Rechtssatz RS0102058
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102058
Entscheidungsdatum
22.10.2024
Rechtssatz
Die Prüfung der Zulässigkeit einer vom Erstgericht ohne formellen Beschluss zugelassenen Klagsänderung erfolgt nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens, die zweite Instanz wird insoweit vielmehr als Rekursgericht tätig. Die Anfechtung einschließlich der dafür vorgesehenen Frist richtet sich daher nicht nach § 519 ZPO, sondern nach § 521 ZPO.Die Prüfung der Zulässigkeit einer vom Erstgericht ohne formellen Beschluss zugelassenen Klagsänderung erfolgt nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens, die zweite Instanz wird insoweit vielmehr als Rekursgericht tätig. Die Anfechtung einschließlich der dafür vorgesehenen Frist richtet sich daher nicht nach Paragraph 519, ZPO, sondern nach Paragraph 521, ZPO.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 1739/95
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 1739/95
- 1 Ob 2226/96a
Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2226/96a
Auch
- 2 Ob 48/98t
Entscheidungstext OGH 12.02.1998 2 Ob 48/98t
Auch
- 9 ObA 39/98w
Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 39/98w
nur: Die Prüfung der Zulässigkeit einer vom Erstgericht ohne formellen Beschluss zugelassenen Klagsänderung erfolgt nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens, die zweite Instanz wird insoweit vielmehr als Rekursgericht tätig. Die Anfechtung einschließlich der dafür vorgesehenen Frist richtet sich daher nicht nach § 519 ZPO. (T1); Beisatz: Sondern nach § 47 ASGG, wonach die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 und 2 Z 1 und 2 ZPO nicht anzuwenden sind und in Verfahren nach § 46 Abs 3 ASGG ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist. (T2)
- 10 Ob 337/98a
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 10 Ob 337/98a
Auch
- 7 Ob 295/01k
Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 295/01k
Auch
- 8 Ob 79/08p
Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 79/08p
Auch; Beisatz: Über ein Rechtsmittel gegen die Zulassung (oder Nichtzulassung) einer Klageänderung entscheidet die zweiteInstanz funktionell immer als Rekursgericht; dies gilt auch dann, wenn das Erstgericht die Klageänderung durch eine Sachentscheidung über die geänderte Klage ohne formellen Beschluss (implizite) zuließ und dies von der zweiten Instanz im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen die Sachentscheidung überprüft wurde. Die Anfechtbarkeit richtet sich nicht nach § 519 ZPO. (T3)
- 3 Ob 49/10t
Entscheidungstext OGH 26.05.2010 3 Ob 49/10t
Auch
- 8 Ob 6/10f
Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 Ob 6/10f
Vgl auch; Beisatz: Die Zulassung einer Klagsänderung bedarf nicht notwendig eines gesondert ausgefertigten Beschlusses, sondern sie kann auch implizit, durch eine Sachentscheidung über das geänderte Begehren, bewilligt werden. Wird eine solche Bewilligung nicht bekämpft, erwächst sie in Rechtskraft. Wird sie bekämpft und behandelt auch die zweite Instanz das strittige Vorbringen inhaltlich, ist von zwei konformen, die Zulässigkeit der Erweiterung implizit bejahenden Instanzenentscheidungen auszugehen, deren Anfechtung nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls ausgeschlossen ist. (T4); Veröff: SZ 2010/160
- 3 Ob 142/11w
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 142/11w
Vgl; Beisatz: Die zweite Instanz entscheidet über Rechtsmittel betreffend die Berichtigung der Parteienbezeichnung oder die Zulassung einer Klagsänderung funktionell immer als Rekursgericht, weswegen sich die Anfechtbarkeit nach § 528 ZPO richtet. (T5)
- 4 Ob 185/12b
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 185/12b
Vgl; Beisatz: In Schiedsverfahren (hier: § 595 ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006) können jedenfalls keine strengeren Anforderungen für die Klagsänderung gelten. Dass eine implizite Zulassung im Verfahren vor staatlichen Gerichten überprüfbar wäre, bedeutet nicht, dass eine entsprechende Überprüfung auch im Verfahren zur Aufhebung eines Schiedsspruchs zwingend erfolgen müsste. (T6)
- 10 Ob 7/13x
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 Ob 7/13x
Beis wie T4
- 9 ObA 19/17k
Entscheidungstext OGH 24.03.2017 9 ObA 19/17k
Beis wie T4
- 5 Ob 180/20m
Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 180/20m
- 10 ObS 102/23g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.09.2023 10 ObS 102/23g
Beisatz wie T4; Beisatz wie T5
- 4 Ob 166/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.10.2024 4 Ob 166/24a
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102058
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19960130_OGH0002_0010OB01739_9500000_001