1.) Zum Revisionsrekurs:
Über eine Klagsänderung ist zwar grundsätzlich mit Beschluß zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn kein abgesonderter Beschluß ergeht, sondern die Entscheidung in das Urteil aufgenommen wird. Die Rechtsprechung läßt jedoch auch zu, daß kein formeller Beschluß gefaßt, sondern der Entscheidung einfach das geänderte Klagebegehren zugrunde gelegt wird (RZ 1977/42; SZ 44/7; 7 Ob 742,743/80; Fasching
III 123). Lehre und Rechtsprechung erblicken in der vom Erstgericht ohne Fassung eines förmlichen Beschlusses gefällten Sachentscheidung über das geänderte Klagebegehren eine implicite ausgesprochene Zulassung der Klagsänderung (Fasching aaO, 7 Ob 742, 743/80). Soweit die zweite Instanz darüber abspricht, entfaltet sie eine rekursgerichtliche Tätigkeit (RZ 1977/42), die im Rahmen des § 528 ZPO anfechtbar ist (vgl. SZ 44/7). Voraussetzung eines jeden Rechtsmittels ist jedoch eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers, d.h. das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses an einer Änderung oder Beseitigung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Rechtsschutzinteresse muß noch bei der Entscheidung über das Rechtsmittel vorliegen (EvBl.1973/204; EvBl.1971/165 uva). Hier fehlt dem Revisionsrekurswerber eine solche Beschwer. Eine Beschwer kann zwar auch in einem prozessualen Nachteil gelegen sein (RZ 1985/22). Ein solcher ist jedoch für den Beklagten hier nicht ersichtlich. Die Klagsänderung, deren Zulassung von der zweiten Instanz verneint wurde, bestand in einer Erweiterung des Klagebegehrens ohne Änderung des Klagegrundes. Ein solcherart erweitertes Klagebegehren konnte von der Klägerin ohne daß dies als eine Änderung der Klage anzusehen wäre und ohne Zustimmung des Beklagten gemäß § 235 Abs.4 ZPO wieder beschränkt werden. Daraus folgt aber, daß sich der Beklagte durch die von der zweiten Instanz abgelehnte Zulassung der Klagsänderung, die von der Klägerin hingenommen wird, nicht beschwert erachten kann.römisch drei 123). Lehre und Rechtsprechung erblicken in der vom Erstgericht ohne Fassung eines förmlichen Beschlusses gefällten Sachentscheidung über das geänderte Klagebegehren eine implicite ausgesprochene Zulassung der Klagsänderung (Fasching aaO, 7 Ob 742, 743/80). Soweit die zweite Instanz darüber abspricht, entfaltet sie eine rekursgerichtliche Tätigkeit (RZ 1977/42), die im Rahmen des Paragraph 528, ZPO anfechtbar ist vergleiche SZ 44/7). Voraussetzung eines jeden Rechtsmittels ist jedoch eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers, d.h. das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses an einer Änderung oder Beseitigung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Rechtsschutzinteresse muß noch bei der Entscheidung über das Rechtsmittel vorliegen (EvBl.1973/204; EvBl.1971/165 uva). Hier fehlt dem Revisionsrekurswerber eine solche Beschwer. Eine Beschwer kann zwar auch in einem prozessualen Nachteil gelegen sein (RZ 1985/22). Ein solcher ist jedoch für den Beklagten hier nicht ersichtlich. Die Klagsänderung, deren Zulassung von der zweiten Instanz verneint wurde, bestand in einer Erweiterung des Klagebegehrens ohne Änderung des Klagegrundes. Ein solcherart erweitertes Klagebegehren konnte von der Klägerin ohne daß dies als eine Änderung der Klage anzusehen wäre und ohne Zustimmung des Beklagten gemäß Paragraph 235, Absatz 4, ZPO wieder beschränkt werden. Daraus folgt aber, daß sich der Beklagte durch die von der zweiten Instanz abgelehnte Zulassung der Klagsänderung, die von der Klägerin hingenommen wird, nicht beschwert erachten kann.
2.) Zur Revision:
Gemäß § 502 Abs.2 Z 1 ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes entschieden wurde. Zur Unterhaltsbemessung gehört insbesondere die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (EFSlg.44.077 uva). Hier wendet sich der Revisionswerber nur gegen die Höhe seines von den Vorinstanzen ermittelten Vermögens und der ihm zukommenden Kapitalerträgnisse und behauptet die Untauglichkeit und Unvollständigkeit der Feststellungsgrundlagen. Der Vorwurf der unrichtig ermittelten Bemessungsgrundlage richtet sich aber gegen die Unterhaltsbemessung, gleichgültig, ob dabei dem Berufungsgericht auch Verfahrens- oder Feststellungsmängel unterstellt werden (EFSlg.44.079).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes entschieden wurde. Zur Unterhaltsbemessung gehört insbesondere die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (EFSlg.44.077 uva). Hier wendet sich der Revisionswerber nur gegen die Höhe seines von den Vorinstanzen ermittelten Vermögens und der ihm zukommenden Kapitalerträgnisse und behauptet die Untauglichkeit und Unvollständigkeit der Feststellungsgrundlagen. Der Vorwurf der unrichtig ermittelten Bemessungsgrundlage richtet sich aber gegen die Unterhaltsbemessung, gleichgültig, ob dabei dem Berufungsgericht auch Verfahrens- oder Feststellungsmängel unterstellt werden (EFSlg.44.079).
Demgemäß ist auch die Revision unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Da die Unzulässigkeit der Revision in der Revisionsbeantwortung geltend gemacht wurde, hat die Klägerin auch Anspruch auf Kostenersatz.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Da die Unzulässigkeit der Revision in der Revisionsbeantwortung geltend gemacht wurde, hat die Klägerin auch Anspruch auf Kostenersatz.