Rechtssatz RS0039278
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039278
Geschäftszahl
6Ob333/62; 6Ob534/82; 1Ob655/83; 3Ob267/04t; 8Ob142/05y; 8Ob79/08p; 8Ob6/10f; 3Ob93/13t; 4Ob64/25b
Entscheidungsdatum
27.04.2026
Rechtssatz
Bestätigt das Berufungsgericht den in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluss des Erstgerichtes auf Nichtzulassung der Klagsänderung meritorisch in den Gründen seines Urteils, ist eine weitere Anfechtung der Nichtzulassung der Klagsänderung gemäß § 528 ZPO ausgeschlossen.Bestätigt das Berufungsgericht den in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluss des Erstgerichtes auf Nichtzulassung der Klagsänderung meritorisch in den Gründen seines Urteils, ist eine weitere Anfechtung der Nichtzulassung der Klagsänderung gemäß Paragraph 528, ZPO ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 333/62
Entscheidungstext OGH 20.02.1963 6 Ob 333/62
- 6 Ob 534/82
Entscheidungstext OGH 17.02.1982 6 Ob 534/82
Ähnlich; Beisatz: Hier: Zulassung der Klagsänderung durch das Erstgericht in Beschlussform mit der Begründung, dass keine Klagsänderung vorliegt; das Rekursgericht verneint Beschwer. (T1)
- 1 Ob 655/83
Entscheidungstext OGH 15.06.1983 1 Ob 655/83
Auch
- 3 Ob 267/04t
Entscheidungstext OGH 16.02.2005 3 Ob 267/04t
Auch; Beisatz: Die Entscheidung ist unanfechtbar, auch wenn sie nur aus den Urteilsgründen hervorgeht. (T2)
- 8 Ob 142/05y
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 8 Ob 142/05y
Auch; Beis wie T2
- 8 Ob 79/08p
Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 79/08p
Auch
- 8 Ob 6/10f
Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 Ob 6/10f
Auch; Beisatz: Die Zulassung einer Klagsänderung bedarf nicht notwendig eines gesondert ausgefertigten Beschlusses, sondern sie kann auch implizit, durch eine Sachentscheidung über das geänderte Begehren, bewilligt werden. Wird eine solche Bewilligung nicht bekämpft, erwächst sie in Rechtskraft. Wird sie bekämpft und behandelt auch die zweite Instanz das strittige Vorbringen inhaltlich, ist von zwei konformen, die Zulässigkeit der Erweiterung implizit bejahenden Instanzenentscheidungen auszugehen, deren Anfechtung nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls ausgeschlossen ist. (T3)
Veröff: SZ 2010/160
- 3 Ob 93/13t
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 93/13t
Ähnlich; Beis ähnlich wie T2
- 4 Ob 64/25b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.04.2026 4 Ob 64/25b
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0039278
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19630220_OGH0002_0060OB00333_6200000_001