Begründung:
Der Kläger begehrte zunächst von der beklagten Partei die Zahlung von 8.811,28 EUR sA aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes im Zusammenhang mit dem Kauf eines nach wie vor mit Mängeln behafteten Fertighauses. Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren zur Gänze. In der mündlichen Streitverhandlung vom 29. 11. 2005 dehnte der Kläger das Klagebegehren wegen Vorliegens weiterer Mängel um 1.100 EUR (auf 9.911,28 EUR sA) aus, brachte hiezu jedoch vor, dass der diesbezügliche Sanierungsaufwand tatsächlich zumindest 3.000 EUR betrage, wovon jedoch (unter Vorbehalt der restlichen Geltendmachung) lediglich ein Teil geltend gemacht werde. Die beklagte Partei sprach sich mit der Begründung gegen die Klagsänderung aus, dass sich der Kläger „auf einen neuen Rechtsgrund stütze, der mit zusätzlichem Verfahrensaufwand behaftet" sei (ON 16). Ohne beschlussmäßig über die Klagsausdehnung abzusprechen, gab das Erstgericht im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 6. 11. 2006 dem (ausgedehnten) Klagebegehren zur Gänze statt. Über Berufung der beklagten Partei - mit der allerdings die vom Erstgericht implizit bewilligte Klagsausdehnung nicht bekämpft wurde - hob das Berufungsgericht das angefochtene Urteil im gesamten Umfang auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Prozessgericht erster Instanz zurück. Im zweiten Rechtsgang stellte der Kläger im Zusammenhang mit einer „Aufschlüsselung" des Klagebegehrens klar, dass für die Sanierung von Leibungsanschlüssen 5.352 EUR aufgewendet worden seien, von denen jedoch nur 1.100 EUR im Sinne der Klageausdehnung im ersten Rechtsgang klagsgegenständlich seien (ON 38 und 40). Die beklagte Partei sprach sich in der mündlichen Verhandlung vom 4. 6. 2007 (neuerlich) gegen die „unzulässige Klagsänderung" aus. Der Kläger begehre zwar nur einen Teilbetrag von 1.100 EUR, habe aber vorgebracht, dass die Sanierung von Leibungsanschlüssen mit einem Aufwand von 5.352 EUR (samt Malerarbeiten Leibungen von 2.696,40 EUR) verbunden gewesen seien, weshalb gemäß § 55 Abs 3 JN für die sachliche Zuständigkeit des Gerichts der Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalsforderung maßgebend sei. Die Zuständigkeitsgrenze des Bezirksgerichts sei bei Berücksichtigung des maßgeblichen Gesamtschadens überschritten. Das Bezirksgericht sei daher sachlich unzuständig. Eine Zulassung der „Klagsänderung" gemäß § 235 Abs 3 ZPO sei nur dann möglich, wenn durch die Änderung die Zuständigkeit des Prozessgerichts nicht überschritten werde (ON 40). Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Klagebegehren mit 3.998,80 EUR sA statt, wies das Mehrbegehren von 5.912,48 EUR ab und verurteilte den Kläger zum anteiligen Kostenersatz an die beklagte Partei. In seiner Begründung führte das Erstgericht (unter anderem) aus, dass bei den Leibungsanschlüssen aufgrund der Arbeiten der beklagten Partei Mängel aufgetreten seien, hinsichtlich derer Sanierungskosten von 5.352 EUR brutto aufgelaufen seien. Da der Kläger hievon jedoch lediglich 1.100 EUR begehrt habe, sei ihm (nur) dieser Betrag zuzusprechen. Richtig sei, dass unter Berücksichtigung des Gesamtanspruchs von 5.352 EUR gemäß § 55 Abs 3 JN die zulässige Wertgrenze für die Zuständigkeit des Bezirksgerichts überschritten wäre. Allerdings habe der Kläger bereits in der mündlichen Streitverhandlung vom 29. 11. 2005 anlässlich der Ausdehnung des Klagsbetrags um 1.100 EUR vorgebracht, dass diesbezüglich der Sanierungsaufwand zumindest 3.000 EUR erfordern würde. Die beklagte Partei habe sich zwar gegen die unzulässige Klagsänderung ausgesprochen, dies aber ausschließlich mit der Begründung, dass sich der Kläger damit auf einen neuen Rechtsgrund gestützt habe, der mit einem zusätzlichen Verfahrensaufwand verbunden sei. Einwendungen hinsichtlich der Überschreitung der Zuständigkeitsgrenze habe der Beklagtenvertreter nicht erhoben, weshalb er damit (wenn auch stillschweigend) zum Ausdruck gebracht habe, mit der Zuständigkeit des Bezirksgerichts Feldkirchen einverstanden zu sein. Das Berufungsgericht gab der nur gegen den Zuspruch eines Betrags vonDer Kläger begehrte zunächst von der beklagten Partei die Zahlung von 8.811,28 EUR sA aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes im Zusammenhang mit dem Kauf eines nach wie vor mit Mängeln behafteten Fertighauses. Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren zur Gänze. In der mündlichen Streitverhandlung vom 29. 11. 2005 dehnte der Kläger das Klagebegehren wegen Vorliegens weiterer Mängel um 1.100 EUR (auf 9.911,28 EUR sA) aus, brachte hiezu jedoch vor, dass der diesbezügliche Sanierungsaufwand tatsächlich zumindest 3.000 EUR betrage, wovon jedoch (unter Vorbehalt der restlichen Geltendmachung) lediglich ein Teil geltend gemacht werde. Die beklagte Partei sprach sich mit der Begründung gegen die Klagsänderung aus, dass sich der Kläger „auf einen neuen Rechtsgrund stütze, der mit zusätzlichem Verfahrensaufwand behaftet" sei (ON 16). Ohne beschlussmäßig über die Klagsausdehnung abzusprechen, gab das Erstgericht im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 6. 