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Entscheidung 4 Ob 64/25b×

Entscheidung 4 Ob 64/25b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob64/25b

Entscheidungsdatum

27.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Beate Schauer und Mag. Thomas Stöger, Rechtsanwälte in Bruck an der Leitha, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Mag. Stefanie Köffel, Rechtsanwältin in Klagenfurt, als Verfahrenshelferin, wegen 49.034,87 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 5. März 2025, GZ 4 R 189/24g-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]              Der Kläger begehrte von der Beklagten zunächst die Herausgabe von Kleinbetragssparbüchern und nach dem Einwand, dass die Beklagte diese bereits aufgelöst habe, die Zahlung der behobenen Beträge.

[2]              Die Vorinstanzen gaben der Klage übereinstimmend statt, weil eine Verwandte die Sparbücher durch Übergabe und Nennung des Losungsworts alleine dem Kläger geschenkt habe und die Beklagte auch in der Folge keine materielle Berechtigung an den Sparguthaben erworben habe.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen.

[4]              1. Die Beklagte wiederholt in ihrer Revision ihr Vorbringen, dass ein Scheidungsverfahren anhängig sei, die Sparbücher der Aufteilung unterlägen und der streitige Rechtsweg daher unzulässig sei. Die Vorinstanzen entschieden darüber zwar nicht mit Beschluss, hielten aber fest, dass der Kläger inhaltlich einen Herausgabeanspruch geltend mache, ein Aufteilungsanspruch erst mit Rechtskraft der Ehescheidung entstehe und Vermögen, das ein Ehegatte von einem Dritten geschenkt erhalten habe, auch nicht der Aufteilung unterliege.

[5]         Haben die Vorinstanzen – wenn auch nur in den Entscheidungsgründen – den Einwand der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs verworfen, liegt darin eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung vergleiche RS0039774, RS0114196, RS0039226, RS0035572).

[6]         2. Dasselbe gilt sinngemäß für den Einwand, dass die Umstellung des Herausgabebegehrens auf ein Leistungsbegehren eine unzulässige Klagsänderung gewesen sei. Insoweit wurde von einem Fall des Paragraph 235, Absatz 4, ZPO und hilfsweise von einer Zweckmäßigkeit iSd Paragraph 235, Absatz 3, ZPO ausgegangen vergleiche RS0044080, RS0039278).

[7]         3. Auch sonstige, vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können nicht mehr als Revisionsgrund herangezogen werden vergleiche RS0042963 uvm).

[8]         4. Ebensowenig können in dritter Instanz die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen angefochten werden vergleiche RS0069246, RS0042903). Diese Rechtsmittelbeschränkung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge – hier zur Frage, wem die Sparbücher geschenkt wurden – als Mangel des Berufungsverfahrens releviert wird (RS0043371 [T28]).

[9]         Da sich das Berufungsgericht inhaltlich mit den Argumenten in der Beweisrüge der Beklagten befasste, ist sein Verfahren nicht mangelhaft geblieben. Die Entscheidung über eine Beweisrüge ist nach ständiger Rechtsprechung mangelfrei, wenn das Berufungsgericht die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft, nachvollziehbare Überlegungen anstellt und diese in seinem Urteil festhält. Es ist dabei nicht genötigt, sich mit jedem einzelnen Beweisergebnis und mit jedem Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen vergleiche RS0043150 [insb T2]).

[10]       Eine Aktenwidrigkeit wäre insofern nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde. Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, fallen hingegen unter die – in dritter Instanz unanfechtbare – Beweiswürdigung vergleiche RS0043347).

[11]       5. Bei einem mittels Sparbuch veranlagten Geldbetrag ist zwischen dem von Bank und Kunden geschlossenen Spareinlagevertrag und dem Sparbuch als Sparurkunde zu unterscheiden vergleiche Paragraphen 31, 32, BWG).

[12]       Eine Weitergabe eines Sparbuchs kann nach der Rechtsprechung zur Abtretung der sich daraus ergebenden Forderung führen. Dabei ist zwischen Sparbüchern als Rekta- und als Inhaberpapier zu unterscheiden. Forderungen aus „Kleinbetragssparbüchern“ iSd Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, BWG werden aufgrund ihrer Qualifikation als Inhaberpapiere durch Übereignung der Urkunde nach den für die Übereignung beweglicher körperlicher Sachen geltenden Regeln übertragen. Zur Übergabe des Sparbuchs und Nennung des Losungsworts muss ein Titel für den Rechtserwerb hinzutreten vergleiche 10 Ob 43/23f Rz 18 ff, RS0102510, RS0032614).

[13]       Die Vorinstanzen bejahten einen solchen Modus und Titel, nämlich eine Schenkung, zwischen dem Kläger und seiner Verwandten, während die Beklagte bloß faktischen Zugriff auf die im gemeinsamen Haushalt verwahrten Sparurkunden gehabt habe und Kenntnis vom Losungswort nur deswegen, weil der Kläger es ihr für den Fall mitteilte, dass ihm etwas zustoßen sollte. Weiters verwiesen sie darauf, dass die Auszahlungsverpflichtung der Bank gegenüber der Beklagten als Vorlegerin der Kleinbetragssparbücher vergleiche RS0127716, RS0041394) von der Frage zu trennen sei, ob sie im Verhältnis zum Kläger einen materiell-rechtlichen Anspruch auf das Sparguthaben habe. Dem kann die Revision, die erneut mit der faktischen Innehabung und der Kenntnis des Losungsworts argumentiert, nichts Stichhaltiges entgegensetzen. Auch für das weiters behauptete „Allein- oder Miteigentum“ fehlt es an schlüssigen Behauptungen zu Titel und Modus im Verhältnis zur ursprünglichen Geschenkgeberin oder zum Kläger.

[14]          Die Vorinstanzen haben den Ersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte betreffend die von ihr aufgelösten Sparbücher daher jedenfalls vertretbar bejaht.

Textnummer

E147523

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00064.25B.0427.000

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260427_OGH0002_0040OB00064_25B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Hat das Berufungsgericht das Vorliegen des Prozesshindernisses der Streitanhängigkeit von Amts wegen geprüft und - wenn auch nur in den Gründen seiner Entscheidung - verneint, liegt darin eine den OGH bindende Entscheidung.
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RS0044080 Rechtssatz 21.04.1971Zivilrecht
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