidung 9 Ob 16/19x×

Entscheidung 9 Ob 16/19x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0039393 Rechtssatz 28.11.1951Zivilrecht
Die nachträgliche Stellung eines Eventualbegehrens ist grundsätzlich keine Klagsänderung. Wenn das Eventualbegehren aber auf einen anderen Klagegrund gestützt wird als das Hauptbegehren, liegt eine Klagsänderung vor, die unter der Voraussetzung des Absatzes …
RS0039403 Rechtssatz 23.03.1993Zivilrecht
Erwidert ein Beklagter auf eine Klagsänderung mit den Worten, daß er das Vorbringen des Klägers bestreite und sich gegen die Klagsänderung ausspreche, dann kann ihm nicht entgegenhalten werden, er habe bereits durch den Gebrauch des Wortes "Bestreiten" sein …
RS0039426 Rechtssatz 07.09.1990Zivilrecht
Die Entscheidung des Rekursgerichtes mit der der erstinstanzliche Beschluss auf Nichtzulassung einer Klagsänderung bestätigt wird, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung einer Klagszurückweisung, mit der jede …
RS0039438 Rechtssatz 24.05.1972Zivilrecht
Hat sich der Beklagte ausdrücklich gegen die Zulassung einer nach Eintritt der Streitanhängigkeit vorgenommenen Klagsänderung ausgesprochen, muß das Prozeßgericht über die Zulassung der Klagsänderung mit Beschluß entscheiden. Verhandelte das Prozeßgericht j …
RS0039450 Rechtssatz 29.01.1981Zivilrecht
Fällt das Erstgericht ohne Fassung eines förmlichen Beschlusses über das geänderte Begehren eine Sachentscheidung, ist hierin eine implicite ausgesprochene Zulassung der Klagsänderung zu erblicken. Dies gilt auch dann, wenn das Erstgericht auch das geändert …
RS0042743 Rechtssatz 23.03.1988Zivilrecht
Der Wahrnehmung einer Nichtigkeit kommt immer erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zu und ist daher auch von Amts wegen auf Grund einer nur gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässigen Revision möglich und geboten.
RS0042925 Rechtssatz 23.05.1951Zivilrecht
Nichtigkeiten, die im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. (EvBl 57/145)
RS0057256 Rechtssatz 28.09.1982Zivilrecht
Beim Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG kommt es nicht darauf an, ob der Kläger einen Scheidungstatbestand verwirklicht hat. Entscheidend ist allein, ob ihm eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe anzulasten ist und ob, falls beiden Eheleuten ein Verschulden an d …
RS0057262 Rechtssatz 30.03.1982Zivilrecht
Für den Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG genügt unter Umständen das wesentlich geringgradigere Zerrüttungsverschulden im Sinn des § 55 EheG.
RS0132712 Rechtssatz 25.06.2019Zivilrecht
Über die infolge einer Klagsänderung geänderte Klage muss bei sonstiger Nichtigkeit verhandelt werden.