Rechtssatz RS0039450
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039450
Entscheidungsdatum
28.09.2023
Rechtssatz
Fällt das Erstgericht ohne Fassung eines förmlichen Beschlusses über das geänderte Begehren eine Sachentscheidung, ist hierin eine implicite ausgesprochene Zulassung der Klagsänderung zu erblicken. Dies gilt auch dann, wenn das Erstgericht auch das geänderte Begehren abgewiesen hat (gegenteilig 8 Ob 142/70 = JBl 1971,256). Die in der Urteilsfällung gelegene Entscheidung über die Klagsänderung ist dann so wie der darüber gefasste und in die Urteilsausfertigung aufgenommen Beschluss abgesondert anfechtbar.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 742/80
Entscheidungstext OGH 29.01.1981 7 Ob 742/80
- 7 Ob 622/81
Entscheidungstext OGH 03.12.1981 7 Ob 622/81
Vgl auch; nur: Fällt das Erstgericht ohne Fassung eines förmlichen Beschlusses über das geänderte Begehren eine Sachentscheidung, ist hierin eine implicite ausgesprochene Zulassung der Klagsänderung zu erblicken. (T1)
- 7 Ob 543/88
Entscheidungstext OGH 24.03.1988 7 Ob 543/88
- 1 Ob 535/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 535/93
Auch; nur T1
- 1 Ob 1739/95
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 1739/95
nur T1
- 4 Ob 510/96
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 510/96
nur T1; Veröff: SZ 69/21
- 9 Ob 214/02i
Entscheidungstext OGH 02.10.2002 9 Ob 214/02i
Auch; nur T1
- 1 Ob 168/05w
Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 168/05w
Vgl auch
- 6 Ob 47/06i
Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 47/06i
Vgl auch; Beisatz: Der Beklagte muss, auch wenn das Erstgericht die Klagsänderung implizit dadurch zugelassen hat, dass es der Endentscheidung das geänderte Begehren zugrunde gelegt hat, diese „konkludente Zulassung" der Klagsänderung bekämpfen. Unterlässt er die Rüge in einem gegen die Sachentscheidung erhobenen Rechtsmittel, ist die Zulassung der Klagsänderung rechtskräftig. Dies muss im Hinblick auf § 468 Abs 2 ZPO auch dann gelten, wenn der Beklagte im Verfahren erster Instanz obsiegt. (T2)
- 8 Ob 79/08p
Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 79/08p
Vgl; Beisatz: Das Gericht kann die Entscheidung über eine Klageänderung in einem abgesonderten Beschluss treffen, sie als Beschluss mit in die Ausfertigung des Urteils aufnehmen oder sogar ohne darüber formell Beschluss zu fassen der Endentscheidung das geänderte Begehren „einfach" (implizite) zu Grunde legen. Will ein Beklagter in einem derartigen Fall die „konkludente" Zulassung der Klageänderung bekämpfen, dann muss er dies im Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung tun; unterlässt er eine solche Rüge, dann ist die Zulassung der Klageänderung rechtskräftig geworden und damit für das weitere Verfahren zu Grunde zu legen. (T3)
- 6 Ob 29/09x
Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 29/09x
Vgl; Beis ähnlich wie T3
- 8 Ob 6/10f
Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 Ob 6/10f
Vgl auch; Beisatz: Die Zulassung einer Klagsänderung bedarf nicht notwendig eines gesondert ausgefertigten Beschlusses, sondern sie kann auch implizit, durch eine Sachentscheidung über das geänderte Begehren, bewilligt werden. Wird eine solche Bewilligung nicht bekämpft, erwächst sie in Rechtskraft. Wird sie bekämpft und behandelt auch die zweite Instanz das strittige Vorbringen inhaltlich, ist von zwei konformen, die Zulässigkeit der Erweiterung implizit bejahenden Instanzenentscheidungen auszugehen, deren Anfechtung nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls ausgeschlossen ist. (T4); Veröff: SZ 2010/160
- 4 Ob 185/12b
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 185/12b
Vgl auch; nur T1; Beisatz: In Schiedsverfahren (hier: § 595 ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006) können jedenfalls keine strengeren Anforderungen für die Klagsänderung gelten. Dass eine implizite Zulassung im Verfahren vor staatlichen Gerichten überprüfbar wäre, bedeutet nicht, dass eine entsprechende Überprüfung auch im Verfahren zur Aufhebung eines Schiedsspruchs zwingend erfolgen müsste. (T5)
- 3 Ob 93/13t
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 93/13t
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Nichtzulassung der Berichtigung der Parteibezeichnung. (T6)
- 9 Ob 16/19x
Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 Ob 16/19x
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2019/54
- 10 ObS 102/23g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.09.2023 10 ObS 102/23g
Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0039450
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19810129_OGH0002_0070OB00742_8000000_001