11. 2006 dem (ausgedehnten) Klagebegehren zur Gänze statt. Über Berufung der beklagten Partei - mit der allerdings die vom Erstgericht implizit bewilligte Klagsausdehnung nicht bekämpft wurde - hob das Berufungsgericht das angefochtene Urteil im gesamten Umfang auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Prozessgericht erster Instanz zurück. Im zweiten Rechtsgang stellte der Kläger im Zusammenhang mit einer „Aufschlüsselung" des Klagebegehrens klar, dass für die Sanierung von Leibungsanschlüssen 5.352 EUR aufgewendet worden seien, von denen jedoch nur 1.100 EUR im Sinne der Klageausdehnung im ersten Rechtsgang klagsgegenständlich seien (ON 38 und 40). Die beklagte Partei sprach sich in der mündlichen Verhandlung vom 4. 6. 2007 (neuerlich) gegen die „unzulässige Klagsänderung" aus. Der Kläger begehre zwar nur einen Teilbetrag von 1.100 EUR, habe aber vorgebracht, dass die Sanierung von Leibungsanschlüssen mit einem Aufwand von 5.352 EUR (samt Malerarbeiten Leibungen von 2.696,40 EUR) verbunden gewesen seien, weshalb gemäß Paragraph 55, Absatz 3, JN für die sachliche Zuständigkeit des Gerichts der Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalsforderung maßgebend sei. Die Zuständigkeitsgrenze des Bezirksgerichts sei bei Berücksichtigung des maßgeblichen Gesamtschadens überschritten. Das Bezirksgericht sei daher sachlich unzuständig. Eine Zulassung der „Klagsänderung" gemäß Paragraph 235, Absatz 3, ZPO sei nur dann möglich, wenn durch die Änderung die Zuständigkeit des Prozessgerichts nicht überschritten werde (ON 40). Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Klagebegehren mit 3.998,80 EUR sA statt, wies das Mehrbegehren von 5.912,48 EUR ab und verurteilte den Kläger zum anteiligen Kostenersatz an die beklagte Partei. In seiner Begründung führte das Erstgericht (unter anderem) aus, dass bei den Leibungsanschlüssen aufgrund der Arbeiten der beklagten Partei Mängel aufgetreten seien, hinsichtlich derer Sanierungskosten von 5.352 EUR brutto aufgelaufen seien. Da der Kläger hievon jedoch lediglich 1.100 EUR begehrt habe, sei ihm (nur) dieser Betrag zuzusprechen. Richtig sei, dass unter Berücksichtigung des Gesamtanspruchs von 5.352 EUR gemäß Paragraph 55, Absatz 3, JN die zulässige Wertgrenze für die Zuständigkeit des Bezirksgerichts überschritten wäre. Allerdings habe der Kläger bereits in der mündlichen Streitverhandlung vom 29. 11. 2005 anlässlich der Ausdehnung des Klagsbetrags um 1.100 EUR vorgebracht, dass diesbezüglich der Sanierungsaufwand zumindest 3.000 EUR erfordern würde. Die beklagte Partei habe sich zwar gegen die unzulässige Klagsänderung ausgesprochen, dies aber ausschließlich mit der Begründung, dass sich der Kläger damit auf einen neuen Rechtsgrund gestützt habe, der mit einem zusätzlichen Verfahrensaufwand verbunden sei. Einwendungen hinsichtlich der Überschreitung der Zuständigkeitsgrenze habe der Beklagtenvertreter nicht erhoben, weshalb er damit (wenn auch stillschweigend) zum Ausdruck gebracht habe, mit der Zuständigkeit des Bezirksgerichts Feldkirchen einverstanden zu sein. Das Berufungsgericht gab der nur gegen den Zuspruch eines Betrags von
1.142 EUR gerichteten Berufung der beklagten Partei, mit der inhaltlich lediglich die Zulässigkeit der Klagsänderung bekämpft wurde, nicht Folge und bestätigte in diesem Umfang das Ersturteil. Hingegen gab es der Berufung des Klägers und des Nebenintervenienten auf Seiten des Klägers Folge, hob den klageabweisenden Teil des Urteils - mit Ausnahme der unangefochtenen Abweisung eines Betrags von 1.396,06 EUR - einschließlich der Kostenentscheidung auf und verwies insoweit die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Die Revision gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung erklärte das Berufungsgericht für zulässig, weil - soweit überblickbar - keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage bestehe, „ob zufolge der seinerzeitigen Unterlassung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit durch Präklusion das Bezirksgericht nun auch zur Verhandlung über einen neuerlich ausgedehnten Betrag zuständig" sei. Gegen den Zuspruch von 1.142 EUR richtet sich die „Revision" der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Berufungsurteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren hinsichtlich dieses weiteren Betrags von 1.142 EUR abgewiesen werde. Der Kläger beantragt in seiner „Revisionsbeantwortung" die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.