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Entscheidung 10 ObS 102/23g×

Entscheidung 10 ObS 102/23g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0039253 Rechtssatz 31.01.1967Zivilrecht
Wenn die zweite Instanz über die Frage des Vorliegens und der Zulässigkeit einer Klagsänderung unrichtigerweise in Urteilsform abspricht, so kann dies den Parteien nicht mehr Rechte geben, als wenn dies mit Beschluss erfolgt wäre. Eine gegen diese Entscheid …
RS0039450 Rechtssatz 29.01.1981Zivilrecht
Fällt das Erstgericht ohne Fassung eines förmlichen Beschlusses über das geänderte Begehren eine Sachentscheidung, ist hierin eine implicite ausgesprochene Zulassung der Klagsänderung zu erblicken. Dies gilt auch dann, wenn das Erstgericht auch das geändert …
RS0041614 Rechtssatz 10.09.1991Zivilrecht
Der Partei bleibt die Möglichkeit offen, erst mit dem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung die Überprüfung des nicht abgesondert anfechtbaren Beschlusses zu begehren. Dieses Recht kann sie auch nicht dadurch verlieren, dass sie inzwischen eine von der End …
RS0043823 Rechtssatz 16.12.1981Zivilrecht
Eine neue Aufrollung der Nichtigkeitsfrage mit Revision oder mit selbständigem Rekurs ist ausgeschlossen, wenn die Entscheidung auch nur aus den Gründen entnommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die Frage des Vorliegens einer Nichtigkeit oder eines P …
RS0102058 Rechtssatz 30.01.1996Zivilrecht
Die Prüfung der Zulässigkeit einer vom Erstgericht ohne formellen Beschluss zugelassenen Klagsänderung erfolgt nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens, die zweite Instanz wird insoweit vielmehr als Rekursgericht tätig. Die Anfechtung einschließlich der dafü …